Verweigerung des Einverständniserklärung

Geheiratet - und wie weiter? Wie kommt der Ehepartner nach Deutschland? Oder vielleicht besser in die Gegenrichtung, Übersiedlung nach Russland? Dürfen die Kinder mitkommen?

Moderator: Dietrich

Zeppelin
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Re: Verweigerung des Einverständniserklärung

Beitrag von Zeppelin »

Nach meinem Kenntnisstand kann die Mutter dies durchaus.
Fraglich ist nur, ob sie das alleinige Sorgerecht auch zugesprochen bekommt, sofern der Vater nicht definitiv verstorben, sondern nur unauffindbar ist.

Außerdem kenne ich das russische Recht bzw. die dortige Rechtspraxis zu wenig, um mich darüber zu äußern, ob das alleinige Sorgerecht ausreichend ist, damit die Mutter auch allein den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen kann.

Hier in Deutschland wird zwischen dem "Sorgerecht" und dem "Aufenthaltsbestimmungsrecht" unterschieden. (siehe dazu die eingefügetn Links)

Ich bin nicht besonders optimistisch, ob ein russisches Gericht die "Unauffindbarkeit" des Kindesvaters als hinreichende Bedingung für eine Sorgerechtsänderung ansehen würde.
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manuchka
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Re: Verweigerung des Einverständniserklärung

Beitrag von manuchka »

Zeppelin hat geschrieben:Hier in Deutschland wird zwischen dem "Sorgerecht" und dem "Aufenthaltsbestimmungsrecht" unterschieden. (siehe dazu die eingefügetn Links)
Unter dem Link zum Sorgerecht findet sich der Satz: "Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht." Das ist ja auch logisch, denn wenn ich das Recht (und die Pflicht) habe, für das Kind zu sorgen, dann umfasst das auch die Bestimmung seines Aufenthaltsortes. Und wenn jemand alleine sorgen darf und muss, dann darf und muss er auch alleine bestimmen, wo das Kind sich aufhalten darf - wer sonst sollte das tun?
Sprich: Hat jemand alleiniges Sorgerecht, dann bestimmt derjenige auch, wo das Kind sich aufhalten darf. Daran rüttelt auch das russische Recht nicht.

Ein Elternteil, das vom anderen und von seinem Kind getrennt lebt, verliert nicht automatisch das Sorgerecht, sondern hat im Regelfall das Recht auf Umgang mit seinem Kind und Anteil an der Erziehung. Die Aberkennung der "elterlichen Rechte", wie es im Russischen heißt, erfolgt per Gerichtsentscheidung, und zwar gemäß Art. 69 des Familengesetzbuches der RF aus folgenden Gründen:
- Verweigerung / Unterlassung der Erfüllung der elterlichen Pflichten, darunter auch vorsätzliche (böswillige) Verweigerung / Unterlassung der Zahlung von Alimenten
- Weigerung ohne entschuldbare Gründe, das Kind aus der Geburtsklinik, ... sonstigen Sozialeinrichtungen abzuholen
- Missbrauch der elterlichen Rechte
- Misshandlung des Kindes, darunter physische und psychische Gewalt, sexueller Missbrauch
- Alkohol- oder Drogensucht der Eltern/des Elternteils
- Begehen einer vorsätzlichen Straftat gegen Leib oder Leben des Kindes oder des Ehegatten.
Du erntest, was du säst.
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Re: Verweigerung des Einverständniserklärung

Beitrag von Zeppelin »

Danke für die Erläuterung Manu.
Ich war zu faul den ganzen Text bzgl des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts hier hineinzukopieren und dachte, die Links täten das auch. Dass das Sorge- auch das Aufenth.-Best.-Recht einschließt ist mir auch klar.

Nur wollte ich eben darauf hinaus, dass es zumindest hier nicht selten so ist, das getrennte Eltern sich bezüglich des Aufenth.-Best.-Rechts einigen können, ohne dass gleich das ganze Sorgerecht auf nur einen Elternteil übertragen wird. Den für den Fall, dass der allein Sorgeberechtigte Elternteil vorzeitig versterben würde, hätte das Kind dann nur noch den Staat als Vormund.
Ich vermute auch, dass z.B. u.a. ebenfalls erbrechtliche Erwägungen dabei eine Rolle spielen dürften.

Sofern ich Dich richtig verstehe, gibt es aber im russ. Familienrecht keine solche Abstufung?

Außerdem frage ich mich allerdings, ob dieses Gesetz auch wirklich so angewendet wird, da gemäß meines Informationsstandes in RUS trotz der Gegebenheit der von Dir zitierten Gründe keine Sorgerechtsentscheidung zugunsten desjenigen Eltenteils gefällt wird, welcher allein die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt.
Andernfalls wäre es ja kaum erklärlich, weshalb so häufig Berichte darüber zu finden sind, dass Väter ihre Einwilligung nur gegen horrende "Abstandszahlungen" geben - bzw. die Mütter erpressen. (Der umgekehrte Fall ist wohl eher selten.)

Vielleicht ist die Ursache aber auch, dass Eltern, die so eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung benötigen würden sich scheuen, damit vor Gericht zu ziehen, obwohl sie womöglich gute Chancen hätten und lieber auf die beliebte Praxis bauen, alles irgendwie "unter der Hand" zu regeln.
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