wollte hier die Antwort des Auswärtigen Amtes auf eine Anfrage meinerseits mit euch teilen.
Kurz zusammengefasst, ich habe mich erkundigt, wie es im Moment mit Schritten zu folgenden Situationen aussieht:
a) Inländerdiskriminierung (RUS Ehepartner in RUS kann nicht einfach seinen D Ehepartner aus D einladen - umgekehrt schon, wenn auch nicht laut diesem Abkommen)
b) eine Gleichbehandlung beim Registrationsverfahren wird angestrebt (Artikel 10 des Abkommens)
vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Regelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa.
Das Abkommen wurde geschaffen, um den Reiseverkehr und den Austausch im wirtschaftlichen, kulturellen und zwischenmenschlichen Bereich zwischen den Staaten der Europäischen Union und der Russischen Föderation durch
Erleichterungen im Visumverfahren für kurzfristige Aufenthalte zu fördern.
Die von Ihnen angesprochenen Probleme bei der praktischen Umsetzung des Abkommes sind der Bundesregierung bekannt. Im zuständigen Fachgremium, dem sog. Gemischten Verwaltungsausschuss nach Art. 13 des Abkommens wird
unter Einbeziehung der Vertreter der Russischen Föderation daran gearbeitet, aufgetretenen Schwierigkeiten zu beheben.
Einige Probleme bei der Umsetzung des Abkommens resultieren im Wesentlichen aus der unterschiedlichen Auslegung einzelner Artikel durch die Vertragspartner: Nach Interpretation der russischen Seite können die Vergünstigungen des Abkommens nur von Ehepartnern bzw. Familienangehörigen mit der selben Staatsangehörigkeit geltend gemacht
werden, nicht aber von Partnern in gemischtnationalen Verbindungen. Nach deutscher Auffassung beziehen sich die Regelungen des Abkommens aber auch auf enge Verwandte, bei denen der eine Teil die russische, der andere Teil die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Dadurch kann es in der Praxis leider vorkommen, dass russische
Staatsangehörige bei der Beantragung eines Visums zum Verwandtenbesuch (zu einem EU-Bürger) in der EU verfahrenstechnisch besser gestellt werden als im umgekehrten Falle ein EU-Bürger bei der Beantragung eines russischen Besuchsvisums (zu einem russischen Staatsangehörigen).
Im Bezug auf das Registrierverfahren (das in der EU nicht existiert) wurden in den letzten Jahren zwar bereits erste Erleichterungen auf russischer Seite eingeräumt, allerdings sind nach Auffassung vieler Mitgliedsstaaten der EU auch in diesem Zusammenhang weitere Verbesserungen erforderlich.
Diese sollten in Zusammenarbeit mit der russischen Seite Schritt für Schritt erzielt werden.


