Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Geheiratet - und wie weiter? Wie kommt der Ehepartner nach Deutschland? Oder vielleicht besser in die Gegenrichtung, Übersiedlung nach Russland? Dürfen die Kinder mitkommen?

Moderator: Dietrich

pimpim

Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von pimpim »

Hallo
ich suche dringend Fälle, in denen ein Kindesnachzug nach dem 28.08.2008 genehmigt wurde obwohl nur eine notarielle Einverständniserklärung des in Russland zurückbleibenden Elternteils, und KEIN Sorgerechtsurteil vorgelegen hat.
Gibt es schon Erfahrungswerte mit der neuen Rechtslage bezüglich Sorgerecht? MÜSSEN die Botschaften auf die Vorlage eines Sorgerechtsurteiles bestehen, oder können sie sich auch mit einer notariellen Einverständniserklärung zufrieden geben?
Gerne auch per PN.
fich27
Grünschnabel
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Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von fich27 »

Hallo,
also meines Wissens bestehen die Botschaften nicht auf ein Sorgerechtsurteil, eher die Ausländerbehörden. Auf dem aktuellen Merkblatt des GK St. Petersburg steht z.B.:
"Bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht
• notariell beglaubigte Einverständniserklärung des nicht mit ausreisenden aber weiterhin
sorgebererechtigten Elternteils zur Ausreise und ständigen Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland"

(siehe http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Ve ... =Daten.pdf)
Bei mir hatte deswegen die ABH damals (2006) Streß gemacht, aber als das GK schriftlich erklärt hat, daß sie mit der Erklärung des Vaters zufrieden sind, war's okay.

Die ABH Berlin z.B. sagt in ihren Anwendungshinweisen (vom 27.10.2008!):
"Besitzt der hier allein aufhältliche Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht, so ist in analoger Anwendung der § 32 Abs. 1 bis 3 entgegen unserer bisherigen Verfahrenspraxis nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, das alleinige Personensorgerecht als gegeben zu unterstellen, wenn
• der im Ausland aufhältliche Elternteil sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt, und
• feststeht, dass das maßgebliche Heimatrecht eine vollständige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nicht vorsieht (so OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07.)."

(siehe http://www.berlin.de/imperia/md/content ... abhbln.pdf Seite 184)

Konkrete Fälle aus der jüngeren Vergangenheit sind mir leider nicht bekannt, aber aufgrund der genannten Fundstellen müßte es doch eigentlich funktionieren wie früher.
pimpim

Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von pimpim »

Hallo fich27
Vielen dank für den hilfreichen Link zu den Anwendungshinweisen. Für mich sehr wichtig ist in diesem Dokument die Seite 555 wo geschrieben steht:
"E.Russ.1.
20.07.2005
E.Russ.1.
E.Russ.1. Russisches Sorgerecht
Nach russischem Familienrecht ist es in Scheidungsfällen nicht vorgesehen, das Sorgerecht für ein eheliches Kind auf nur einen Elternteil zu übertragen. Auch der freiwillige Verzicht auf das Sorgerecht durch einen Elternteil ist nicht möglich.
Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einwilligung eines Elternteils zur ständigen Ausreise des gemeinsamen minderjährigen Kindes als ausreichend anzusehen ist.
(Information des Deutschen Generalkonsulats Nowosibirsk vom Juli 2003)."

Nun bräuchte ich nur noch eine deutsche Übersetzung des russischen Familienrechtes mit den entsprechenden Paragraphen, oder zumindest die Nummer des Paragrafen, den ich mir dann übersetzen lassen kann.
In unserem akuten Fall wurde Kindesnachzug abgelehnt wegen fehlendem Sorgerechtsurteil, was anscheinend nicht ganz legitim ist.
Viele Grüsse pimpim
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Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von manuchka »

Hier ist das Kapitel des russischen Familiengesetzbuches zu den sogenannten elterlichen Rechten:

http://www.consultant.ru/popular/family/20_15.html#p515

Interessant dürfte vielleicht insbesondere Art. 66 ("Ausübung der elterlichen Rechte durch den Elternteil, der vom Kind getrennt lebt") sein.

Wie dringend brauchst du die dt. Fassung? Wenn du etwas Geduld hast, so bis nach dem WE, dann seh ich mal, dass ich dir das übersetze - aber ich vermute mal, die Behörde will eine "offizielle", also von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung... "sonst könnte ja jeder kommen und sagen, das und das steht da".
Du erntest, was du säst.
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Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von Magdeburg-Moskva »

manuchka hat geschrieben: - aber ich vermute mal, die Behörde will eine "offizielle", also von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung... "sonst könnte ja jeder kommen und sagen, das und das steht da".
Hi, manuchka,

wäre da nicht eher ein Rechtsgutachten (unabhängig von der jeweiligen Sprache) von einer kompetenten Juristin ;) angebracht? Mal weitergesponnen, wie will man es "offiziell" machen, dass die info von consultant pljus, garant.ru, kodeks.ru oder aus einem klassischen Papier-Gesetzbuch die in sich abgeschlossene rechtliche Würdigung des Falls ist. Will sagen, wie will man sicher sein, dass es nicht noch irgendwo eine Verordnung oder ein Schreiben des Minjust zu dem Thema gibt?
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Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von manuchka »

M-M. - hast schon recht, aber Pimpim hat ja nun mal "nur" nach einer Übersetzung gefragt. Wenn die Behörde damit zufrieden ist...
Du erntest, was du säst.
fich27
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Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von fich27 »

Hallo,

die ABH Berlin hat ihre oben zitierten Anwendungshinweise am 6. März aktualisiert. Zum Problem des Sorgerechtsurteils positioniert sie sich jetzt eindeutig auch in Bezug auf das Urteil des BVerwG:

"Besitzt der hier allein aufhältliche Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht, weil das Heimatrecht des Nachzugswilligen dies nicht vorsieht und der im Ausland aufhältliche Elternteil deshalb lediglich sein Einverständnis mit dem Nachzug erklären konnte und erklärt, so kommen die § 32 Abs. 1 Nr. 2, 2 oder 3 nicht auch nicht analog zur Anwendung (so zu § 32 Abs. 3 BVerwG, Beschluß vom 28.8.2008 - BVerwG 1 C 31.07). Der Umstand, dass das alleinige Sorgerecht für den hier aufhältlichen Elternteil aus Rechtsgründen nicht zu beschaffen ist, führt im Regelfall allerdings dazu, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 Abs. 4 S. 1 zu erteilen ist, wenn
• das minderjährige ledige Kind seinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit dem einen personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, oder
• das Kind das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet hat und
in beiden Fallkonstellationen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 vorliegen.
Anders gesprochen: In den beiden genannten Fallkonstellationen stellt es eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 dar, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Kindernachzug allein auf Grund der besonderen Regelungen des Heimatrechts zum Personensorgerecht nicht besteht und ist das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen auszuüben."


Siehe http://www.berlin.de/imperia/md/content ... abhbln.pdf Seite 193 unten.

In Berlin soll also weiterhin der Kindernachzug nur mit Zustimmung des anderen Elternteils möglich bleiben, wenn das Heimatrecht keine Sorgerechtsentscheidung vorsieht, zukünftig auf Grundlage von Absatz 4 als "besondere Härte". Wie andere Bundesländer sich hierzu positionieren, bleibt abzuwarten...

Gruß,
fich27
Nikitka

Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von Nikitka »

Hallo,

wir haben mit großem Interesse den Beitrag gelesen und wieder ein wenig Hoffnung geschöpft! Wir stehen vor demselben Problem, daß der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung für den 13-jährigen Sohnes meiner russischen Frau mit dem Hinweis auf fehlendes alleiniges Sorgerecht durch die Hamburger AB abgelehnt wurde.

Da wir jetzt ein Remonstrationsverfahren anstreben möchten, wären wir sehr dankbar für Erfahrungen aus jüngster Zeit / Hinweise / Argumentationen, die in diesem Fall hilfreich wären.

