Die Diskussion hatten wir ja schon, dass der Rowdytumparagraph eben so ein Sammelparagraph ist wo man schnell mal alles drunter packen kann, wenn man es möchte.manuchka hat geschrieben: Die Anklage war wegen Rowdytum, ja, aber der Tatbestand war doch gar nicht gegeben - das meinte ich. Anklagen kannst du, was du willst, nur muss der Vorfall dann auch die Merkmale der Straftat erfüllen. Und da musste man nach meiner Meinung den Paragrphen wirklich sehr frei interpretieren, um die Handlungen als Rowdytum zu kategorisieren.
Deutschland hätte dafür den 167§stgb gehabt, der sicher richtiger gewesen wäre, denn "beschimpfender Unfug" war es strafrechtlich sicher allemal wie der Dompropst Norbert Feldhoff sagt.
"Eine schrille Protestaktion wie die von Pussy Riot in Russland hätte auch im Kölner Dom Konsequenzen. Dann würden sofort die Domschweizer eingreifen, sagte Dompropst Norbert Feldhoff....
Die würden das Treiben unterbinden und die Leute der Polizei übergeben. «Die Würde des Doms zwingt uns, dagegen vorzugehen», sagte der Hausherr des Kölner Doms. Straftatbestand wäre Störung einer religiösen Stätte, erklärte Staatskirchenrechtler Professor Ansgar Hense. Möglich sei eine Haftstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe."
Ich kenne das russsiche stgb nicht gut genug, ob die so etwas ähnliches haben.


