In Deutschland ist der Rechtsanwalt ein Freiberufler und zahlt damit seine Steuern etwas anders als etwa eine gewerbetreibende GmbH. Für die Einkommensteuer wird die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung erstellt, d.h. es werden nur tatsächliche vereinnahmte Honorare steuerpflichtig. Auch die Umsatzsteuer wird nur auf tatsächlich vereinnahmte Honorare fällig, wobei ein Honorar natürlich auch dadurch steuerrechlich als vereinnahmt gilt, wenn der Mandant dem Anwalt als Gegenleistung das Auto repariert oder sonstwas für ihn macht.pippie hat geschrieben: Da hab ich mich wohl falsch ausgedrückt, nicht Schwarzarbeit sondern eigentlich Steuerhinterziehung. Wenn ich eine sonstige Leistung aus meinem Unternehmen heraus unentgeltlich erbringe, muß ich trotzdem dafür die Umsatzsteuer entrichten. Die wird dann einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.
Ist die Leistung des Anwalts aber tatsächlich ohne jede Gegenleistung, also gratis erbracht worden, dann schuldet er auch keine Steuern. Ob der Empfänger in diesem Falle eine Schenkungssteuer schuldet, steht auf einem anderen Blatt....

