Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
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seelentaxi
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Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Da die Anerkennung von Papieren sehr lange dauern kann....Ende offen....
die Möglichkeit in Russland zu heiraten erwägt wird....
gibt es noch die Alternative in Dänemark als Deutscher eine Russische Frau zu heiraten.
Im Netz gibt es geradezu Angebote die das Prozedere für ca. 300 Euro übernehmen würden-zb. Behördensachen usw.
Hat Jemand hier Erfahrungen gemacht...ist es wirklich so problemlos in Dänemark zu heiraten?
die Möglichkeit in Russland zu heiraten erwägt wird....
gibt es noch die Alternative in Dänemark als Deutscher eine Russische Frau zu heiraten.
Im Netz gibt es geradezu Angebote die das Prozedere für ca. 300 Euro übernehmen würden-zb. Behördensachen usw.
Hat Jemand hier Erfahrungen gemacht...ist es wirklich so problemlos in Dänemark zu heiraten?
Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Die Anerkennung von Papieren braucht ihr doch nur für eine Hochzeit in Deutschland.
Hochzeit in Russland mit anschließender Familienzusammenführung fordert das nicht. Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, dass eine Hochzeit in Russland wohl am einfachsten zu bewerkstelligen ist.
Natürlich "kann" man in Dänemark heiraten. Das fordert dann ein Schengenvisum für die russische Frau (Rückkehrabsichten nachweisen!), danach die Anerkennung der dänischen Dokumente in Russland, Änderung des Familienstandes dort, und danach der Antrag auf Familienzusammenführung. Also, "leichter" als eine Hochzeit in Russland ist das nicht. Was versprichst du dir davon? Wenn ihr natürlich beide eh schon einmal nach Dänemark wolltet und das dann mit einer Hochzeit verbindet - warum nicht. Deine Frau muss allerdings danach nach Russland und das Verfahren zur Familienzusammenführung ganz normal durchziehen. Mit Schengenvisum einreisen, in Dänemark heiraten und dann zusammen ab nach Deutschland geht nicht (mehr).
Hochzeit in Russland mit anschließender Familienzusammenführung fordert das nicht. Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, dass eine Hochzeit in Russland wohl am einfachsten zu bewerkstelligen ist.
Natürlich "kann" man in Dänemark heiraten. Das fordert dann ein Schengenvisum für die russische Frau (Rückkehrabsichten nachweisen!), danach die Anerkennung der dänischen Dokumente in Russland, Änderung des Familienstandes dort, und danach der Antrag auf Familienzusammenführung. Also, "leichter" als eine Hochzeit in Russland ist das nicht. Was versprichst du dir davon? Wenn ihr natürlich beide eh schon einmal nach Dänemark wolltet und das dann mit einer Hochzeit verbindet - warum nicht. Deine Frau muss allerdings danach nach Russland und das Verfahren zur Familienzusammenführung ganz normal durchziehen. Mit Schengenvisum einreisen, in Dänemark heiraten und dann zusammen ab nach Deutschland geht nicht (mehr).
Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Was die Aussage betrifft, da wäre ich mir allerdings nicht so sicher.Anelya hat geschrieben:Deine Frau muss allerdings danach nach Russland und das Verfahren zur Familienzusammenführung ganz normal durchziehen. Mit Schengenvisum einreisen, in Dänemark heiraten und dann zusammen ab nach Deutschland geht nicht (mehr).
In diesem diesem Thread wurde auf §39 verwiesen:
Punkt 3 könnte in diesem Fall doch greifen.§ 39
Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung oder
7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.
- Russland ist im Anhang II aufgeführt
- Sie (die Frau) hat ein gültiges Schengenvisum
- Die Vorraussetzungen (sie ist jetzt mit einem Deutschen verheiratet) ist nach der Einreise (in den Schengenraum) entstanden.
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
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Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Man muss der Ausländerbehörde nachweisen, dass der Wunsch nach Hochzeit erst nach Erteilung des Besuchsvisums erfolgt ist, dass man also bei der Beantragung des Visums nur von einem Besuch ausgegangen ist und eine Heirat in weiter Ferne war. Dann ist es gesetzlich schon möglich, die AE zu erteilen, du hast es ja aufgeführt.
