Einbürgerung EU Recht....

Für alle die nicht in Russland leben. Hier können Susi und Klaus über die weißen Nächte in Petersburg sinnen, die russische Seele aus der Ferne transzendieren oder die nächste Russendisko in Sindelfingen planen.
desertrazor
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Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von desertrazor »

Guten Abend,

nachdem ich so gute Hilfe von euch erhalten habe und mittlerweile seit einem Jahr mit meiner Frau in Deutschland lebe und glücklich bin kommt jetzt das nächste Thema auf uns zu....Einbürgerung...

Kleiner Nachtrag noch zum letzten Thema -Führerschein-, der Internationale Führerschein ist in der EU 6 Monate lang anerkannt und meine Frau hat danach den deutschen gemacht,Sie brauchte nur Theorie und Praxis zu bestehen (keine theoretischen oder praktischen Kurse belegt) und hat jetzt einen regulären deutschen Führerschein. Gut zu wissen ist auch dass man bei Erhalt des deutschen Führerscheins den russischen abgeben muss....was wir auch gemacht haben !

Kommen wir aber jetzt zum neuen Thema. Ich muss etwas ausholen da hier viele Faktoren mitspielen und ich nix vergessen will...

Da ich (wie schon vorher geschrieben) Pilot bin und meine Frau auch manchmal mit auf Reisen nehmen will habe ich mich jetzt mit dem Thema Einbürgerung und Reiserecht befasst.
Meine Frau hat einen russischen Reisepass mit einem auf EU Freizügigkeitsgesetz basierenden Aufenthaltstitel für 5 Jahre (in D ausgestellt aber EU weit gültig). Ich selbst bin ja Luxemburger (EU Bürger,Freizügigkeitsberechtigt in D arbeitend).

Nun ist es leider so dass ich meine Frau mit Ihrem russischen Reisepass nicht so einfach mitnehmen kann zumal in die Länder wo Sie mit Ihrem russischen Reisepass ein Visum braucht. Ich habe über die letzten Tage versucht herauszufinden wie die Gesetzeslage sich in Ihrem (unserem) Fall verhält aber hier gibt es keine detaillierten Funde/Gesetze...
Ich habe auch bereits in unserer Kreisstadt nachgefragt, diese verweisen mich an die EU obwohl es deutsches Gesetz ist, und bei genauerem Nachfragen hat der Beamte zugegeben dass er gerne helfen würde aber keine Ahnung hat wie die Gesetzeslage hier ist. Aussage: Einen solchen Fall noch nie gehört geschweige denn bearbeitet...

Wir sind gemäss EU verheiratet, wir haben ein Haus(wg Eigentumsbesitz) zusammen gekauft( 50/50 %) und Sie ist gerade dabei Ihren Integrationskurs zu beenden um dann auch den Deutschtest zu schreiben.

Es gibt bei der Einbürgerung etliche Ausnahmen 8 ,7,6 oder 4 (wenn 2 Jahre in D verheiratet) Jahre muss man in Deutschland leben und andere Vorgaben müssen hier erfüllt sein...

Ich blicke hier nicht mehr durch und frage euch um Rat!

Als Zusatzinfo kann ich noch sagen dass Sie nur einen deutschen Reisepass braucht, da ich sie als Pilot auf der sogenannten General Declaration mitnehmen kann (ist wie ein Ticket ohne Kosten), welches von meiner Firma gestellt wird.

Vielen Dank im voraus,

sonnige Grüsse aus Singapur,

desertrazor
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manuchka
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von manuchka »

Nun ähm ja... etwas kompliziert.
Für die russische Ehefrau eines Deutschen würde gelten: Sie muss mindestens 2 (oder3?) Jahre als Ehefrau eines Deutschen in der BRD gelebt haben. Sprich, sie kann auch schon länger in DE leben, muss aber mindestens 2 Jahre verheiratet sein oder sie ist schon länger verheiratet, lebt aber davon mindestens seit 2 Jahren in DE.

Nun bist du ja aber kein deutscher Staatsbürger, und da gilt dann das ganz normale Recht, übrigens auch für EU-Bürger (nicht nur "Drittstaater"):

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“)
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit

Also mal eben schnell einbürgern, nur damit deine Ehefrau in der Welt herumreisen kann, ist nicht drin. Und dafür ist die Einbürgerung auch nicht gedacht...
Du erntest, was du säst.
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von vvodkanasaftrak »

@ Manuchka

uiuiuiuiui

"LEBENSUNTERHALTSUNTERHALTSSICHERUNG" ?!? :D :D :D

Meinst Du, doppelt halte auch hier besser?! Bierher Bierher

Oder war das Dein Ernst - ich sichere hiermit den Unterhalt, dieser wiederum sichert den -weiteren, konsekutiven- Unterhalt?? [sensationell]

Aehnlich wie Lehman et al, die Wetten auf Wetten auf Wetten auf Hypotheken kreierten?!! :lol: :zorn: :zorn: :zorn:

Also ZWEI Unterhaltssicherungen!

Naja, in Russland noch verstaendlich, aber in LUX oder D............
in dubio pro duriore
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manuchka
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von manuchka »

Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern auf der Regierungsseite der BRD - die Info hättest du dir also auch selber besorgen können ;)
Du erntest, was du säst.
desertrazor
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von desertrazor »

Hallo,

nachdem wir uns die letzten Monate etwas durch den Paragrafen Dschungel gekämpft haben möchte ich euch hier auf dem letzten Stand halten.

Da es uns ja im Prinzip nur um den deutschen Pass ging ohne die russische Staatsbürgerschaft aufzugeben haben wir einige Möglichkeiten gefunden und werden uns in den nächsten Monaten darum kümmern dies amtlich einzufordern.

