russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort?
Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
§ 7 (1) Satz 2 SGB II sagt:
Ausgenommen sind (von den Leistungen SGB II)
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
Damit bleibt für diese Zeit nur der § 19 (1) Satz 1 SGB XII (das Sozialamt).
Ausgenommen sind (von den Leistungen SGB II)
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
Damit bleibt für diese Zeit nur der § 19 (1) Satz 1 SGB XII (das Sozialamt).
Zuletzt geändert von lausi am 17 Sep 2010, 09:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Hallo Leute!
Vielen Dank für die vielen und positiven Informationen. Ich habe mir schon gedacht dass §7 bei meiner Frau nicht zieht da sie eine AE hat. Als ich bei der ARGE war habe ich mich nicht einfach abwimmeln lassen und habe einen neuen Termin bekommen weil die Leute irgendwie so ein Fall noch nicht hatten!? Ich wohne in Rostock. Nächste Woche Dienstag habe ich einen neuen Termin und mir wurde in der ARGE zugesichert dass auch wenn ich erst jetzt den Antrag für meine Frau stelle sie rückwirkend zahlen würden da ich mich recht früh gemeldet hatte. Ja ich war leider dumm und hätte mich nicht mündlich wegschicken lassen sollen und hatte mir lediglich eine Einladung für einen neuen Termin geben lassen.
Und ich muss Saboteur Recht geben. Diese 3-Monate-nicht-zahlen-Geschichte ist meiner Meinung nach nur für Ausländer mit Visum, da sie dadurch nicht Freizügigkeit besitzen. Durch die AE hat meine Frau sowohl Freizügigkeit und Erwerbstätigkeit ist gestattet.
Ich halte euch auf den Laufenden. Am Dienstag weiss ich mehr
Vielen Dank für die vielen und positiven Informationen. Ich habe mir schon gedacht dass §7 bei meiner Frau nicht zieht da sie eine AE hat. Als ich bei der ARGE war habe ich mich nicht einfach abwimmeln lassen und habe einen neuen Termin bekommen weil die Leute irgendwie so ein Fall noch nicht hatten!? Ich wohne in Rostock. Nächste Woche Dienstag habe ich einen neuen Termin und mir wurde in der ARGE zugesichert dass auch wenn ich erst jetzt den Antrag für meine Frau stelle sie rückwirkend zahlen würden da ich mich recht früh gemeldet hatte. Ja ich war leider dumm und hätte mich nicht mündlich wegschicken lassen sollen und hatte mir lediglich eine Einladung für einen neuen Termin geben lassen.
Und ich muss Saboteur Recht geben. Diese 3-Monate-nicht-zahlen-Geschichte ist meiner Meinung nach nur für Ausländer mit Visum, da sie dadurch nicht Freizügigkeit besitzen. Durch die AE hat meine Frau sowohl Freizügigkeit und Erwerbstätigkeit ist gestattet.
Ich halte euch auf den Laufenden. Am Dienstag weiss ich mehr
Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Ich würde ganz stark behaupten, dass meine Frau freizügigkeitsberechtigt ist. Soweit ich das aus dem Freizügigkeitsgesetz vernehmen kann.lausi hat geschrieben:... noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Sind nicht nur EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt? Deine Frau kann als Ehefrau eines (freizügigkeitsberechtigten) EU-Bürgers ein- und ausreisen, ist aber selbst nicht freizügigkeitsberechtigt, wenn sie nicht arbeitet. (Ich lasse mich gern korrigieren?)
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Ich habe noch was vergessen: Falls meine Frau wirklich nicht Anspruch auf Leistungen laut SGB II hat, wo steht geschrieben dass die ARGE den Antrag weiterleiten muss ans Sozialamt? Gibt es da irgendwo ein Gesetz oder Paragraph den ich zur Not vorzeigen kann um was in der Hinterhand zu haben?
Vielen Dank im voraus!
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
@lausi:
Da steht das auch Familienangehörige das recht haben. In § 3 steht auch noch einmal das zu den Familienangehörigen der Ehegatte mit rein zählt. Oder vertseh ich an dem Artikel was falsch?(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
§ 16 Abs. 1 und 2 SGB I ?Tiakaniz hat geschrieben:Ich habe noch was vergessen: Falls meine Frau wirklich nicht Anspruch auf Leistungen laut SGB II hat, wo steht geschrieben dass die ARGE den Antrag weiterleiten muss ans Sozialamt? Gibt es da irgendwo ein Gesetz oder Paragraph den ich zur Not vorzeigen kann um was in der Hinterhand zu haben?
Vielen Dank im voraus!
Zuletzt geändert von lausi am 17 Sep 2010, 13:21, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Ja der Fall ist verzwickt. Ich lese das Gesetzt so: Ausgenommen sind Ausländer die keine Arbeitnehmer, Selbstständige oder sonstwie freizügigkeitsberechtigt sind.lausi hat geschrieben:§ 7 (1) Satz 2 SGB II sagt:
Ausgenommen sind (von den Leistungen SGB II)
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
Damit bleibt für diese Zeit nur der § 19 (1) Satz 1 SGB XII (das Sozialamt).
Und die freizügigkeitsberechtigung gibt es ja wenn Sie ihn begleitet oder nachzieht...
Aber deine Interpretation verstehe ich auch... hmmm
@ Tiakaniz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
§ 3 Familienangehörige
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Keine Ahnung obs da eine Verpflichtung gibt, dass ans Sozialamt weiterzuleiten... Am Besten ist, beantragen, Entscheidung abwarten dann weiterpilgern. Allerdings kann ja ein Anruf beim Sozialamt nicht schaden... Vllt. wissen die mehr ?!
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
stimmt...lausi hat geschrieben:§ 16 Abs. 1 und 2 SGB I ?Tiakaniz hat geschrieben:Ich habe noch was vergessen: Falls meine Frau wirklich nicht Anspruch auf Leistungen laut SGB II hat, wo steht geschrieben dass die ARGE den Antrag weiterleiten muss ans Sozialamt? Gibt es da irgendwo ein Gesetz oder Paragraph den ich zur Not vorzeigen kann um was in der Hinterhand zu haben?
Vielen Dank im voraus!
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Ach so, du solltest wie gesagt schnell den Antrag stellen, da ihr (als Bedarfsgemeinschaft) ab dem Datum der Antragsstellung Geld bekommt und nicht ab dem Datum irgendwelcher Vorgespräche...
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