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Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 10 Nov 2008, 01:28
von CharlieSierra
Hallo zusammen!
Ich möchte gerne eine russische Studentin heiraten, die derzeit in Deutschland studiert. Wie es so kommt verfüge ich derzeit nicht über ein Einkommen, was den Unterhalt für beide sichern kann, aber sie verdient auch ihr Geld. Meine Frage wäre, ob grundsätzlich unter diesen Vorraussetzungen die Hochzeit möglich wäre, oder welche Länder da sehr liberal wären, wo auch eine Umschreibung in Deutschland keine Probleme bereiten würde? Freue mich über konstruktive Antworten.

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 10 Nov 2008, 08:45
von Zejtnot
Wir haben das Thema sehr oft durchgekaut. Bitte lese zuerst die FAQ hier zum Thema Heirat in Deutschland sowie Heirat in Russland in dieser Rubrik.

Eine Ehe kann Euch keiner verwehren, egal wie viel Geld du hast (oder nicht hast). Allenfalls bei der Familienzusammenführung kann es dann zu Problemen kommen - aber auch das würde ich erst einmal gelassen sehen, da die Freundin ja im Moment ein Visum hat.

Im Forum vertreten wir die Linie, dass man möglichst in D oder RUS heiraten sollte, und nicht in Dänemark o.ä. - dies scheint auf den ersten Blick einfacher, kann aber später bei der Legalisierung Probleme bereiten. Ferner ist es nicht jedermanns Geschmack, sich auf der Durchreise ohne Familie irgendwo das Ja-Wort zu geben.

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 10 Nov 2008, 13:46
von CharlieSierra
Das wäre eben mein Gedanke gewesen - Dänemark etc. Vielen Dank für die Antwort.
Das Thema wurde schon oft durchgekaut, nur ähneln die sich alle nur und sind nicht komplett gleich, daher nochmal meine Frage. Sorry.

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 10 Nov 2008, 14:07
von Zeppelin
CharlieSierra hat geschrieben:Das wäre eben mein Gedanke gewesen - Dänemark etc.
Diesen Zirkus habt ihr gar nicht nötig. Es ist doch das beste was Dir passieren kann, dass sie bereits als Studentin ganz legal hier ist.
Dein Einkommen spielt dabei keine Rolle. (Das ist nur in anderen Konstellationen relevant, wenn man seiner/m Verlobten zunächst mal eine Verpflichtungserklärung geben müsste. Das entfällt bei Euch)

Sie wird ja wohl Eltern bzw. Geschwistern oder anderen Vertrauten eine Vollmacht schicken können, damit sie sich ihre Unterlagen von den Heimatbehörden beschaffen lassen kann.
Welche Unterlagen das in Eurem Fall genau sind, erfahrt ihr bei einem ersten gemeinsamen!!! Beratungsgespräch bei Eurem Standesamt. Weitere Einzelheiten dazu habe ich in den FAQ geschrieben.
Das Thema wurde schon oft durchgekaut, nur ähneln die sich alle nur und sind nicht komplett gleich, daher nochmal meine Frage. Sorry.
Stimmt! Jeder individuelle Einzelfall hat so seine Besonderheiten. Und Eure Konstellation haben wir hier so afaik noch nicht besprochen.

Aber lass Dir gesagt sein: Durch ihren gegenwärtigen Aufenthaltsstatus habt ihr gegenüber den meisten anderen einen riesigen Vorteil, denn Euch bliebe der gesamte Blödsinn mit Eheschließungs- oder FZF-Visum erspart. Auch die ganze ausländerrechtliche Prüfung hat ja bereits stattgefunden, bevor sie als Studentin hier her kam. Da macht es nahezu keinen Unterschied, als würdest Du eine EU-Bürgerin heiraten.

Ich vermute mal, dass Du verunsichert bist (hoffentlich nunmehr warst), weil es viele Berichte über Komplikationen bei der Schließung von Ehen mit Nicht-EU-Bürgern gibt.
Dazu besteht kein Anlass.
Geht so bald wie möglich zum Standesamt und ihr könnt spätestens in 4 bis 6 Monaten ganz entspannt heiraten.
Es könnte vermutlich schwierig werden, zu der Hochzeit ihre Familie hier her einzuladen. Weil das bei uns auch so war, haben wir die eigentliche Hochzeitsfeier dann halt bei den Eltern meiner Frau nachgeholt.

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 10 Nov 2008, 14:15
von Sibirier
Zeppelin hat geschrieben:Aber lass Dir gesagt sein: Durch ihren gegenwärtigen Aufenthaltsstatus habt ihr gegenüber den meisten anderen einen riesigen Vorteil, denn Euch bliebe der gesamte Blödsinn mit Eheschließungs- oder FZF-Visum erspart. Auch die ganze ausländerrechtliche Prüfung hat ja bereits stattgefunden, bevor sie als Studentin hier her kam. Da macht es nahezu keinen Unterschied, als würdest Du eine EU-Bürgerin heiraten.
Ich glaube schon das es einen Unterschied macht. Denn z. Zt. hat sie ein Studentenvisum. Nach Eheschließung wird sie sicherlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Für Visum und Aufenthaltsgenehmigung sind unterschiedliche Stellen verantwortlich. Für Visen sind m. E. in der Regel die Botschaften zuständig, für Aufenthaltsgenehmigung die ABH's und die werden den Sachverhalt wahrscheinlich wieder neu aufrollen... Ein Vorteil u. U. ist, dass sie schon in DE ist.....

