FAQ: Apostillen
Verfasst: 08 Nov 2007, 15:28
Für alle die immer wieder Zweifel haben, weil die Sachbearbeiter der Russischen Botschaft einfach den Unterschied nicht kapieren (wollen) und sich nur unklar ausdrücken (können) was sie eigentlich verlangen:
1. Apostillen an originalen Ausweispapieren (Perso, Pass etc) oder an Aufenthaltstiteln (Im ausländischen Pass eingeklebt) gibt es grundsätzlich nicht und werden daher auch nirgends und von niemandem erteilt.
2. Apostillen an anderen behördlichen ORIGINAL-Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsukunde, etc.) werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde der die Urkunde ausstellenden Behörde erteilt und direkt auf dem Original angebracht oder angeheftet (In Berlin macht das das Standesamt I in Mitte). Übersetzungen werden dabei nicht mitapostilliert, müssen bzw. dürfen daher nicht mit angeheftet sein.
3. Apostillen an einfachen Kopien gibt es ebenfalls generell nicht und werden daher auch von niemandem und nirgendwo erteilt.
4. Apostillen an notariell beglaubigten Kopien gibt es und werden ausschließlich vom Landgerichtspräsidenten erteilt (In Berlin LG Littenstrasse Zimmer 1603). Diese Apostille bescheinigt nämlich nicht etwa die Echtheit oder Richtigkeit des der Kopie zugrundeliegenden Originals sondern ausschließlich die Echtheit und Richtigkeit des Notarsiegels bzw. der notariellen Unterschrift an dem Beglaubigungsvermerk. Die Apostille sagt hier also: Dieser Beglaubigungsstempel ist richtig Und nicht: Diese Urkunde ist richtig
In der RUS Botschaft bringen die Bearbeiter (wie ich selbst gesehen habe) die Leute reihenweise zur Verzweiflung, weil Sie apostillierte Ausweise und Aufenthaltsitel verlangen und es eben das nicht gibt.
ALSO merke: Apostillierbar ist nur der Beglaubigungsvermerk des Notars auf der beglaubigten Kopie eines Ausweisdokuments, sonst nix! Und mehr wollen die bei der Botschaft letztlich auch nicht sehen.
1. Apostillen an originalen Ausweispapieren (Perso, Pass etc) oder an Aufenthaltstiteln (Im ausländischen Pass eingeklebt) gibt es grundsätzlich nicht und werden daher auch nirgends und von niemandem erteilt.
2. Apostillen an anderen behördlichen ORIGINAL-Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsukunde, etc.) werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde der die Urkunde ausstellenden Behörde erteilt und direkt auf dem Original angebracht oder angeheftet (In Berlin macht das das Standesamt I in Mitte). Übersetzungen werden dabei nicht mitapostilliert, müssen bzw. dürfen daher nicht mit angeheftet sein.
3. Apostillen an einfachen Kopien gibt es ebenfalls generell nicht und werden daher auch von niemandem und nirgendwo erteilt.
4. Apostillen an notariell beglaubigten Kopien gibt es und werden ausschließlich vom Landgerichtspräsidenten erteilt (In Berlin LG Littenstrasse Zimmer 1603). Diese Apostille bescheinigt nämlich nicht etwa die Echtheit oder Richtigkeit des der Kopie zugrundeliegenden Originals sondern ausschließlich die Echtheit und Richtigkeit des Notarsiegels bzw. der notariellen Unterschrift an dem Beglaubigungsvermerk. Die Apostille sagt hier also: Dieser Beglaubigungsstempel ist richtig Und nicht: Diese Urkunde ist richtig
In der RUS Botschaft bringen die Bearbeiter (wie ich selbst gesehen habe) die Leute reihenweise zur Verzweiflung, weil Sie apostillierte Ausweise und Aufenthaltsitel verlangen und es eben das nicht gibt.
ALSO merke: Apostillierbar ist nur der Beglaubigungsvermerk des Notars auf der beglaubigten Kopie eines Ausweisdokuments, sonst nix! Und mehr wollen die bei der Botschaft letztlich auch nicht sehen.