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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 01 Sep 2009, 22:50
von crion
Hallo Ihr Lieben!

In der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" vom 27.07.2009 (Drucksache 669/09, [1]), also hoffentlich in der aktuellsten, haben wir folgenden Punkt gefunden:

"28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen..."

Das klingt so, als *könnte* meiner Frau aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft ein Visum erteilt werden. Hat jemand Erfahrung damit, wie dieser Absatz angewandt wird? Kommt er faktisch wegen des "kann" nicht zum Einsatz, oder wird er häufig angewandt? Welche anderen Voraussetzungen müssen noch gegeben sein, wenn ein Visum aufgrund einer Schwangerschaft erteilt wird?

Vielen Dank! :)

Beste Grüße,
Marina & Christian

[1]http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8694 ... 669-09.pdf

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 03 Sep 2009, 08:26
von Zejtnot
Ich habe dies letztens schon in einem anderen Thread gepostet. Ja, diese Regelung gibt es. Quasi hat ein deutsches Kind das Recht, in Deutschland geboren zu werden. Da die Geburt nicht ohne Mutter vollzogen werden kann, darf die Mutter einreisen - das ganze bezieht sich auf ein Berliner Urteil, dazu hatte ich in einem anderen Forum folgendes gefunden:
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 10. August 2006, Aktenzeichen VG 14 V 42.06) , entfaltet Art 6 GG bei ungeborenen Kindern, die mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden, bereits vor Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen, die einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen.

Mit anderen Worten: Wenn du Deutscher bist, dann kann Deine Freundin auch bereits vor der Geburt und ohne Nachweis von Sprachkenntnissen nach Deutschland einreisen. Ihr solltet Euch im Visumsverfahren auf diese Entscheidung beziehen
Wie genau das umgesetzt wird, musst Du mal in Deiner Ausländerbehörde und/oder in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Russland erfragen. Ist ja kein besonders häufiger Fall ...

(Bitte berichte danach mal, wie es genau läuft. Danke!)

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 03 Sep 2009, 10:27
von Nikolaus
crion hat geschrieben: Hat jemand Erfahrung damit, wie dieser Absatz angewandt wird? Kommt er faktisch wegen des "kann" nicht zum Einsatz, oder wird er häufig angewandt? Welche anderen Voraussetzungen müssen noch gegeben sein, wenn ein Visum aufgrund einer Schwangerschaft erteilt wird?
Wahrscheinlich wirst Du eher in einem allgemeinen Auslaenderrecht-Forum, wie info4alien, fuendig. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften... beschraenken sich ja nicht auf Russen.
Sind sie eigentlich schon vom Bundesrat bestaetigt worden und in Kraft getreten?

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 03 Sep 2009, 10:30
von Zejtnot
Verwaltungsvorschrift hin oder her ... mit dem Urteil aus Berlin darf die Mutter so oder so nach Deutschland. Insofern ist auch das "kann" nicht relevant, meine ich.

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 03 Sep 2009, 10:40
von Nikolaus
Urteile von Verwaltungsgerichten sind i.a. Einzelentscheidungen...

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 06 Sep 2009, 02:37
von crion
Im Telefongespräch mit der Deutschen Botschaft klang es so, als würde man diese Verwaltungsvorschrift nichteinmal kennen... :-(

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 06 Sep 2009, 14:22
von Marco
Dann würde ich das schriftlich (per email) regeln. Denn solche Sachen brauchen immer ein wenig länger bis sie mit Dienstanweisungen bei den Dienststellen liegen. Am besten im Anhang ein pdf mit den relevanten (neuen) Vorschriften

Re: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Verfasst: 08 Sep 2009, 18:40
von sunshine123
Hallo Christian, du beschäftigst die Menschen ja ganz schön mit deinen Anfragen in den verschiedenen Foren, habe deine Frage auch bei info4alien.de gesehen ... aber ich kann ja verstehen, dass du so gut wie möglich informiert sein möchtest.

Wie du inzwischen schon weißt, sind die Verwaltungsvorschriften noch nicht in Kraft, da noch nicht vom Bundesrat verabschiedet. Aber du kannst den Punkt zu § 28 Absatz 1 Nr. 3 (28.1.4 in der Verwaltungsvorschrift) ja dennoch in deiner Argumentation gegenüber der Botschaft mit einfließen lassen, ist eigentlich fast noch besser als das Gerichtsurteil aus 2006, da dies ja nur ein Einzelfall war und es hier nun in absehbarer Zeit eine allgemein gültige Regelung geben wird. Dann wird das schon mit dem Visum für deine Frau klappen.

Da die Verwaltungsvorschriften jedoch noch nicht in Kraft sind, kannst du nicht erwarten, dass diese bei den Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden bekannt sind. Schau dir mal den Umfang an und bedenke, dass es da noch jede Menge Regelungen zu Schengenrecht, Freizügigkeitsrecht, interne Verwaltungsvorschriften usw. gibt. Da ist man froh, wenn man einen halbwegs guten Überblick über die aktuell geltende Rechtslage hat!

Gruß, sunshine