Ehefähigkeitszeugnis!!! muss das sein?

Du willst eine russisch-deutsche Ehe eingehen, die allgemeinen Tipps im Internet helfen Dir aber nicht mehr weiter? Oder Du bist schon russisch-deutsch verheiratet und hast einen guten Rat für andere binationale Ehen? Dann melde Dich hier zu Wort!
Uwe
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Beitrag von Uwe »

Zeppelin,

ich habe immer konkrete Quellen. :D

http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8694 ... 0100/36-07
Zeppelin
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Beitrag von Zeppelin »

Uwe hat geschrieben:Zeppelin,

ich habe immer konkrete Quellen. :D

http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8694 ... 0100/36-07
THX
Z.
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Dietrich
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Beitrag von Dietrich »

Uwe hat geschrieben:Zeppelin,

ich habe immer konkrete Quellen. :D

http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8694 ... 0100/36-07
Danke!

Allerdings kann ich dort keine allzu fuerchterlichen Aenderungen erkennen. Was siehst du denn dort als Herabwuerdigung der Ehe? Erklaer mal!
Uwe
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Beitrag von Uwe »

Die Frau erst mal ins Land zu bekommen trotz erfolgter Eheschließung.

Kommentierung zu den Nummern 5,6,7.

Da geht es um den Nachweis von Sprachkenntnissen vor der Erteilung des Visum zur Familienzusammenführung. Also obwohl mit einem Deutschen verheiratet ohne deutsch kein Visum.

Ich bin immer noch der Meinung, dass ich als Deutscher in meinem Land andere Rechte habe als ein zugezogener Ausländer. Damit stehe ich allerdings allein auf weiter Flur.

In meinen Augen eine Verbiegung des GG. Dem Staat soll es egal sein, in welcher Sprache ich mich als Deutscher mit meiner Ehefrau unterhalte.

Diese Regelungen sind mit dem besonderen verfassungsmäßigen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, da das durch Artikel 6 Grundgesetz geschützte Interesse der Ehepartner an der Ermöglichung des Zusammenlebens in Deutschland im Rahmen einer Abwägung hinter den dargestellten vorrangigen öffentlichen Interessen zurückstehen muss.
Zeppelin
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Beitrag von Zeppelin »

Uwe hat geschrieben:Die Frau erst mal ins Land zu bekommen trotz erfolgter Eheschließung.
...
Ich bin immer noch der Meinung, dass ich als Deutscher in meinem Land andere Rechte habe als ein zugezogener Ausländer. Damit stehe ich allerdings allein auf weiter Flur.
Gar so allein stehtst Du mit dieser Ansicht allerdings nicht da. Es gibt dazu recht heiße Diskussionen.
In meinen Augen eine Verbiegung des GG. Dem Staat soll es egal sein, in welcher Sprache ich mich als Deutscher mit meiner Ehefrau unterhalte. ...
Naja, die 'Verfassungsmäßigkeit' dieser Forderung 'stützt' sich auf ein ziemlich fragwürdiges Rechtsgutachten, dass das BMI bei irgend einem Prof. eingeholt hat.
Ich glaube eher nicht, dass das Änderungsgesetz so durchgeht.
Zumindest für Ehegatten Deutscher dürfte es dahingehend abgeschwächt werden, dass innerhalb weniger Jahre nach Einreise Sprachkenntnisse nachzuweisen sind. Ohne diesen Nachweis wird dann die AE nicht verlängert.
Wie man sich mit seinem Ehepartner verständigt, ist ja egal. Aber in der Öffentlichkeit ist ein Mindestmaß an deutsch eben erforderlich.
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Dietrich
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Beitrag von Dietrich »

Ich hatte uebersehen, das die Regelungen in Paragraph 30 auch fuer den 28er Anwendung finden sollen.

Wenn also bereits fuer die erste Erteilung einer AE Sprachkenntnisse gefordert werden, dann stimme ich dir zu. Fuer die Verlaengerung nach 2-3 Jahren oder die NE finde ich es aber O.K., dass man Sprachkenntnisse verlangt. Zumindest "einfache sprachliche Verstandigung".

Wo bzw. wie soll man denn als Deutscher bitteschoen die erste Zeit mit einer auslaendischen Frau leben, die u.U nur englisch spricht. Da hast du also recht!
Uwe
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Beitrag von Uwe »

Zepp,

es gibt da noch andere Schubladenentwürfe. Man muss einfach abwarten, was da letztendlich rauskommt.
Das neue Aufenthaltsgesetz war ja eines der Gesetze, an dem jeder mal fummeln durfte.

Der § 44 reglet die Sprachseite ja mit der Pflicht zu einem Intergrationskurs. Das halte ich auch für richtig.

