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Aufenthaltstitel im Ausland unbewusst ungueltig geworden?!
Verfasst: 01 Mai 2007, 02:03
von Lysogen
Hallo Leute!
Folgendes, Ich (der Deutsche), meine Frau (rus. mit befr.Aufenthaltstitel) und unser Sohn (Deutscher und Russe, 2 Jahre alt) sind zurzeit in Moskau. Ich hatte hier mal wieder beruflich fast ein Jahr zu tun, und hab mir gedacht, dass ich ja auch meine Familie mitnehemen kann (Meine Frau stammt aus dieser Stadt, Schwiegereltern sind da). Wir sind jetzt hier ungefaehr 9 Monate! Ich bin ab und zu mal fuer ein paar Tage nach D. geflogen um ein paar Dinge zu erledigen, meine Frau ist immer hier in Moskau geblieben. Ich habe mich nach der vergabe des Aufenthaltstitels an meine Frau nicht mehr mit diesen Dingen beschaeftigt, und falle jetzt gleich in Ohnmacht, da ich das mit den 6 Monaten erfahren/gelesen habe !!!
Was nun?
1. Auf gut Glueck am Flughafen und in D. bei der Grenzkontrolle hoffen, dass es keiner merkt! Wie genau wird das geprueft in Moskau? Hat da jemand erfahrung?
Gibt es ueberhaupt eine Chance, und was ist dann in D.?
oder
2. Zur Botschaft, und irgenwie alle Hebel in bewegung bekommen damit wir noch diese Woche Freitag wie geplant nach Hause kommen? Welche konsequenzen hat das? Vielleicht ist das dann ein schrecken ohne Ende.
Vielleicht doch erst variante 1 und bei misserfolg 2 waehlen?
Ich bedanke mich fuers zuhoeren. Um jede klaerende Antwort sind wir dankbar.
Verfasst: 01 Mai 2007, 04:08
von E.P.H.
Hallo Lysogen,
ich habe folgende Idee, vielleicht klappts ja (obwohl ich die Chance eher gering einschätze (und kein Jurist bin --> laß das folgende mal nachprüfen))
Grundidee: Sofern ihr 3 Jahre verheiratet seit, nach deutschem Recht und mit eurem gewöhnlichen Aufenthalt in D, kannst du vielleicht eine Niederlassungserlaubnis für deine Frau bekommen (nachträglich ?). Das würde sie vor dem Verlust des Aufenthaltstitels schützen - so habe ich das Gesetz verstanden.
Quelle: Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet)
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
Gruß, E.P.H.
Verfasst: 01 Mai 2007, 12:43
von Zeppelin
E.P.H. hat geschrieben:Grundidee: Sofern ihr 3 Jahre verheiratet seit, nach deutschem Recht und mit eurem gewöhnlichen Aufenthalt in D, kannst du vielleicht eine Niederlassungserlaubnis für deine Frau bekommen (nachträglich ?). Das würde sie vor dem Verlust des Aufenthaltstitels schützen - so habe ich das Gesetz verstanden.
Eigentlich keine schlechte Idee, aber sie funktioniert leider nicht.
Eine NE setzt u.a. den gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in D voraus.
Rechtmäßig wäre dieser nach dem 28 / 1 - 3 AufenthG zweifellos, aber eben nicht gewöhnlich.
Für die Erhaltung einer AE über den Zeitraum von 183 Tagen Abwesendheit aus D pro Jahr hinaus wäre vorab eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich gewesen.
Die NE nach § 9 hätte ebenfalls
vor Ausreise erteilt werden müssen. Nunmehr sind aber auch die Zeiten der Anwartschaft auf die NE erloschen.
Es geht nur noch über eine erneute FZF, die aber evtl. vereinfacht erteilt weden könnte. Dann geht das mit der AE aber von vorn los.
Im best case lässt das Konsulat evtl. mit sich reden und stellt nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde ohne größere Probs ein Visum zur Wiedereinreise aus.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Pass der Frau, in dem die AE klebt, noch gültig ist oder aber, das dieser zusammen mit einem womöglich inzwischen erneuerten Pass vorgelegt werden kann.
Es muss aber nicht sein, dass das so einfach geht!
Grüße,
Zeppelin
Verfasst: 01 Mai 2007, 19:14
von Uwe
Lys,
in diesem Fall würde ich erst einmal mit dem zuständigen Sachbearbeiter der ABH reden. Der hat Möglichkeiten wenn er will.
