Axel Henrich hat geschrieben:
Was mich hier verwundert:
Außerdem gibt es im russischen Strafgesetzbuch den Artikel „Zufügung von schweren Körperverletzungen mit Todesfolge“. Damit gilt eine Person, die nicht sofort am Tatort, sondern erst mehrere Stunden später im Krankenhaus gestorben ist, nicht als ermordet.
Sehr sinnig ...
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Ich vermute mal eher, dass hier ein juristischer Laie (hat man leider auch in D oft, selbst bei sogenannten Gerichtsjournalisten) die tatsächliche Realität des russischen Strafrechtes verzerrt.
In D gibt es jedenfalls auch den Straftatbestand der Köperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der kommt dann zum Tragen, wenn der Täter zwar die Körperverletzung aber nicht den Tod beabsichtigt, gewollt oder zumindest billigende in Kauf genommen hat (oder ihm letzteres im Prozess nicht nachgewiesen werden kann).
Ich denke, dass auch nach russischem Strafrecht ein Mord vorliegen wird, wenn einem Täter klar der Tötungswille und die Tötungsabsicht nachgewiesen werden kann, das Opfer aber nicht gleich sondern zeitverzögert aufgrund der Tat verstirbt.