die von Ihnen aufgegriffenen höheren Preise für Ausländer sind - wie ich aus eigener Erfahrung in St. Petersburg weiß - durchaus ärgerlich und unangenehm.
Allerdings vermag ich Ihrer Qualifikaktion derselben als "Rassismus" und "Apartheid" nicht beizupflichten. Letzterer Begriff bedeutet Rassentrennung, welche hier zweifellos nicht vorliegt (es gibt nicht verschiedene Museen für ethnische Russen und Nicht-Russen). Rassismus stellt auf biologische Ungleichheiten ab, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht als Begründung der Preisunterschiede herangezogen werden. In RU wird ja maßgeblich auf die Staatsbürgerschaft als - völkerrechtlich durchaus zulässiges - Unterscheidungskriterium abgehoben (wie die im konkreten Fall überprüft wird, ist eine zweite Frage):
Mithin muß ich die - scheinar unklare - Verwendung von Modebegriffen wie "Rassismus" durch Frau Beitzer kritisieren. "Differenzierung" dürfte deutlich passender sein, allerdings auch über weniger Erregungspotential verfügen.Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965 (Russland ist seit 1969 Vertragspartei) hat geschrieben:Art. 1
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "Rassendiskriminierung" jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschliessungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt.
Zur verfassungsrechtlichen Frage der Gleichstellung von In- und Ausländern vermag ich mich jetzt mangels echter Kompetenz nicht auszulassen, allerdings legt der Wortlaut von Art. 19 der Verfassung der RF ein solches Verbot nicht unbedingt nahe. (Hier wäre auch die Frage des Adressaten zu klären: nur Staatsorgane oder auch Private [Drittwirkung].)
Mit freundlichen Grüßen,
Paul


