In vielen Verwaltungsverfahren in Russland müssen zwangsläufig Urkunden und Dokumente aus Deutschland vorgelegt werden. Die häufigsten Vorgänge sind:
- Gründung oder Schließung einer Firma oder Repräsentanz
- Heirat
- Ehescheidung
- Beantragung von Aufenthaltstiteln oder einer Arbeitsgenehmigung für Russland (das normale Besuchsvisum ist nicht gemeint).
- Verkauf von Immobilien
- Vollmacht, damit eine Vertrauensperson bestimmte Handlungen vornehmen kann (einfache handgeschriebene Vollmachten ohne Beglaubigung reichen meist nicht aus)
Der Ablauf ist, vereinfacht gesagt, folgender
"Eigene" Urkunden
z. B. Vollmachten, Antragstexte usw.
- Erstellung des jeweiligen Urkundentexts in deutscher Sprache (z. B. für eine Vollmacht)
- Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers bei einem Notar.
- Einholung der Apostille beim zuständigen Landgericht (in einigen Ländern Amtsgericht)
- Versand der Urkunde nach Russland
- Anfertigung einer Übersetzung
- Beglaubigung der Übersetzung durch den russischen Notar
- Bei Bedarf Anfertigung von Kopien und deren erneute Beglaubigung durch einen russischen Notar (kann derselbe Notar sein, der auch die Übersetzung beglaubigt hat
z. B. Meldebescheinigung, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Scheidungsurteil, Handelsregisterauszug, finanzamtliche Bescheinigung, Führungszeugnis, Hochschulzeugnis, Schulzeugnis
- Einholung der Urkunde, Bescheinigung usw.
- Einholung der Apostille beim zuständigen Amts-/Landgericht oder der Bezirksregierung (siehe unten)
- Versand der Urkunde nach Russland
- Anfertigung einer Übersetzung
- Beglaubigung der Übersetzung durch den russischen Notar
- Bei Bedarf Anfertigung von Kopien und deren erneute Beglaubigung durch einen russischen Notar
Auf die Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro usw. sollte verzichtet werden, da in Russland zumeist eine notarielle Beglaubigung gefordert wird.
Für die Vertretung juristischer Personen (Unternehmen) muss zumeist die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden, z. B. durch eine Abschrift des Handelsregisterauszugs. D. h., es ist sinnvoll, wenn ausschließlich der/die Geschäftsführer und/oder Prokuristen gemäß Zeichnungsvollmacht unterschreiben. Eine dazwischengeschaltete Vollmacht für einen Mitarbeiter, z. B. Exportleiter ohne Prokura, erschweren das Ganze nur.
"Diese Urkunde wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" => gilt nicht für das Ausland.
Weisen Sie die Behörde darauf hin, dass Sie die Unterlagen im Ausland vorlegen müssen und diese daher unterschrieben und gesiegelt sein muss. Das weiß sowohl das Handelsregister. Ebenso hält das Bundesamt für Justiz entsprechende Informationen zum Thema "Führungszeugnis für das Ausland" bereit.
Auch nur eine Unterschrift ist meist nicht ausreichend, es muss bei einer Behörde ein Siegel beigefügt werden.
Zeugnisse
Nicht immer will man sich sein schönes Original-Uni-Zeugnis durch Apostillen und Stempel usw. optisch verunstalten lassen. Die Prüfungsämter können Ausfertigungen, bzw. Zweitschriften ausstellen. Ausfertigung und Zweitschrift bitte nicht mit der beglaubigten Kopie verwechseln. "Die Ausfertigung vertritt die Urkunde im Rechtsverkehr" oder so ähnlich heißt es im Beurkundungsgesetz. Die beglaubigte Kopie tut dies nicht. Auch von anderen, vor langem ausgestellte Urkunden können Ausfertigungen erteilt werden, vor allem, von notariellen und gerichtlichen Unterlagen.
Die russischen Behörden sind nicht an die Übersetzung eines in Deutschland ansässigen beeidigten Übersetzers gebunden, auch wenn dessen Unterschrift ebenfalls durch Notar und/oder Gericht beglaubigt werden. Kann funktionieren, muss nicht. Dies schreibt übrigens ein beeidigter Übersetzer, der mit seiner Tätigkeit Geld verdienen will. Daher besser in Russland übersetzen und vom russischen Notar beglaubigen lassen.
Der Urkundentext, z. B. Vollmachts- oder Antragstext, sollte in deutscher Sprache verfasst werden. In einigen Fällen bestehen die russischen Behörden darauf (Anmeldung von nichtkommerziellen Organisationen in Russland). Die deutschen Notare können sich weigern, die Unterschrift unter einem fremdsprachigen Text zu verweigern (vorherige Absprache empfohlen). Die Beglaubigungstexte der Notare und Gerichte müssen ebenfalls ins Russische übertragen werden.
Muss z. B. ein russisches Formular ausgefüllt werden, hilft im Notfall nur, dies erst ins Deutsche zu übersetzen (nicht unbedingt beglaubigt), auszufüllen und dann die oben genannten Schritte für "eigene Urkunden" zu gehen. Die meisten russischen Formulare findet man im Netz als editierbare xls oder doc-Dateien, zumindest entfällt der Formulargestaltungskrampf.
Ich empfehle bei den Formalia die Hosenträger-Gürtel-Methode.
Zuständige Behörden für die Apostille (Beglaubigung/Legalisierung zur Verwendung im Ausland)
- Für die Notare und Gerichte --> Landgericht, manchmal auch Amtsgericht
- Für die sonstigen Behörden eines Landes (Meldebehörde, Standesamt) --> Landesverwaltungsamt, Bezirksregierung, Innenministerium, Nds.: Polizeipräsidum Braunschweig
- Für die Bundesbehörden --> Bundesverwaltungsamt