Durch eine schriftliche Zustimmung der ABH kann die Abwesenheitszeit verlängert werden. Bei uns wurde das problemlos auf 24 Monate verlängert. Das Ganze ist ein normales Schreiben auf dem Briefbogen der ABH.
Ob der Sachbearbeiter dem nachträglich zustimmt muss man einfach mit ihm abklären.
Schön richtig jammern. Dein Vorteil ist, dass Du Deutscher bist mit deutschem Kind. Dann würde ja auch die Frist bis zur Niederlassungserlaubnis nicht verfallen.
Wenn er willig ist aber nicht so willig, dann soll der doch eine Vorwegabzustimmung an die Botschaft schicken und Ihr beantragt wieder ein Visum zur Familienzusammenführung. Das geht sehr schnell.
Die AE ist ja bis auf die überzogene Ausreise noch gültig und er hat alle Unterlagen.
Hier ist höchste Diplomatie angesagt.

Wenn er unwillig ist hast Du Pech gehabt. Dann musst Du das Visum neu beantragen. Geht aber auch relativ schnell, da Ihr verheiraetet seid und schon eine AE vorlag, die, dass muss ich schon sagen, wegen Dusseligkeit verfallen ist.
Einfach so würde ich auf keinen Fall zurückkehren. Die Leute von der Bundespolizei sind nicht doof und können die Einreise ablehnen.
Viel Glück.
Uwe
Verfasst: 02 Mai 2007, 10:30
von Dietrich
Da stellt sich bei mir folgende Fragen:
-bekommt deine Frau irgendwelche Stempel in den Pass wenn sie Deutschland verlaesst bzw. betritt? Russische zaehlen nicht!
- gibt es ein elektronisches Zentraregister in dem alle Ein- und Ausreisen gespeichert werden?
Wenn beide Fragen mit "Nein" beantwortet werden, dann gehe ich mal davon aus, dass es erstmal keine Probleme geben duerfe, dann die wissen gar nicht, wie lange deine Frau "weg" war.
Dietrich.
P.S. Daran haette man aber auch VORHER denken koennen....
Verfasst: 02 Mai 2007, 10:47
von Uwe
Dietrich,
die russischen Stempel zählen schon. Da kann man ein und Ausreise in Russland ersehen.
Die Frage ist:
- kontrolliert die Bundespolizei bei der Einreise - in der Regel ja
- kontrolliert die Bundespolizei genau bei der Einreise - kommt darauf an
Wenn also die russischen Stempel die Einreise- und Ausreisedaten aus Russland dokumentieren und der Grenzer gerade einen Superkontrolltag hat, dann geht es zurück.
Ob Ein- und Ausreisen von Ausländern in Deutschland EDV-mäßig erfaßt und dann auch noch über längere Zeit gespeichert werden, vermag ich nicht zu sagen. Aber bei dem jetzigen Umfeld gehe ich mal davon aus.
Bald hat der Grenzer auch gleich das Foto und die Abdrücke aller zehn Finger auf dem Bildschirm.
Gruß
Uwe
Verfasst: 02 Mai 2007, 10:56
von Dietrich
Uwe hat geschrieben:D
die russischen Stempel zählen schon. Da kann man ein und Ausreise in Russland ersehen.
Aber den deutschen duerfen/muessen diese Stempel eigentlich ganz egal sein. Schliesslich koennten die Russen ja auch mal "vergessen" einen Stempel reinzumachen. Ich glaube nicht, dass sich deutsche Grenzer auf russische Stempel verlassen duerfen!
Also wenn die Deutschen da was beweisen wollen, dann sollen sie gefaelligst eigene Stempel machen, bzw den Kram anderweitig speichern.
Also ohne Stempel braucht es schon ein zentrales elektronisches Register...
Verfasst: 02 Mai 2007, 14:12
von Sportsfreund
wenn man mit einem nicht-EU-Pass das EU-Gebiet verlässt,
bekommt er/sie von den EU-Grenzler in den nicht-EU-Reisepass ein Stempel "abgereist am...",
genauso bei der Einreise- ein Stempel "eingereist am..."
Verfasst: 02 Mai 2007, 14:23
von Dietrich
Laut Aussage meines Kollegen (Weissrusse mit deutscher AE) gibt es nur dann einen Stempel, wenn du ein normales Schengenvisum hast.
Mit einer AE gibt es von den deutschen Beamten keinen Stempel in den Pass.
Verfasst: 02 Mai 2007, 15:03
von Oletsch
Das stimmt, Dietrich. Ich (mit AE) habe noch nie einen Stempel von den deutschen Grenzbeamten bekommen. Nur die russischen, wie immer.
Gruß
Oletsch