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Preiserhöhung für dt. Visa

Verfasst: 07 Dez 2006, 17:08
von Zeppelin
Hallo,

habe das hier gerade gefunden: Ab 01.01.2007 erheben die dt. Konsulate 60,- statt bislang 35,- Euro Gebühren für die Bearbeitung eines Visaantrages!

Und das, obwohl durch das neue elektronische Antragsverfahren der Arbeitsaufwand der Konsulate für die Bearbeitung deutlich reduziert wird.

Quelle:http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 65221393/0

Mich betrifft es zwar nicht, aber dennoch: [protest]

Frage dazu an die dt.-russ. Ehepaare, die in der Russ. Föderation ständig leben, wo also der/die russ. Hälfte keinen dt. AT hat: Bekommen die russ. Ehegattten das Visum für Dtl. gratis oder müsst Ihr dafür löhnen?

Da wir hier in Dtl. leben, sind wir im Zshg. mit FZF von Visagebühren befreit, falls man trotz bestehendem AT doch mal ein Visum für die Wiedereinreise braucht - z.B. weil man in der RF seinen Pass erneuern lassen musste, der Pass verloren oder geklaut wurde etc.

Grüße,
Zeppelin

Verfasst: 07 Dez 2006, 17:31
von manuchka
Für Ehegatten und nahe Angehörige ist das Visum kostenlos, war es jedenfalls bisher.

Verfasst: 07 Dez 2006, 17:31
von Kroschka
*ICHMIT [protest] *

Verfasst: 07 Dez 2006, 18:21
von Zeppelin
manuchka hat geschrieben:Für Ehegatten und nahe Angehörige ist das Visum kostenlos, war es jedenfalls bisher.
Danke. Ja, so ist (war?) es bisher nach § 52 Aufenthaltverordnung.
Ich habe mich mit meider Frage aber durchaus schon auf Deinen / Euren konkreten Fall bezogen, weil Du ja vor einiger Zeit schon mal geschrieben hattest, dass für Deinen Mann noch immer Einladungen nötig seien, wenn er nach Dtl. reisen/mitreisen möchte.
Daher war mir nicht so recht klar, ob er dann das Visum eben als Dein Gatte (gebührenfrei) oder als Besucher bzw. Geschäftsreisender (gebührenpflichtig) bekommt.

Und ncoh mal so ganz am Rande: Ihr reist doch bestimmt öfter als 1 x im Jahr nach Dtl. oder?
Dann könntet Ihr doch auch ohne die konkrete Absicht hierher überzusiedeln, schon mal ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Deinen Mann erwirken und der ganze Spuk mit Visa, Einladungen etc. hätte ein für alle mal ein Ende. Während Ihr weiter in der RF lebt und arbeitet, läuft dieses blöde FZF-Verfahren (welches andere manchmal fast zur Verzweiflung treibt) so ganz nebenbei.
Man kann ja auch bei Eltern, Verwandten oder sonstwo einen Wohnsitz anmelden und darf nur nicht läner als 6 Monate am Stück aus Dtl. abwesend sein. Noch fragt niemand nach Arbeitsplatz und gesichertem Einkommen in Dtl., was sich jedoch sehr bald auch bei der FZF ändern wird.

Aber ich weiß ja nicht ob Ihr über diese Option schon mal nachgedacht oder sie angetestet habt. Mir schien nur, dass Du / Ihr sie nicht für sonderlich relevant betrachtet
Doch es ist nur ein wohlwollender Hinweis meinerseits, dass ich nur empfehlen kann, sich schnell noch einen der letzten freien Plätze zu sichern...
Der Wind hier wird rauer und rauer (trotz des warmen Spätherbstes).

Grüße,
Zeppelin

Verfasst: 07 Dez 2006, 23:32
von Zeppelin
Karsten Packeiser hat geschrieben:
Zeppelin hat geschrieben:dieses blöde FZF-Verfahren (welches andere manchmal fast zur Verzweiflung treibt)
Hallo Zeppelin, kannst Du mal etwas ins Detail gehen? Ich wäre gerne darauf vorbereitet, was da alles passieren kann.
Hallo Karsten,
passieren kann eigentlich nichts wirklich dramatisches - und schon gar nicht, wenn man nachweisbar bereits einige gemeinsame Ehejahre verbracht hat.
Nur sollte man sich darauf einstellen, dass man seine bessere Hälfte aus einem Nicht-EU-Staat und keinem der sog. "Positivstaaten" nicht einfach so mitbringen kann, wenn man sich zu einer Übersiedlung nach Dtl. entschließt.

Man muss also eine mehr oder weniger lange Trennungsdauer einplanen, wenn man im Vorfeld keine Vorbereitungen getroffen hat.
Es wäre dann ggf. so, das man als die deutsche Hälfte des Paares zuerst mal allein hierher kommen müsste, um von hier aus die Gegebenheit der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Familienzusammenführung zu besorgen.