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 10 Nov 2008, 14:31
von Zeppelin
Sibirier hat geschrieben:Ich glaube schon das es einen Unterschied macht. Denn z. Zt. hat sie ein Studentenvisum. Nach Eheschließung wird sie sicherlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Für Visum und Aufenthaltsgenehmigung sind unterschiedliche Stellen verantwortlich. Für Visen sind m. E. in der Regel die Botschaften zuständig, für Aufenthaltsgenehmigung die ABH's und die werden den Sachverhalt wahrscheinlich wieder neu aufrollen... Ein Vorteil u. U. ist, dass sie schon in DE ist.....
Irrtum. Das liegt nur an dem oft unkorrekten Sprachgebrauch "Studentenvisum". Das ist die volkstümliche Bezeichnung für ein Visum, das man zunächst für die Einreise benötigt, um hier zu studieren.
Hier angekommen und immatrikuliert wird dieses - ganz analog zum Verfahren beim Familiennachzug - in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt; und zwar ganz konkret in ein gem. § 16 AufenthG

Da gibt's dann auch nichts 'neu aufzurollen'. Nach einer Heirat ändert sich lediglich der Aufenthaltsstatus. Zwar scheint da der Abs. 2 des § 16 entgegen zu stehen, aber dort heißt es nur lapidar:
(2) 1Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Durch die Eheschließung entsteht aber ein gesetzlicher Anspruch - nämlich aus dem berühmten § 28 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art 6 GG.

Gruß,
Z.

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 11 Nov 2008, 00:28
von ttt
Sibirier hat geschrieben:Ich glaube schon das es einen Unterschied macht. Denn z. Zt. hat sie ein Studentenvisum. Nach Eheschließung wird sie sicherlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Für Visum und Aufenthaltsgenehmigung sind unterschiedliche Stellen verantwortlich. Für Visen sind m. E. in der Regel die Botschaften zuständig, für Aufenthaltsgenehmigung die ABH's und die werden den Sachverhalt wahrscheinlich wieder neu aufrollen... Ein Vorteil u. U. ist, dass sie schon in DE ist.....
Bei meiner Frau hat's auf der Ausländerbehörde 10min gedauert, dass sie ihr statt einer beschränkten Aufenthaltserlaubnis (nur 90 Tage arbeiten usw.) eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis auf 3 Jahre gegeben haben. Das einzige, was sie dort sehen wollten, war die beglaubigte/übersetzte Eheurkunde. Das war alles, ging superfix.

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 11 Nov 2008, 00:48
von wolk0815
ttt hat geschrieben:Bei meiner Frau hat's auf der Ausländerbehörde 10min gedauert, dass sie ihr statt einer beschränkten Aufenthaltserlaubnis (nur 90 Tage arbeiten usw.) eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis auf 3 Jahre gegeben haben.
Ist das jetzt die übliche Bedeutung ? Ich kannte das bisher so, dass eine beschränkte Aufenthaltserlaubnis einfach zeitlich beschränkt war (und schon gleichzeitig normale Arbeitserlaubnis), eine unbeschränkte dagegen seit geraumer Zeit Niederlassungserlaubnis heisst und dann einfach nicht mehr zeitlich begrenzt war. Das mit ´nur 90 Tage arbeiten´ kenne ich bisher nicht - nicht im Falle von Eheschliessung (Zitat "Nach Eheschließung wird sie sicherlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen" ).

Re: Kann ich russische Studentin heiraten ?

Verfasst: 11 Nov 2008, 01:46
von Zeppelin
wolk0815 hat geschrieben:Ist das jetzt die übliche Bedeutung ? Ich kannte das bisher so, dass eine beschränkte Aufenthaltserlaubnis einfach zeitlich beschränkt war (und schon gleichzeitig normale Arbeitserlaubnis), eine unbeschränkte dagegen seit geraumer Zeit Niederlassungserlaubnis heisst und dann einfach nicht mehr zeitlich begrenzt war. Das mit ´nur 90 Tage arbeiten´ kenne ich bisher nicht - nicht im Falle von Eheschliessung (Zitat "Nach Eheschließung wird sie sicherlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen" ).
Es ist völlig richtig wolk0815: Man muss die Begriffe schon sauber unterscheiden.
Eine NE ist unbefristet.
Eine AE für Studis enthält nur eine auf 90 Tage pro Halbjahr beschränkte Arbeitserlaubnis.
Eine AE für Ehegatten ist zeitlich befristet, umfasst aber eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.