@ Bephep:
Die Äußerungen des russischen Außenministeriums sind weniger von Realitätsverlust gekennzeichnet, sondern vielmehr Teil des üblichen politisch-diplomatischen Spiels. Zur Verdeutlichung einige völkerrechtliche Normen:
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 hat geschrieben: Art. 22
1. Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.
2. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
3. Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Art. 26
Vorbehaltlich seiner Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Mission volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 27
1. Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Mission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet. [...]
Art. 29
Die Person des diplomatischen Vertreters ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten von 1973 hat geschrieben:Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet der Ausdruck "völkerrechtlich geschützte Person"
a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienmitglieder;
b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder; [...]
Art. 2
1. Die vorsätzliche Begehung
a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person;
b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff;
d) eines Versuches eines solchen Angriffs und
e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern.
Es besteht also die völkerrechtliche Pflicht des Empfangsstaates (hier: Irak, und, da man berechtigte Zweifel an seiner Souveränität haben kann, auch die "Schutzmächte" USA etc.), für den Schutz des diplomatischen Personals zu sorgen. Nach russischer Auffassung hat es im vorliegenden Fall genau daran gefehlt. Von mir vermutetes Ziel des russischen Einwandes könnte das Erreichen einer Entschädigung sein.