Auch mit einer AE kann man länger als 6 Monate auswärts sein, wenn man den Grund der Notwendigkeit zuvor mit der ABH abgeklärt hat.Kultgrieche hat geschrieben:Meinst du wirklich Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis?Zeppelin hat geschrieben:Der Haken ist nur, dass man nicht länger als 6 Monate aus dem Schengenraum abwesend sein darf, um die AE nicht erneut beantragen zu müssen, bzw. den Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht - selbst wenn die Ehe scheitern sollte.
Eine Niederlassungserlaubnis erlaubt nach §51 (2) AufenthG dem mit einem Deutschen verheirateten Ausländer, länger als 6 Monate jenseits der deutschen Landesgrenzen zu weilen!
Der Interpretationsspielraum besteht dabei IMHO zwischen Lebensmittelpunkt und ständigem bzw. regelmäßigem Aufenthaltsort.
Bei einer NE hängt es m.W. von der Dauer des regel- und rechtmäßigen Aufenthalts ab. Aber ich bin kein §§-Reiter.

