Nikolaus hat geschrieben:Sie wenden deshalb die Regelung des Artikels 12, Pkt. 1в (Erwerb der Staatsangehoerigkeit mit Geburt) nicht an, sondern geben dem Kind die russische Staatsangehoerigkeit aufgrund des Artikels 14, Pkt. 6a (Erwerb der Staatsangehoerigkeit in vereinfachter Form auf Antrag).
Genauso ist das. Der russische Staat vebietet ja auch keine Doppeltstaatsangehörigkeit, daher bekommt das Kind auch die russische SA, wenn mindestens ein Elternteil russischer Staatsbürger ist, ohne weitere Bedingungen. Also muss man die deutsche SA nicht verbergen.
Zum Stempel: ich habe auch gehört, dass der Eintrag im russischen Pass nicht ausreicht als Nachweis der SA und es noch einen Stempel auf die (deutsche) Geburtsurkunde gibt, der als Nachweis dient. Als wir allerdings für unseres erstes Kind in Bonn die russische SA beantragt haben, wurde nur der Eintrag im Reispass gemacht und kein Spempel. Einige Jahre später, diesmal war es Konsulat in Frankfurt, haben sie auf mein Antrag nachgeprüft und festgestellt, dass das Kind ordnungsgemäß die russische SA besitzt. Also ich weiss es auch nicht wirklich, ob es gestempelt wird. Aber auch ohne ist das Kind russischer Staatsbürger, wenn es im Pass eingetragen ist.
Gruß
Oletsch