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Gueltigkeit der Verpflichtungserklaerung

Verfasst: 18 Mai 2007, 14:55
von 7punkt
Hallo Leute,

ich hab mal sone Frage: weiss denn jemand, wie lange eine Verpflichtungserklaerung (Einadung) gueltig sein kann? :roll: Ich frag, weil es in der Einladung ja keine festen Ein-und Ausreiseangaben gegeben werden, und die Aufenthaltsdauer des Einreisenden bestimmt die Krankenversicherung.

Fuer Eure Tipps waere ich Euch sehr dankbar :blumen2:

LG,
7punkt

Verfasst: 18 Mai 2007, 15:35
von manuchka
Merkblatt http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/m ... =Daten.pdf S.2

Zeitliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärung:
Der Visumsantrag muß innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung gestellt werden.

Verfasst: 18 Mai 2007, 15:36
von wolk0815
Hallo,
Ich weiss, dass meine Verpflichtungerklärungen (VE) jeweils ohne richtiges Enddatum waren (also: bis Ausreise des Eingeladenen..oder irgendwie so lautete der Wortlaut). Hab leider keine Kopie mehr.
Die Gültigkeit war 6 Monate, wobei sich die 6 Monate Gültigkeit der VE nicht auf die Reise, sondern das Stellen des Visaantrages bezogen haben (bis dahin sollte er gestellt sein).
Mit der VE bürgt man also theoretisch (im schlimmsten Fall) bis Ultimo d.h. bis für den Staat mit der Ausreise wieder alles OK.
Habe aber schon gehört, dass man von manch anderen ABH eine VE mit einem eingetragenen Endatum bekommen hat. Die Tendenz geht scheinbar (laut meinen gehörten Erfahrungen) aber eher zu der Variante ohne Enddatum.
Genau kann man das dann aber nur bei seiner ABH erfahren.
Für dich ist dann aber die Info 6 Monate sowieso erst einmal interessanter, oder ?

Verfasst: 18 Mai 2007, 15:43
von 7punkt
Danke Manu :blumen2: Haette ich selber finden koennen :roll: Ist mir net eingefallen, sorry.....торможу heute :D

@wolk0815: wie interessanter? :shock: Mich interessierte, wie ist es richtig vom gesetzlichen Standpunkt aus :wink: Aber danke Dir auch fuer die Muehe :)

7punkt

Verfasst: 18 Mai 2007, 16:22
von Zeppelin
Mit einer VE haftet man in D bis ultimo für alle Kosten die dem Staat im Zusammenhang mit dem darauf basierenden Visum entstehen könnten.

Sofern die Ausreise vor Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels erfolgt, ist die VE erledigt.
Das gilt auch, wenn der Aufenthaltszeitraum ohne Absicht überschritten wurde, aber dennoch eine freiwillige Ausreise erfolgte und eine Grenzüberschrittsbescheinigung vorliegt.

Da nun diverse Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen eine VE erforderlich wäre, kann man zusammenfassend eigentlich nur sagen, dass die VE jeweils solange gilt, bis eine auflösende Bedingung eintritt.
Dies wäre z.B. bei einer VE zum Zweck der Erlangung eines Visums zur Eheschließung jas Ja-Wort nebst Unterschrift beim Standesamt.
Bei einer Einreise zum Zweck der Studienvorbereitung würde dies mit der Immatrikulation der Fall sein, etc. pp.

Grüße,
Zeppelin

PS: Das bezieht sich natürlich nur auf "Inside Germany". wies in anderen Staaten aussieht, weiß ich nicht.

Verfasst: 18 Mai 2007, 22:56
von 7punkt
Nach dem Beitrag von Zeppelin moechte ich Manu nochmals danke fuer die Info sagen (ganz im Ernst): war klar, deutlich und SACHLICH :blumen2:

Verfasst: 19 Mai 2007, 01:16
von wolk0815
@wolk0815: wie interessanter? Shocked Mich interessierte, wie ist es richtig vom gesetzlichen Standpunkt aus Wink Aber danke Dir auch fuer die Muehe Smile
@7punkt: ??? Hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Hab doch geschrieben, dass es 6 Monate sind (wenns um die Verbindung mit dem Visa-Antrag geht). ..und das ist auch die gesetzliche Frist .. siehe Manus link)
Das mit dem interessanter hab ich erwähnt, weil ich ja auch über die Gültigkeit des eigentlichen Verpflichtungsanteil der VE geschrieben habe (für den Fall,dass die Frage vielleicht auch dahin ging), aber mir schon teils dachte, dass du mehr den ersten Teil (die 6 Monate Gültigkeit bis Visaerteilung) meintest.

Naja, nun sind hoffentlich alle Gültigkeitsfragen (bis zur nächsten Änderung :roll: ) zur VE gelöst.

@7punkt: dankeschön für dein danke-schön :D :D

Verfasst: 19 Mai 2007, 22:20
von 7punkt
@wolk: vergiss es :D ich hab schon die Info, ich suchte :wink:

LG,
7punkt

Verfasst: 20 Mai 2007, 00:53
von Stefan
Ich möchte dazu nur eine kleine Anmerkung machen:

Als ich meinen Schwager BoBa nach Deutschland geholt habe - auch VE - musste das Einreisedatum feststehen!!

Dies wurde in dem Visum vermerkt, denn anhand dieses Datums mussten wir "rechnen", an welchem Tag er wieder die BRD verlassen musste.

Möglicherweise war dies nicht "normal", aber ich habe von vielen Bekannten gehört, die eine Person eingeladen habe, daß ein Datum in das Visum eingetragen wurde.

Verfasst: 20 Mai 2007, 01:32
von wolk0815
Im Antrag für das Visum steht dann in der Tat ein genaues Einreisedatum. Nach dem richtet sich dann auch die erlaubte Aufenthaltsdauer (Ausreisedatum wird auch festgesetzt). Dies steht dann auch im eingeklebten, dann tatsächlich erteiltem Visum.
Im Antrag für die VE steht in unserem Kreis "vorraussichtliche Einreise:".
Diese habe ich jeweils so gewählt, dass er SEHR grosszügig vor erwarteter Einreise lag. Auch die Dauer habe ich auch jeweils bei nur so 2-3 Wochen Aufenthalt gleich maximal (3 Monate) eingetragen. Hatte extra bei der ABH nachgefragt. Aussage hier war, dass ja nicht die VE dann zum Zählen der Aufenthaltstage in der BRD ausschlaggebend sind, sondern die dann tatsächlich per Visum genehmigte Dauer.
Aber vielleicht schmeisst du, Stefan, gerade im Eifer des Gefechts, hier einfach die VE und das eigentliche Visum in einen Topf ? Oder hier zieht mal wieder das Lokalkolorit der ABH :roll: