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Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 28 Mai 2009, 21:53
von pischtie
Hallo allerseits,

weiss jemand in welchem Gesetz oder welcher Verordnung der Sprachtest verlangt wird.
mein einziger Anhaltspunkt ist das Aufenthaltsgesetz, dort wird aber der Nachweis von Sprachkenntnissen nur beim Ehegattennachzug gefordert und nicht bei Familienenzusammenführung.

Entweder bin ich zu blöd oder aber unsere Konsulate und Ausländerbehörden schießen hier über das Ziel hinaus.

Insbesondere interessiert mich diese Angelegenheit weil ja das Goetheinstitut hier eine Monopolherrschaft hat und entsprechend manipulierbar ist.

wäre nett von euch wenn Ihr mit euch mit eurer Meinung zurückhaltet und mit Fakten aufwartet.

Viele Grüße
Pischtie

Re: Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 28 Mai 2009, 23:21
von Marco
Hi!

Wäre nett, wenn du mehr Fakten liefern würdest. Wie sieht denn dein konkreter Fall aus?

Auch ein Ehegattennachzug ist Familienzusammenführung

Re: Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 29 Mai 2009, 07:24
von Zejtnot
Worin siehst Du den Unterschied zwischen Familienzusammenführung und Ehegattennachzug?! Oder willst Du Kinder nachholen?
pischtie hat geschrieben:Insbesondere interessiert mich diese Angelegenheit weil ja das Goetheinstitut hier eine Monopolherrschaft hat und entsprechend manipulierbar ist.
Warum? Man kann die Kurse genauso gut bei anderen Sprachschulen machen und nur die Prüfung bei Goethe. Wenn man die Sprache anderweitig qualifiziert nachweisen kann, ist überhaupt kein Test notwendig. Ich sehe daher keinerlei Monopol.

(Dass die Tests bei einem mit Deutschland kooperierenden Institut abgelegt werden müssen hat schon seine Richtigkeit ... wenn ich sehe, wem andere russische Sprachschulen Zertifikate ausstellen ...)

NEIN! Ehegattennachzug nicht gleich FZF!!!!!

Verfasst: 29 Mai 2009, 08:01
von pischtie
Hi,
das deutsche Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Familienzusammenführung.
Frag nicht warum das ist einfach so!

Die Prüfungen für das Zertifikat A1 gibt es ausschliesslich vom Götheinstitut.Vieleicht kann die Prüfung bei einem Lizenznehmer abgelegt werden aber der Prüfungsinhalt kommt vom Goetheinstitut.
Auch die Prüfungsergebnisse werden nicht offengelegt.
Entweder bekommt man sein Zertifikat oder nicht.
Diese Vefahrensweise ist ein sehr Interessantes Politisches Mittel die Zuwanderung aus den betroffenene Ländern zu Steuern.

Ich möchte hier aber nicht meinen persönlichen Fall schildern sondern nur wissen in welchem Gesetz das mit dem Sprachtest steht.
Die Frau von der Ausländerbehörde konnte es mir nicht sagen.

Gruß
pischtie

Re: NEIN! Ehegattennachzug nicht gleich FZF!!!!!

Verfasst: 29 Mai 2009, 09:08
von Zejtnot
pischtie hat geschrieben:Die Prüfungen für das Zertifikat A1 gibt es ausschliesslich vom Götheinstitut.
Ja, aber nirgends steht, dass es zwingend ein A1 sein muss! Es gelten auch andere glaubhafte Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, beispielsweise Diplome. Auch der persönliche Sprachnachweis vor dem zuständigen Mitarbeiter KANN als Nachweis gelten.

Ferner gibt es beispielsweise für Spätaussiedler Sprachprüfungen direkt in den Auslandsvertretungen, vollkommen unabhängig vom Goethe-Institut.

Also nicht gleich den Teufel an die Wand malen, mit Monopol und so!

Re: NEIN! Ehegattennachzug nicht gleich FZF!!!!!

Verfasst: 29 Mai 2009, 09:48
von Marco
pischtie hat geschrieben:Hi,
das deutsche Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Familienzusammenführung.
Frag nicht warum das ist einfach so!
Das ist falsch. Wenn du eine Volltextsuche beim Aufenthaltsgesetz durchführst, wirst du schnell merken, dass der Begriff Familienzusammenführung zweimal vorkommt und zwar in den "unbedeutenden" Paragraphen 91a und 91b

Familienzusammenführung oder Familiennachzug ist ein Oberbegriff für Ehegattennachzug, Kindernachzug und Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger.
Generelle Vorschriften für jede Art von Nachzug finden sich in § 28 und § 29 spezielle Vorschriften zu den einzelnen Arten in den darauffolgenden Paragraphen.

Ich frage mich, wie wir Fakten präsentieren sollen, wenn du selber keine präsentierst und noch nicht einmal definierst was du mit Familienzusammenführung meinst, sprich wer zu wem (inkl. Staatsbürgerschaften) nachziehen soll. :roll:

Re: Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 29 Mai 2009, 09:58
von Zejtnot
Hier noch der genaue Gesetzestext aus dem "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html):
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Dies gilt, wie am Anfang des Zitats zu erkennen, sowohl für Ehepartner als auch für nachziehende Kinder oder Eltern. Wie bereits erläutert, ist nirgends der A1 festgelegt - in der Praxis wird er jedoch als Nachweis entsprechend dem Gesetz gewertet. Jeder andere von Deutschland anerkannte (!) Test mit ähnlichem oder höheren Leistungsniveau (DAF von der ZfA, Diplome, ...) wird meist ebenso akzeptiert.

Re: Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 29 Mai 2009, 10:02
von Marco
Zejtnot, deine markierten Teile gelten für die Niederlassungserlaubnis und nicht für die ersten 3 Jahre. ;)
Die erforderlichen Sprachkenntnisse für Ehegatten sind besipielsweise in § 30 Absatz 1 Nr. 2 definiert.
Dazu gibt es dann noch Ausnahmen, die auch in dem Paragraphen definiert sind

Re: Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 29 Mai 2009, 10:55
von Dietrich
Die Familienzusammenführung ist nur "das Visum" mit dem derjenige für die ersten drei Monate nach Deutschland einreisen kann. Natürlich wird in dem Zusammenhang auch gleich geprüft, ob überhaupt die Vorraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (AE) bestehen. Und bei der AE sind eben auch Sprachkenntnisse gefordert, so dass man das FZF-Visum erst gar nicht bekommt, wenn die Vorraussetzungen für die AE nicht erfüllt werden.

Eigentlich wäre es natürlich denkbar, die ganze AE-Vorprüfung wegzulassen und das FZF-Visum nur aufgrund der Heiratsurkunde auszustellen. Und diese Dinge erst bei der Beantragung der AE in Deutschland zu prüfen. Aber den Ärger wollen die eben lieber nicht in den Ausländerämtern, sondern vorher in der Botschaft haben. Wahrscheinlich, weil die Botschaften in der Hinsicht wesentlich unnahbarer sind. Und Leute die man erstmal im Land drin hat, kriegt man dann wesentlich schlechter wieder raus....

Re: Sprachtest: Laut welchem Gesetz oder Verordnung??????

Verfasst: 29 Mai 2009, 12:17
von Zejtnot
Marco hat natürlich Recht, für die ersten Jahre gilt natürlich Paragraph 30, wo aber ebenso steht:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann ...
Und natürlich wird das Visum nur erteilt, wenn eine Aussicht auf eine AE besteht. Ein Heiratsvisum gibt es ja auch nur, wenn der Heirat nichts mehr im Wege steht. (Das wäre doch etwas, wenn heiratswillige russische Staatsbürger einfach ein Heiratsvisum für Deutschland beantragen könnten ... um sich dann in Ruhe in Deutschland umschauen zu können.)