Das kann je nach Vorgeschichte der konkreten Fallkostellation wenige Wochen bis mehrere Monate dauern.
Eigentlich ist das ganze Verfahren gar nicht so kompliziert, da ja sowieso am Ende festgestellt werden wird, dass alles okay ist.
Aber es sind halt eine Reihe von Behörden daran beteiligt und da summieren sich dann die Bearbeitungs- und Postlaufzeiten mal ganz schnell.

Deshalb rate ich allen - auch wenn sie noch für längerere Zeit im Ausland bleiben wollen - schon bei gelegentlichen Besuchsaufenthalten alles einzuleiten; also mindestens mit der beglaubigten und übersetzten ausländischen Heiratsurkunde zum Standesamt am dt. Wohnsitz gehen und ein Familiebuch beantragen.
Falls kein Wohnsitz in Dtl. vorhanden, ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.

Falls der ausländische Ehepartner vor der Eheschließung schon mal einen oder mehrere längere Aufenthalte in Dtl. hatte, existiert über diesen bereits eine Ausländerakte, die so lange bei der ABH verbleibt, wo der letzte gemeldete Aufenhhalt hier war. Falls das die gleiche ABH ist, an der auch der gemeinsame Wohnsitz hier genommen werden soll, ist das alles kein Problem.

Wenn nicht, kann man einfach mal bei der ABH, wo die Akte liegt, darum bitten, diese an die ABH am Wohnsitz zu überstellen.
In unserem Fall reichte dafür ein Anruf bei der ABH in Starnberg aus, damit die die Sachen nach Berlin geschickt haben. Unsere Sachbarbeiter bei der ABH hier haben dann einfach nur eine kurze Info an das AZR (Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt in Köln) geschickt und nachgeschaut ob es evtl. einen negativen Eintrag über meine Frau im SIS gibt.
Damit lagen dann schon mal alle Voraussetzungen vor, damit unsere ABH die Infos an das dt. Konsulat in Moskau geben konnte.
Das alles haben wir aber eigentlich gemacht, um unsere Heirat hier in Berlin vorzubereiten und hatten dabei erst erfahren, dass uns ansonsten die Prozedur im nachhinein geblüht hätte.
(Das hatte ich glaube ich auch schon so in meiner Vorstellung hier im Forum so geschildert.)
Egal! Unterm Strich kommt es immer auf das gleiche hinaus - egal, wo und wie man heiratet.
Wenn jedenfalls eine Wohnsitznahme in Dtl. geplant ist, rate ich dazu alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seinem ausländischen Ehepartner zu einer AE für Deutschland zu verhelfen.
Denn mit deren Erteilung beginnen auch die Fristen für Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung zu laufen.
Und schließlich sind auch die dt. Behörden ganz froh, wenn man von selbst aus im Rahmen des erlaubten tätig wird und denen damit die Arbeit erleichtert.

Angesichts der russischen Visagebaren und der dt. Einladungsbürokratie ist es schließlich das beste für den russ. Partner, eine AE im Pass zu haben und sich somit Laufereien und Gebühren etc. zu ersparen.
Der Haken ist nur, dass man nicht länger als 6 Monate aus dem Schengenraum abwesend sein darf, um die AE nicht erneut beantragen zu müssen, bzw. den Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht - selbst wenn die Ehe scheitern sollte.

Weiter will ich das gar nicht vertiefen. Nur: Wer ohnehin die Gelegenheit hat, alles im Vorfeld nebenbei zu erledigen, sollte dies auch tun.

Ich hoffe, dass Dir damit geholfen werden konnte.

Ach so, dies noch: Es kann durchaus dazu kommen, dass die Führung und der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft angezweifelt wird. Daher sollte man alle erdenklichen Belege sammeln, mit denen man nachweisen kann, dass man keine Scheinehe führt.

Grüße,
Zeppelin

Verfasst: 08 Dez 2006, 11:10
von manuchka
Zeppelin hat geschrieben:Deshalb rate ich allen - auch wenn sie noch für längerere Zeit im Ausland bleiben wollen - schon bei gelegentlichen Besuchsaufenthalten alles einzuleiten; also mindestens mit der beglaubigten und übersetzten ausländischen Heiratsurkunde zum Standesamt am dt. Wohnsitz gehen und ein Familiebuch beantragen.
Falls kein Wohnsitz in Dtl. vorhanden, ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.
Naja, das ist bissel missverständlich, denn ich z.B. habe noch einen gemeldeten Wohnsitz in DE, aber trotzdem ist - wie ich mit Hilfe der dt. Botschaft herausgefunden habe - Berlin I zuständig, weil ich mit meinem Mann gemeinsamen Wohnsitz oder zumindest gewöhnlichen Aufenthalt in RUS habe, und man muss auch nicht selber hin zum Standesamt Berlin I, sondern kann das wohl über die Botschaft machen:
Zuständigkeit für die Anlegung und Fortführung des Familienbuches:

bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland: Wohnsitzstandesamt
bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland: Standesamt I in Berlin
besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat: Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
bei Auflösung der Ehe durch Tod: Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
bei Auflösung der Ehe durch Scheidung: Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
Quelle: http://www.berlin.de/standesamt1/partne ... ntrag.html
Bin übrigens nicht sicher, dass ein Familienstammbuch ein absolutes MUSS ist, auch wenn es sicher einiges erleichern mag.
Zeppelin hat geschrieben:Wenn jedenfalls eine Wohnsitznahme in Dtl. geplant ist, rate ich dazu alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seinem ausländischen Ehepartner zu einer AE für Deutschland zu verhelfen.


Das ist ja logisch... und das ist ja auch nicht so schwierig wie hier in RUS, aber es geht nun mal erst, wenn man schon konkret nach DE umziehen will, weil man nun mal keine AE kriegt, wenn man nur jedes Jahr für 2-4 Wochen Urlaub in DE macht.

Verfasst: 08 Dez 2006, 14:46
von Zeppelin
Karsten Packeiser hat geschrieben:Was ist denn eigentlich der Sinn dieses Familienbuches? Das habe ich noch immer nicht verstanden.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Mit der Anlage eines Familienbuches hat man eine ultimative Urkunde darüber, dass alle diesem zugrundeliegenden Standesurkunden geprüft und anerkannt worden sind.
Somit hat man ein einziges Dokument, mit dem man sich in allen standes- und aufenthaltsrechtlichen weiteren Angelegenheiten - je nach Konstellation - eine Menge Rennereien, Papierkrieg und Gebüren erspart. Z.B. braucht man bei bedarf nur noch diese einzige Urkunde übersetzen und beglaubigen zu lassen.
Die Anlage eines Familienbuches ist eine freiwillige Sache und passiert nur auf Antrag.

"Anlage eines Familienbuches" ist ein wenig irreführend, auch wenn es im Sprachgebrauch der Behörden so genannt wird.
Vielmehr werden die Abstammungs- und Familienstandsdaten in ein Register eingetragen, das parallel zum Register über Geburten und Sterbefälle geführt wird. Damit nimmt man quasi die Daten aus den jeweiligen Geburtsstandesämtern (die sonstwo auf der Welt sein können) zum Standesamt des Wohnortes mit.
Letztlich bekommt man dann eine sog. "Beglaubigte Abschrift aus dem Eintrag in das Familienbuch" in die Hand.

Dies ist nur meine laienhafte Zusammenfassung dessen, was man u.a. auch unter http://de.wikipedia.org/wiki/Familienbuch findet:
Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen später auf Antrag, angelegt wird.

Bei Anlegung des Familienbuchs werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen.

Das Familienbuch wird vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bei Umzug wird das Familienbuch an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt.

Gesetzlich geregelt ist das Familienbuch in §§ 12-15e des Personenstandsgesetzes (PStG).

Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.

In welchen Fällen existiert ein Familienbuch?

* wenn die Eheschließung nach dem 31. Dezember 1957 in den alten Bundesländern und nach dem 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern erfolgte, wurde das Familienbuch automatisch im Anschluss an die Trauung angelegt

oder

* auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte oder ein einzutragendes Kind deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist

oder

* auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand.

Wo ist eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches erhältlich?

* Bei bestehender Ehe: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
* Bei geschiedener Ehe:
o Scheidung vor 1. Juli 1998: Standesamt, in dessen Bezirk der Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit Hauptwohnsitz gemeldet war oder in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war.
o Scheidung nach 30. Juni 1998: Standesamt, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war.
o Durch Tod aufgelöste Ehe: Standesamt, in dessen Bereich der überlebende Ehepartner den Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte.

Als Aufarbeitung von Kirchenbüchern wird auch das Ortsfamilienbuch manchmal als Familienbuch bezeichnet.
Gruß,
Zeppelin

Verfasst: 08 Dez 2006, 17:41
von Kultgrieche
Zeppelin hat geschrieben:Der Haken ist nur, dass man nicht länger als 6 Monate aus dem Schengenraum abwesend sein darf, um die AE nicht erneut beantragen zu müssen, bzw. den Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht - selbst wenn die Ehe scheitern sollte.
Meinst du wirklich Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis?
Eine Niederlassungserlaubnis erlaubt nach §51 (2) AufenthG dem mit einem Deutschen verheirateten Ausländer, länger als 6 Monate jenseits der deutschen Landesgrenzen zu weilen!