Da das viele Paare genutzt haben, um das Verfahren zur Familienzusammenführung zu umgehen, prüfen das die allermeisten Ausländerbehörden sehr genau und verweisen eben darauf, das Verfahren im Heimatland nachzuholen. Es gibt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die genau das für rechtmäßig erklärt hat (Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010).
In dieser Pressemitteilung heißt es auszugsweise:
"Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf."
Das Urteil ist vom 16. November 2010 und zu finden unter BVerwG 1 C 17.09, der Fall war ähnlich gelagert wie ihn der Threadersteller hier schildert. Falls er einen guten Draht zur Ausländerbehörde hat (ala kleiner Ort und mit dem Dienststellenleiter in der freiwilligen Feuerwehr), dann kann es evt. funktionieren. Verlassen würde ich mich darauf nicht, da sich viele Ausländerbehörden auf eben dieses Urteil beziehen und sehr genau prüfen, wann der Heiratswunsch entstanden ist.
Da das viele Paare genutzt haben, um das Verfahren zur Familienzusammenführung zu umgehen, prüfen das die allermeisten Ausländerbehörden sehr genau und verweisen eben darauf, das Verfahren im Heimatland nachzuholen. Es gibt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die genau das für rechtmäßig erklärt hat (Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010).
In dieser Pressemitteilung heißt es auszugsweise:
"Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf."
Das Urteil ist vom 16. November 2010 und zu finden unter BVerwG 1 C 17.09, der Fall war ähnlich gelagert wie ihn der Threadersteller hier schildert. Falls er einen guten Draht zur Ausländerbehörde hat (ala kleiner Ort und mit dem Dienststellenleiter in der freiwilligen Feuerwehr), dann kann es evt. funktionieren. Verlassen würde ich mich darauf nicht, da sich viele Ausländerbehörden auf eben dieses Urteil beziehen und sehr genau prüfen, wann der Heiratswunsch entstanden ist.
Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Danke für die Info, Anelya.
Immer wieder interessant, wie es Behörden schaffen, sich trotz eigentlich recht eindeutiger Gesetzeslage, da rauszuwinden...
Wenn ich den ersten Satz (Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift.) richtig deute, dann heißt das nichts anderes als:
"Eigentlich haben Sie Recht wegen der Sonderregelung. Aber da wir frei entscheiden können, ob wir Ihnen die AE geben oder nicht, müssen Sie trotzdem vorher wieder ausreisen."
Nett.
Immer wieder interessant, wie es Behörden schaffen, sich trotz eigentlich recht eindeutiger Gesetzeslage, da rauszuwinden...
Wenn ich den ersten Satz (Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift.) richtig deute, dann heißt das nichts anderes als:
"Eigentlich haben Sie Recht wegen der Sonderregelung. Aber da wir frei entscheiden können, ob wir Ihnen die AE geben oder nicht, müssen Sie trotzdem vorher wieder ausreisen."
Nett.
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W. Churchill (1940)
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Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Ich (als Jurist, sorry) würde es eher so interpretieren:
"Eigentlich gibt es genaue Vorschriften, mit welchem Visum man zu welchem Zweck ins Schengen-Gebiet einreisen soll und dann ggf. da bleiben darf. Ausnahmsweise kann eine Behörde aufgrund einer Sonderregelung von diesen Vorschriften abweichen und auch ein nicht dafür bestimmtes Visum für die Begründung des dauerhaften Aufenthaltes akzeptieren. Damit aber nicht die Ausnahme zum Regelfall wird, ist das eine Kann-Bestimmung, und es obliegt dem Ermessen der prüfenden Behörde zu entscheiden, ob ein Regelfall oder ein solcher Sonderfall vorliegt."
"Eigentlich gibt es genaue Vorschriften, mit welchem Visum man zu welchem Zweck ins Schengen-Gebiet einreisen soll und dann ggf. da bleiben darf. Ausnahmsweise kann eine Behörde aufgrund einer Sonderregelung von diesen Vorschriften abweichen und auch ein nicht dafür bestimmtes Visum für die Begründung des dauerhaften Aufenthaltes akzeptieren. Damit aber nicht die Ausnahme zum Regelfall wird, ist das eine Kann-Bestimmung, und es obliegt dem Ermessen der prüfenden Behörde zu entscheiden, ob ein Regelfall oder ein solcher Sonderfall vorliegt."
