Sachse007 hat geschrieben: Und, wohlgemerkt, dieser Satz enthält nur die Einschränkung „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Er enthält nicht die Einschränkung „im Rahmen geltender Gesetze“
Das Widrstandsrecht ist die verfassungsrechtliche Ultima Ratio, also die berühmte letzte Rettung, wenn alle, aber auch alle anderen Rechtsmittel zuvor ausgeschöpft worden sind. Es besteht außerdem nur dann, wenn unsere verfassungsmäßige Ordnung insgesamt beseitigt werden soll. Das dürfte eigentlich für jeden sonnenklar sein.
Nur weil ein deutsches Verfassungsorgan eventuell gegen den Dublinvertrag verstößt oder die Schengengrundsätze verletzt, hat der Deutsche Staatsbürger kein Recht zum Widerstand so wie Du das hier offenbar verstanden wissen willst. Es ist schon absurd wie Leute so tun als wollten Sie die vermeintlich in Gefahr geratene verfassungsmäßige Ordnung in unserem Land damit aufrecht erhalten können dass sie zur totalen Anarchie aufrufen. Was soll denn bitte schön Deiner Meinung nach kommen, wenn Du mit Deinem Widerstandsrecht die Bunderegierung beseitigt hast, etwa durch Waffengewalt oder Androhung derselben- Denn es geht Dir ja offenbar um diese Form des Widerstandes und nicht um friedliche Demonstrationen denn dafür müsstest Du nicht Art 20 Abs. 4 GG bemühen.
Das Bundesverfassungsgericht (und das legt die Verfassung aus, nicht der Bürger) sagte in der Entscheidung zum KP Verbot (veröffentlicht in BVerfGE 5, 85) ausdrücklich:
Ein Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten kann es nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muß das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist.
Weil diese rechtlichen Voraussetzungen eines Widerstandsrechtes gegen einzelne Rechtswidrigkeiten hier offenkundig nicht gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht veranlaßt gesehen, die von der KPD aufgestellte Behauptung, daß Bundesorgane das Grundgesetz verletzten, in diesem Verfahren im einzelnen zu untersuchen. Selbst wenn nicht jede der Hand lungen BVerfGE 5, 85 (377)BVerfGE 5, 85 (378), an denen sich die KPD stößt, in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stehen sollte, so kann doch weder die Rede davon sein, daß die Verfassungswidrigkeit offenkundig wäre, noch davon, daß alle gesetzlich verliehenen Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe böten, daß zum Widerstande als dem letzten Mittel gegriffen werden dürfte. Das ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts evident. Wer hier bereits ein Widerstandsrecht anerkennen wollte, übersähe den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so daß auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen.
Daß der KPD als einer kleinen Partei nicht ebenso umfassende Möglichkeiten zur rechtlichen Bekämpfung von Verfassungswidrigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehen wie einer großen Partei - etwa nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG -, ändert hieran nichts. Man käme sonst zu dem ungereimten Ergebnis, daß eine große Partei genötigt wäre, auf dem einen oder anderen Wege, den sie sich zu öffnen vermag, das Bundesverfassungsgericht anzugehen, während eine kleine Partei unmittelbar zum Widerstande greifen könnte. Mit gutem Grunde steht ein Antragsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung objektiven Verfassungsrechts nur Organen oder Gruppen zu, die im Verfassungsleben eine gewisse Bedeutung haben. Auch in dieser Form ist der Verfassungsrechtsschutz in der Bundesrepublik in einem den meisten anderen Staaten der Welt unbekannten Maße ausgebaut. Es wäre also ein Widerspruch in sich, wenn die KPD deshalb unmittelbar zum Widerstand schreiten dürfte, weil sie zu unbedeutend ist, um das Bundesverfassungsgericht umfassend anrufen zu können.