leonidas hat geschrieben:Du weisst z.B. auch nicht, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf, wie Du hier uninformiert einstellst..lies nur einmal zur Auffrischung Deines Wissens den Art. 16 des GG, wonach die Deutsche Staatsbürgerschaft nicht gegen den Willen eines Betroffenen entzogen werden darf. Also: husch , husch zu den Büchern.
Genau, Artikel 16 des Grundgesetzes lässt ausdrücklich eine Ausnahme "auf Grund eines Gesetzes" zu, wenn der Bürger dadurch nicht staatenlos wird. Den vollen Wortlaut hat bella_b33 schon zitiert.
Und genau von dieser Möglichkeit macht § 25 Abs. 1 StAG Gebrauch:
§ 25
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag [...] erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.
(Damit hätten wir auch gleich noch den genauen Text, der aufzeigt, dass Deine Formulierung: "denn doppelte Staatsbürgerschaft ist noch nach unseren Gesetzen (außer für Kinder in bestimmten Fällen) nicht erlaubt." inhaltlich nicht korrekt war, denn allein Absatz 1 enthält deutlich mehr Ausnahmen als "Kinder in bestimmten Fällen". Aber das nur am Rande.)
Da man in diesem besprochenen Fall ja die russische Staatsbürgerschaft erwerben würde, wäre man nicht staatenlos und hätte auch nicht die Ausnahmen aus Absatz 1 erfüllt - sprich, der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft wäre auch nach Grundgesetz § 16 rechtens. (Weswegen eine Beibehaltigungsgenehmigung gemäß Absatz 2 zu empfehlen ist.)
Für "besserwisserische User" und "husch, husch zu den Büchern" bitte ich bei den anderen Moderatoren um eine Verwarnung.