Punkt eins: Sollte man in Deutschland einen gültigen Hochschul/ oder Universitätsabschluss erworben haben ( auch durch Gleichstellung) braucht man keinen Einbürgerungstest.

Will man dies aber erreichen, (meine Frau hat 6 Jahre Univ. Studium als Englischlehrerin) und wir wollten diesen Titel in Deutschland umschreiben lassen, dafür müsste man (Grundschule- ein Semester / Realschule 2 Semester / Gymnasium 3 Semester) weiterstudieren. Um wiederum an der Uni zugelassen zu werden braucht man den C1 Test, somit hat sich diese Möglichkeit selbst erledigt.....(deutsche Gesetze...????)

Punkt zwei: Es gibt die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft mit Ausnahmen gemäss Paragraf 12 STAG:

Hier ist Punkt 1.5 zu beachten, der bei meiner Frau zur Geltung kommen würde da Sie in Russland eine Wohnung besitzt und diese bei der Aufgabe Ihrer russischen Staatsbürgerschaft auch verlieren würde. Wir werden hier in nächster Zukunft einen Anwalt einschalten der uns in diesem Punkt weiterhelfen kann.

Trotzdem bleibt es bei 7 Jahren (also noch 5 Wartejahre) bis wir den Antrag auf deutsche (doppelte) Staatsbürgerschaft beantragen können. Hier kann man sich nur bei einer caritativen (resp Freiwilligendienst) anmelden und damit würde die Frist um weitere 6 Monate verringert .

Ich halte euch auf dem Laufenden !

Grüsse,

desertrazor
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von harald63 »

desertrazor hat geschrieben: Punkt zwei: Es gibt die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft mit Ausnahmen gemäss Paragraf 12 STAG:

Hier ist Punkt 1.5 zu beachten, der bei meiner Frau zur Geltung kommen würde da Sie in Russland eine Wohnung besitzt und diese bei der Aufgabe Ihrer russischen Staatsbürgerschaft auch verlieren würde.
Wenn dem wirklich so wäre, könnte sie sie ja vorher verkaufen...
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Sibirier
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von Sibirier »

Er könnte ja gemeint haben, dass die Wohnung nicht privatisiert ist und sie mit ihrem russ. Pass dann natürlich auch die Propiska verliert..... Aber dann gehört ihr eh die Wohnung nicht und verliert dadürch kein Vermögen...

Bei einer privatisierten Wohnung verliert sie die Wohnung mit der Einbürgerung im Normalfall nicht (ich weiß nur nicht, wie das bei für Ausländer bezeichneten Sperrgebieten aussieht).Sie bleibt Eigentümerin.... ;)
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von wiwi »

http://www.info4alien.de/ wäre ein Forum mit Spezialisten zum deutschen Ausländerrecht.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1184583519, http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1154421880 oder http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1090500078 wären Threads mit ähnlicher Problemstellung.

In Kürze:
- Beibehaltung der russischen Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung in DE sehr schwierig.
- Klage wird sich wohl nicht vermeiden lassen.
- Der Vermögensnachteil sollte die Grössenordnung des Brutto-Jahreseinkommens - mindestens aber EUR 10'000 - überschreiten.
- Einige Bundesländer (z.B. Niedersachsen) haben gar pauschal festgestellt, dass bei einer RU Ausbürgerung KEINE schwerwiegende Nachteile entstehen.
- Realistische Chancen nur bei speziellem Status (Kontingentflüchtling, Spätaussiedler, ...)

Meines Wissens besteht auch Luxemburg auf einer Ausbürgerung, so dass sich da wohl auch keine brauchbaren Möglichkeiten ergeben. Belgien ermöglicht eine Einbürgerung nach 5 Jahren ohne Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft. Bin aber weder mit BE noch LU Recht vertraut, die Aussagen also mit Vorsicht geniessen.

NACHTRAG: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=786 bzw. http://www.kohlhammer.de/doev.de/downlo ... E_0446.pdf. Der Wertverlust der Immobilie müsste objektiv nachgewiesen werden. Die Ehefrau müsste sich anrechnen lassen, dass sie die Immobilie ja jetzt schon verkaufen könnte. Dieser Verkauf ist generell zumutbar. Als Vergleich gilt nur der aktuelle Marktwert, potentielle Wertgewinne oder eine künftige Alterssicherung sind nicht relevant.
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von Norbert »

Wir hatten die Frage doch fast identisch vor zwei Wochen: http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?f=34&t=13125&

Wie Nikolaus schon geschrieben hatte, gibt es Einzelfälle, wo eine Eigentumswohnung NICHT im Besitz eines Ausländers sein darf - beispielsweise wenn diese auf dem Gelände eines Ministeriums mit besonderen Regeln ist (FSB-Wohnung, etc.). Aber ansonsten gilt im allgemeinen, dass man eine russische Eigentumswohnung nicht verliert, durch Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit. (Und eine nicht privatisierte Wohnung ist kein Eigentum, sondern nur ein Anrecht auf Nutzung. Also kein Eigentumsverlust, wenn man dieses Anrecht durch Wechsel der Staatsangehörigkeit aufgibt.)

Aber wir hatten ja im anderen Thread auch schon ein Beispielurteil, dass selbst der erzwungene Verkauf einer Wohnung kein Hinterungsgrund zur Abgabe der Staatsangehörigkeit ist: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=786 (danke, Nikolaus).

Leider werden wir frühestens in 5 Jahren erfahren, ob die Frau von desertrazor auf verständnisvollere Richter trifft.
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Sibirier
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Re: Einbürgerung EU Recht....

Beitrag von Sibirier »

Norbert hat geschrieben: ....kein Hinterungsgrund......
:lol: Gibt's da Tritte in den Allerwertesten???? :lol:
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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