crion hat geschrieben:
1. wenn unser gemeinsames Kind in Deutschland zur Welt käme hätte es nur die deutsche Staatsbürgerschaft
Richtig, weil das RUS Staatsangehörigkeitsrecht besagt, dass bei Geburt außerhalb der Russischen Föderation die russische Staatsangehörigkeit nur dann durch Geburt erworben wird, wenn
beide Elternteile die russische Staatsangehörigkeit besitzen.
Bei Geburt im Ausland und nur einem russischen Elternteil, kann jedoch die russische Staatsangehörigkeit durch Anmeldung beim russischen Konsulat erworben werden. Achtung! Dies stellt ein Antragserwerb dar (also nicht Erwerb durch Geburt). Das Problem hierbei: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht besagt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag. Zum Glück gibt es hier aber ein Hintertürchen: Bei minderjährigen Kindern greift dieser Tatbestand nur, wenn zuvor die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt wurde - was ihr natürlich schön bleiben lasst !!!
2. wenn unser gemeinsames Kind in der Russischen Föderation zur Welt käme hätte es die russische und die deutsche Staatsbürgerschaft
Richtig, weil das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einschränkung wie das russische Staatsangehörigkeitsrecht bei Frage 1 nicht kennt. Bei uns muss lediglich mind. ein Elternteil deutsch sein.
3. wenn meine Ehefrau unser gemeinsames Kind in der Russischen Föderation zur Welt brächte, hätte sie automatisch einen Rechtsanspruch auf eine Einreise nach Deutschland, ohne einen Sprachtest ablegen zu müssen, sie müsste nur ein Visum beantragen, welches ihr unter keinen Umständen verwehrt werden könnte
Richtig, weil sie in dem Fall keinen Ehegattennachzug beantragt (§ 30 AufenthG), wo der Sprachnachweis erforderlich ist, sondern Nachzug zum minderjährigen deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Dieses Visum IST zu erteilen, d.h. es besteht ein Anspruch darauf. § 28 AufenthG sieht keinen Sprachnachweis vor. Hier muss deine Frau bis zur Volljährigkeit des Kindes dann aber Deutsch auf Niveau A1 können - sollte jedoch in eurem Fall kein Problem sein ;-)
4. wenn unser gemeinsames Kind volljährig wird, behält es weiterhin beide Staatsbürgerschaften, auch in den folgenden Jahren wird es nicht vor die Wahl gestellt werden, d.h. die beiden Staatsbürgerschaften wird es sein ganzes Leben lang haben
Richtig, jedoch mit der Einschränkung aus Frage 1. Im Fall von Frage 2 erwirbt es beide Staatsangehörigkeiten durch Geburt und behält diese normalerweise auch ein Leben lang.
crion hat geschrieben:Sibirier hat geschrieben:
Punkt 3 ist hier bekannt, sogar noch mehr, Deine Frau könnte schon in der Schwangerschaft das Visum beantragen (ohne Sprachtest). Hatten wir die Tage erst in einem anderen Thread
Sibirier, danke Dir!
Zu Punkt 3: Das ist möglicherweise ein Thread, an dem ich auch beteiligt bin. Ich habe den Konsulatsmitarbeiter (Leiter der Konsularabteilung) darauf angesprochen, er sagte, dass der Sprachtest trotz vorliegender Schwangerschaft im 5. Monat weiterhin nötig sein. Möglicherweise wüsste das die Leiterin der Visastelle etwas besser, aber eigentlich glaube ich nicht, dass die beiden da verschiedene Informationen haben...
Wichtig ist mir besonders bei Punkt *3*, dass das Visum für Mutter (und Kind?) dann *keinesfalls* abgelehnt werden kann, ich hoffe sehr, dass das wirklich so ist... Ist zufällig jemandem bekannt, wie lange die Ausstellung eines solchen Visums *etwa* dauert?
Stichwort Schwangerschaft und Sprachtest: Hier gibt es keine gesetzliche Vorschrift, sondern ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Berlin (?) aus dem Jahr 2006 wonach sinngemäß der werdenden Mutter eines deutschen Kindes nicht die Einreise und der Aufenthalt versagt werden können, man also einem deutschen Kind nicht verwehren kann, in Deutschland geboren zu werden. Das Gericht setzt dabei ein paar Bedingungen (normaler Schwangerschaftsverlauf, mindestens schon im zweiten Drittel etc.) Wenn mir jemand erklärt, ob / wie man Dateien hier posten kann, kann ich das Urteil ja einstellen ... Obwohl schon aus dem Jahr 2006 (also zu einer Zeit, als noch kein Sprachnachweis erforderlich war), bewirkt es auch heute noch, dass die Zustimmung zur Erteilung des Visums von der Ausländerbehörde gegeben wird. Ich habe zumindest schon diese Erfahrung gemacht ...
Zur Dauer des Verfahrens: nationale Visa bedürfen der Zustimmung der für den zukünftigen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde. Also leider keine Möglichkeit, das Visum unmittelbar im Zusammenhang mit der Reise "abzuholen", ein paar Wochen solltet ihr schon einplanen. Jenachdem welchen Weg ihr nun nehmen wollt, Geburt in Deutschland oder Russland, kann man auch ein wenig "drängeln" - je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto schwieriger wird es ja mit der Reise, besonders, wenn es per Flugzeug gehen soll. Deine Frau wird auf jeden Fall persönlich ins Konsulat müssen.
Ich hoffe, das war nun nicht zu viel Input auf einmal.
Gruß, sunshine