Beste Grüße und vielen Dank im voraus für ein Feedback :-)
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Norbert
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Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von Norbert »

Neue Argumente habe ich nicht, aber mal allgemein zu diesem Thema. Den Kindesnachzug regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt [Kontigentflüchtlinge, Asylbewerber etc.] oder
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil [!!!] eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen [!!!] mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
Das Kind hat also einen Anspruch, wenn alle Erziehungsberechtigten in die EU umziehen.

Nun wird aber in Russland bei Scheidungen leider nicht über das Sorgerecht für Kinder entschieden. Dies wäre ein extra Verfahren und ohne grobe Pflichtenverletzungen des zweiten Elternteils wird ihm das Sorgerecht fast nie entzogen. Gründe wären fehlende Unterhaltszahlungen, Gewalt, Drogenabhängigkeit, ... siehe russische Familiengesetzgebung.

Angenommen der zweite Erziehungsberechtigte bleibt in Russland, dann gilt ein anderer Absatz:
(4) Im Übrigen kann [!!!] dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Erstens heißt es "kann" - nicht "muss"! Zweitens "Kindeswohl" - darunter versteht man eigentlich, dass beide (!) Elternteile der Meinung sind, dass ein Umzug für das Kind besser ist. Ohne Zustimmung des Vaters (klassischer Fall) geht es also nicht.

Ach ja, die Ausländerbehörde muss das natürlich auch noch so sehen, klar. Und diese prüft natürlich, ob denn für das Kind auch ausreichend Geld da ist - sonst wäre ja das Kindeswohl gefährdet. Da es "kann" heißt, ist also eine Ablehnung mangels finanzieller Mittel der neuen Familie in Deutschland vollkommen gesetzeskonform.

Nun könnte man warten, bis die russische Mutter in Deutschland Arbeit gefunden hat. Doch je länger das Kind schon getrennt lebt, desto mehr zweifeln die Ausländerbehörden am Kindeswohl - weil das Kind älter wird, weil es schon länger beim Vater / bei der Oma lebt, ...

Je älter das Kind wird, desto mehr werden wohl auch die Sprachkenntnisse berücksichtigt ... ein 14- oder 16-jähriger lernt ja kaum noch akzentfrei Deutsch, womit wir wieder beim Kindeswohl wären. Kann gut sein, dass da sogar ganz spezielle Sprachtests gefordert werden ... da kenne ich mich nicht aus.

Ist also alles reichlich verzwickt!
sunshine123

Re: Kindesnachzug ohne Sorgerechtsurteil

Beitrag von sunshine123 »

pimpim hat geschrieben: Nun bräuchte ich nur noch eine deutsche Übersetzung des russischen Familienrechtes mit den entsprechenden Paragraphen, oder zumindest die Nummer des Paragrafen, den ich mir dann übersetzen lassen kann.
In unserem akuten Fall wurde Kindesnachzug abgelehnt wegen fehlendem Sorgerechtsurteil, was anscheinend nicht ganz legitim ist.
Viele Grüsse pimpim
Es gibt eine Sammlung Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht (Bergmann/Ferid) in der sämtliche Familiengesetzbücher sortiert nach Ländern mit Übersetzungen enthalten sind. Es muss also niemand den Text übersetzen, die Behörden haben in der Regel auf diese Sammlung Zugriff (oder die Botschaft kann es auf Anfrage übersenden)

In Bezug auf Russland ist die Sache mit dem fehlenden Sorgerechtsbeschluss nicht eindeutig: Das Sorgerecht kann ja schon entzogen werden, wenn auch nur in Ausnahmefällen. Wenn eine Ausländerbehörde daher erst das Alleinsorgerecht verlangt, ist das vollkommen legitim. So steht es nunmal im Gesetz. In den Fällen muss man dann eben glaubhaft machen, dass es für einen Sorgerechtsentzug keine Voraussetzung gibt, weil der Vater eben Unterhalt zahlt etc.

Kurz: alle, die in Berlin leben, haben Glück, dass die Ausländerbehörde das intern so geregelt hat. In Hamburg kann es schon wieder ganz anders laufen. Es lebe der Föderalismus!
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