Hier wird aber für alle ohne Deutschkenntnisse, egal ob schon verheiratet oder erst in Deutschland heiraten wollend, der Schlagbaum erst einmal runtergelassen.
Ich habe den vagen Verdacht, dass dadurch die Goethe-Institute gefördert werden sollen. :D

Es kann aber auch sein, dass die deutsche Beamtenschaft neidisch auf die Klitzekleinregulierer in Brüssel ist und es denen nun zeigen will. Vielleicht kommt bald eine Vorschrift über Mindestgröße und Höchstgewicht für Ausländer. Übergewicht kann Krankheiten verursachen, die dann wieder das marode Sozialsystem belasten könnten. Mindergröße passt nicht zum deutschen Gardemaß.

Mich stört diese Regulierungswut einfach.
Zeppelin
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Beitrag von Zeppelin »

Uwe hat geschrieben:... Der § 44 reglet die Sprachseite ja mit der Pflicht zu einem Intergrationskurs. Das halte ich auch für richtig.

Hier wird aber für alle ohne Deutschkenntnisse, egal ob schon verheiratet oder erst in Deutschland heiraten wollend, der Schlagbaum erst einmal runtergelassen.
Ich habe den vagen Verdacht, dass dadurch die Goethe-Institute gefördert werden sollen. :D
Wie schon gesagt, bin ich
1. auch stinksauer auf das, was Wulf und seinesgleichen da fordern und glaube
2. nicht, dass das so durchgeht.
Z.B. widerspricht es dem Antidiskriminierungsgesetz, weil ja die sog. 'Positivstaatler' visafrei einreisen dürfen, andere hingegen noch schwerer herkommen können etc. etc.
Da dürften auch noch eine Reihe weiterer Gesetze dranhängen und mit den Grünen, FDP, SPD und Linkspartei dürfte da eh nix zu machen sein.
Wenn überhaupt Sprachvoraussetzen erfüllt werden müssen sollten, dann muss auch alternativ eine der 'großen' Weltsprachen (Englisch, Spanisch, Französisch) ausreichend sein.

Auch die Sache mit dem Integrationskurs ist mir entschieden zu undifferenziert. Als Angebot ist es auf jeden Fall okay, nicht aber als Zwang.
Wenn z.B. die nötigen Vorkenntnisse durchaus schon mitgebracht werden. Wer z.B. bereits eine kaufmännische, medizinische oder andere juranahe Ausbildung mitbringt, stirbt in so einem Orientierungskurs an Langeweile und verliert wertvolle Zeit für Beruf, Familie, Weiterbildung etc.

Eigentlich sollen ja bereits jetzt Inhaber von Hochschulabschlüssen von der I-Kursverpflichtung befreit werden, wenn sie sich vernehmbar auf Deutsch verständigen können, aber in der Praxis gibt es die obskursten Fälle.

Integrationsfördernd wären hingegen z.B. kostenreduzierte Kurse zum Straßenverkehrsrecht und der Anpassung ausländischer Führerscheine, Einführungsangebote zum Verwaltungsaufbau /-ablauf etc., also für das, was man im täglichen Leben so braucht.
Auch bi- und multilinguale Schulen halte ich in deutlich größerer Zahl für zukunftserforderlich.

Naja, es ist ein weites Feld...

Zeppelin
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Beitrag von Zejtnot »

Zeppelin hat geschrieben:@ Zejtnot: bist Du sicher, dass ein EFZ vom letzten Wohnsitzstandesamt ausgestellt werden würde? Das ist IMHO nur dann möglich, wenn man ein Familiebuch hat.
Nö. Ich habe es in Dresden von "Henker, Standesbeamter" (Herr Henker unterschreibt Mails wirklich so!) bekommen, nicht in Berlin vom Standesamt 1. Und ich hatte vorher kein Familienbuch.

Also in Novosibirsk wird das EFZ gefordert, einfach weil das ZAGS mal im Konsulat angefragt hat: "Wie können wir feststellen, dass die Eheschließung mit einem/einer Deutschen in D legal wäre?" Und da hat man im Konsulat geantwortet: "Mit dem EFZ." Also hat man festgelegt, dass man das ab sofort fordern wird.

Und das ist das gute Recht des Standesbeamten. Er kann natürlich auch kulanter sein ...
Uwe
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Beitrag von Uwe »

Auch die Sache mit dem Integrationskurs ist mir entschieden zu undifferenziert
Zepp,

das ist jetzt schon klar geregelt und sauber geregelt. Das finde ich auch OK. Die Entscheidung trifft der ABH-Sachbearbeiter.

Wenn sich der Partner in einfachem Deutsch mit ihm unterhalten kann - kein Kurs
Wenn nicht - ab auf die Schulbank

§ 44a zum Aufenthaltsgesetz
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integratinskurs verpflichtet, wenn. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder

44a.1.1.2 Vorläufige Anwendungsbestimmungen des BMI
Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich.
Das Fehlen entsprechender Sprachkenntnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann (vgl. auch Nummer 9.2.10.4).
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