Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Hier findest Du Insiderinformationen zum mittel- oder langfristigen Aufenthalt in Russland die Dir helfen das Leben in Russland zu meistern. Du lebst (noch) nicht in Russland? Dann könnte dieses Unterforum für Dich besonders interessant sein, damit Du von unseren Erfahrungen profitierst. Expats are welcome!
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Zejtnot
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von Zejtnot »

leonidas hat geschrieben:Wenn also ein Deutscher, von denen Du ja sprichst, die russische Staatsangehörigkeit beantragt, dann mag das mit den russichen Gesetzen vereinbar sein, nicht jedoch mit den deutschen. [...] Und bei Sichtung eines Passes durch die überaus aufmerksamen Grenzorgane der BRD wird das zu peinlichen Fragen und dann zu einem Strafverfahren führen, denn doppelte Staatsbürgerschaft ist noch nach unseren Gesetzen (außer für Kinder in bestimmten Fällen) nicht erlaubt. [...] Man [sollte] aber nicht dafür werben, sich strafbar zu machen, denn DAS wäre die Quintessenz des Themas.
Man sollte sich informieren, bevor man anderen vorwirft, strafbare Handlungen zu bewerben.

Zur Lektüre: https://de.wikipedia.org/wiki/Beibehaltungsgenehmigung

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist keinesfalls illegal, wird nur nicht gefördert. Natürlich droht, wenn man keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und genehmigt bekommen hat, ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft - aber darauf wurde im Thread mehrfach hingewiesen.

Soviel zum Thema Defizite.

P.S.: m1009, danke!
leonidas
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von leonidas »

Zejtnot hat geschrieben:
leonidas hat geschrieben:Wenn also ein Deutscher, von denen Du ja sprichst, die russische Staatsangehörigkeit beantragt, dann mag das mit den russichen Gesetzen vereinbar sein, nicht jedoch mit den deutschen. [...] Und bei Sichtung eines Passes durch die überaus aufmerksamen Grenzorgane der BRD wird das zu peinlichen Fragen und dann zu einem Strafverfahren führen, denn doppelte Staatsbürgerschaft ist noch nach unseren Gesetzen (außer für Kinder in bestimmten Fällen) nicht erlaubt. [...] Man [sollte] aber nicht dafür werben, sich strafbar zu machen, denn DAS wäre die Quintessenz des Themas.
Man sollte sich informieren, bevor man anderen vorwirft, strafbare Handlungen zu bewerben.

Zur Lektüre: https://de.wikipedia.org/wiki/Beibehaltungsgenehmigung

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist keinesfalls illegal, wird nur nicht gefördert. Natürlich droht, wenn man keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und genehmigt bekommen hat, ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft - aber darauf wurde im Thread mehrfach hingewiesen.

Soviel zum Thema Defizite.

P.S.: m1009, danke!

Dann googel doch einfach einmal unter dem Thema Doppelte Staatsbürgerschaft.
Da wird Dir geholfen.
Dir wird sicher die bekannte Antwort von Radio' Eriwan bekannt sein.....im Prinzip ja....
Soviel zum Thema: besserwisserische user

Du weisst z.B. auch nicht, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf, wie Du hier uninformiert einstellst..lies nur einmal zur Auffrischung Deines Wissens den Art. 16 des GG, wonach die Deutsche Staatsbürgerschaft nicht gegen den Willen eines Betroffenen entzogen werden darf.
Also: husch , husch zu den Büchern.
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bella_b33
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von bella_b33 »

Leonidas hat geschrieben:Du weisst z.B. auch nicht, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf, wie Du hier uninformiert einstellst..lies nur einmal zur Auffrischung Deines Wissens den Art. 16 des GG, wonach die Deutsche Staatsbürgerschaft nicht gegen den Willen eines Betroffenen entzogen werden darf.
Also: husch , husch zu den Büchern.
Leo...wieder mal nach drei Worten hängen geblieben ;)

Für den Rest, bittesehr Paragraph 16 nach den ersten drei Worten:
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Also ist die Aussage, dass man die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen bekommt, wenn man ohne BBg ne zweite SB annimmt und das den deutschen Behörden auffällt, nicht falsch.
Leonidas hat geschrieben:Wenn also ein Deutscher, von denen Du ja sprichst, die russische Staatsangehörigkeit beantragt, dann mag das mit den russichen Gesetzen vereinbar sein, nicht jedoch mit den deutschen.
Wo steht das? Ich hab bei meinem Schriftverkehr mit BVA und deutscher Botschaft, bezüglich einer BBG nie die Aussage bekommen, daß ich mich strafbar mache, wenn ich parallel die russische SB beantrage. Nein im Gegenteil, mir wurde super geholfen. Sobald man eine Beibehaltungsgenehmigung hat, hat man von deutscher Seite offiziell die Erlaubnis eine weitere Staatsbürgerschaft anzunehmen. Also nichts kriminell....Wir sind ja hier keine Kleinkriminellen ;)
Wer sein Gewicht halten will, der muss auch mal grillen wenn er keinen Hunger hat!
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Zejtnot
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von Zejtnot »