Du erntest, was du säst.
Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Ich gebe ja zu, ich bin kein Jurist.
Aber zumindest für mich liest sich "Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn", so als wenn es erstmal nicht unbedingt eine Regelung im Ermessen des Sachbearbeiters ist.
Da würde ich schreiben "Ein Aufenthaltstitel eines Ausländers kann über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus eingeholt oder verlängert werden, wenn...."
...aber na gut... Wenn es C, C++, VBA, oder ABAP wäre, dann wäre die Sache für mich einfacher ;-)
Aber zumindest für mich liest sich "Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn", so als wenn es erstmal nicht unbedingt eine Regelung im Ermessen des Sachbearbeiters ist.
Da würde ich schreiben "Ein Aufenthaltstitel eines Ausländers kann über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus eingeholt oder verlängert werden, wenn...."
...aber na gut... Wenn es C, C++, VBA, oder ABAP wäre, dann wäre die Sache für mich einfacher ;-)
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seelentaxi
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Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
oje oje oje.....Fakt ist das meine Süsse ab 1 April das Hochzeitvisum hat....sie hat es heute abgeholt!!!
und nun.....
in russland heiraten.....
große anerkennung abwarten.....und in BRD heiraten..Übrigens hat sie auch noch ein gültiges Finlandvisum für die einreise in Europa...
meine Nerven....
und nun.....
in russland heiraten.....
große anerkennung abwarten.....und in BRD heiraten..Übrigens hat sie auch noch ein gültiges Finlandvisum für die einreise in Europa...
meine Nerven....
Zuletzt geändert von seelentaxi am 06 Feb 2013, 00:03, insgesamt 1-mal geändert.
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seelentaxi
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Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
ich möchte mal dank sagen für die guten infos...aber mein Kopf ist dicht...und
diese ganzen Behördensachen blicke ich nicht. man sagte mir sogar wenn man den ex Mann ausfindig macht ( in Russland oder sonst wo)und er bestätigt das er ,, angehört'' wurde zur Scheidung...das bestätigt....würde es immer noch nicht bedeuten
das dass Verfahren abgeschlossen ist.....OG Karlsruhe...ich bin echt ratlos was ich machen soll....wenn wir in Russalnd heiraten würden....dann so habe ich das eben verstanden...das Deutsche Gericht trotzdem Prüfen und wahrscheinlich wieder an dieser Scheidungsurkunde anecken. Ich erwähne es noch mal...in der Urkunde steht drin das der Ex und Sie 1996 gemeinsam die Scheidung beantragt haben und BEIDE im Amt vorstellig waren.
diese ganzen Behördensachen blicke ich nicht. man sagte mir sogar wenn man den ex Mann ausfindig macht ( in Russland oder sonst wo)und er bestätigt das er ,, angehört'' wurde zur Scheidung...das bestätigt....würde es immer noch nicht bedeuten
das dass Verfahren abgeschlossen ist.....OG Karlsruhe...ich bin echt ratlos was ich machen soll....wenn wir in Russalnd heiraten würden....dann so habe ich das eben verstanden...das Deutsche Gericht trotzdem Prüfen und wahrscheinlich wieder an dieser Scheidungsurkunde anecken. Ich erwähne es noch mal...in der Urkunde steht drin das der Ex und Sie 1996 gemeinsam die Scheidung beantragt haben und BEIDE im Amt vorstellig waren.
Re: Heiraten in Dänemark, eine Alternative?
Mit der "Einreise" ist Deutschland gemeint, nicht der Schengenraum. (Das Aufenthaltsgesetz gilt nur in Deutschland).Dietrich hat geschrieben:3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
Punkt 3 könnte in diesem Fall doch greifen.
- Russland ist im Anhang II aufgeführt
- Sie (die Frau) hat ein gültiges Schengenvisum
- Die Vorraussetzungen (sie ist jetzt mit einem Deutschen verheiratet) ist nach der Einreise (in den Schengenraum) entstanden.
Damit sind die Voraussetzungen (Heirat eines Deutschen) schon vor der Einreise entstanden.
“Habe Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen!”
- Immanuel Kant
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