leonidas hat geschrieben:Du weisst z.B. auch nicht, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf, wie Du hier uninformiert einstellst..lies nur einmal zur Auffrischung Deines Wissens den Art. 16 des GG, wonach die Deutsche Staatsbürgerschaft nicht gegen den Willen eines Betroffenen entzogen werden darf. Also: husch , husch zu den Büchern.
Genau, Artikel 16 des Grundgesetzes lässt ausdrücklich eine Ausnahme "auf Grund eines Gesetzes" zu, wenn der Bürger dadurch nicht staatenlos wird. Den vollen Wortlaut hat bella_b33 schon zitiert.

Und genau von dieser Möglichkeit macht § 25 Abs. 1 StAG Gebrauch:
§ 25
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag [...] erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.
(Damit hätten wir auch gleich noch den genauen Text, der aufzeigt, dass Deine Formulierung: "denn doppelte Staatsbürgerschaft ist noch nach unseren Gesetzen (außer für Kinder in bestimmten Fällen) nicht erlaubt." inhaltlich nicht korrekt war, denn allein Absatz 1 enthält deutlich mehr Ausnahmen als "Kinder in bestimmten Fällen". Aber das nur am Rande.)

Da man in diesem besprochenen Fall ja die russische Staatsbürgerschaft erwerben würde, wäre man nicht staatenlos und hätte auch nicht die Ausnahmen aus Absatz 1 erfüllt - sprich, der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft wäre auch nach Grundgesetz § 16 rechtens. (Weswegen eine Beibehaltigungsgenehmigung gemäß Absatz 2 zu empfehlen ist.)

Für "besserwisserische User" und "husch, husch zu den Büchern" bitte ich bei den anderen Moderatoren um eine Verwarnung.
leonidas
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von leonidas »

Sowohl Du, als auch bella, ihr verhaltet euch unredlich.
einerseits eine Aufgabe der deutsche Staatsbürgerschaft zurecht als nicht diskutabel, als töricht darzustellen, aber wie Winkeladvokaten nach Schlupflöchern zu suchen , unter welchen Vorausetzungen doch eine Doppelstaatbürgerswchaft möglich ist, nur, um nicht die Einseitigkeit der Meinung zugeben zu müssen.
Die Gesetze hierfür sind eindeutig, eine Doppelstaatsbürgerschaft ist nur dann möglich, wenn in ganz besonderen Ausnahmefälllen eine Bindung an Deutschland besteht. Das mag sicher für den einen oder anderen im Ausland lebenden Deutschen der Fall sein, vielleicht für euch beide, aber von Euch auf andere zu schließen verstellt den klaren Blick, redlich wäre der Zusatz zum Thema gewesen: " in besonderen Fällen"
Besondere Fälle mögen darin bestehen, in russland seinen Wohnsitz und Lebenszentrum zu haben, aber nicht auf die Segnungen des deutschen Staates
verzichten zu wollen.
Das aber als norm darstellen zu wollen, gar auch Begehrlickeiten zu weckem das halte ich für unredlich.

Für die überwiegende Mehrheit der Neudeutschen oder der Bekennungsrussen ist eine erneute, zweite , bzw für die Bekennungsrussen eine zweite, russische Staatsbürgerschaft Utopie.
Zuletzt geändert von leonidas am 24 Nov 2015, 22:46, insgesamt 1-mal geändert.
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fugen
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von fugen »

leonidas, für mich ist es kein Wunder, dass deine Frau 30 Jahre jünger ist als du
Will ich nur mal so festhalten!
leonidas
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von leonidas »

fugen hat geschrieben:leonidas, für mich ist es kein Wunder, dass deine Frau 30 Jahre jünger ist als du
Will ich nur mal so festhalten!
finde ich auch, wissen und attraktivität gingen immer schon eine gute verbindung ein. Danke
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fugen
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von fugen »

leonidas hat geschrieben:
fugen hat geschrieben:leonidas, für mich ist es kein Wunder, dass deine Frau 30 Jahre jünger ist als du
Will ich nur mal so festhalten!
finde ich auch, wissen und attraktivität gingen immer schon eine gute verbindung ein. Danke
Genau, das erklärt auch deine tiefgründige Trxtanalyse von Konsalik und Co.

Wie sagt man so schön: Einbildung ist auch eine Bildung
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Wladimir30
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von Wladimir30 »

Oder, anders, nicht weniger schön gesagt. Hochmut kommt vor dem Fall.
Nach dem Kaffee ist vor dem Kaffee
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zimdriver
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Re: Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit

Beitrag von zimdriver »

Kollegen, das heisst neudeutsch "Sugar- Daddy". Das Erwachen kommt mit er Entgegennahme des deutschen Passes, bei etwas Glück auch nicht, wenn das Erbe allzu verlockend erscheint und die täglichen Strapazen ertragen lässt.
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