Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!
Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!
Doch, brauchst du meiner Ansicht nach schon, weil du nicht mehr in der Liste der Ausnahmen aufgezählt bist, die keine Arbeitserlaubnis brauchen, und damit brauchst du eine. Und Punkt 5 sagt meiner Meinung nach, dass du (wohl mit dieser Arbeitserlaubnis) nur in dem Subjekt arbeiten darfst, wo du wohnst.Norbert_ hat geschrieben:Aber Manu, Du schreibst doch selbst:
So, und damit brauche ich keine Arbeitsgenehmigung. Oder begreife ich es einfach nur nicht?manuchka hat geschrieben:Punkt 5 sagt, dass die mit befristeter AE (die nicht unter die Sonderregeln für GUSler fallen), nur in dem Verwaltungssubjekt arbeiten dürfen, für das ihre AE gilt.
Wie gesagt, ich werde auch nicht so recht schlau, aber es wird schon was bedeuten, dass die Leute mit vid na zhitelstvo weiterhin in den Ausnahmen stehen, die ohne Arbeitserlaubnis rabotten dürfen, die Leute mit vremennoe razreshenie dagegen nicht mehr mit aufgezählt sind und stattdessen (wohlgemerkt! stattdessen, nicht zusätzlich) eine andere Kategorie in der Liste an Nr. 2 steht.
PS: Vielleicht kapieren die selber (noch) nicht, was sie da verzapft haben. Mit den neuen Registrierungs- oder Benachrichtigungsregeln war und ist das ja auch so ein Wirrwarr, dass selbst die Leute vom Migrationsdienst nicht Bescheid wussten.
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- Norbert
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Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!
Das wäre vollkommen unsinnig, denn die Arbeitserlaubnis gilt ja dort, wo sie ausgestellt ist. Mit der darf Jeder arbeiten, auch ohne Wohnrecht, und zwar überall. Insofern kann ja die Arbeitserlaubnis durch das zusätzliche Wohnrecht kaum eingeschränkt werden.manuchka hat geschrieben:Und Punkt 5 sagt meiner Meinung nach, dass du (wohl mit dieser Arbeitserlaubnis) nur in dem Subjekt arbeiten darfst, wo du wohnst.
Ich vermute (!) daher, dass in der Tat einfach alles wie beim Alten bleibt.
Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!
Das stimmt eben nicht, zumindest nicht für Ausländer wie uns, die mit Visum einreisen. Meine Arbeitserlaubnis gilt nur für Moskau und nur für einen bestimmten Arbeitgeber. Ich kann also nicht nach Belieben den Job wechseln, weil dann mein neuer Arbeitgeber wieder für sich eine Beschäftigungserlaubnis und für mich eine Arbeitserlaubnis beantragen muss, um mich legal einstellen zu können.Norbert_ hat geschrieben:Das wäre vollkommen unsinnig, denn die Arbeitserlaubnis gilt ja dort, wo sie ausgestellt ist. Mit der darf Jeder arbeiten, auch ohne Wohnrecht, und zwar überall.
Die GUS-Ausländer dagegen kriegen jetzt in der Tat völlig problemlos eine generelle Arbeitserlaubnis (und auf Wunsch eine vremennoe Aufenthaltserlaubnis), für die man nicht vorher wissen muss, bei welchem Arbeitgeber man arbeiten wird. So eine generelle Arbeitserlaubnis beinhaltet auch unser vid na zhitelstvo(früher auch die vremennoe).
Ich hoffe auch, dass für die Glücklichen, die erfolgreich ihre vrmennoe durchgeboxt haben, sich nichts ändert, ehrlich. Ich will auch keine Panik verbreiten, kann sein, dass diese Regelung (bzw. Streichung) mal wieder eine gesetzgeberische Luftnummer war - aber es gibt sie nun mal.
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Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!
Genau, Du kannst / der potentielle Arbeitgeber kann die Arbeitsgenehmigung aber überall in Russland beantragen. So wie Du das Gesetz aber liest, könnte mein Arbeitgeber für mich aber keine Arbeitsgenehmigung mehr in Jekaterinburg beantragen, weil ich ja Wohnrecht in Novosibirsk habe. Das wäre unlogisch.manuchka hat geschrieben:Das stimmt eben nicht, zumindest nicht für Ausländer wie uns, die mit Visum einreisen. Meine Arbeitserlaubnis gilt nur für Moskau und nur für einen bestimmten Arbeitgeber.Norbert_ hat geschrieben:Das wäre vollkommen unsinnig, denn die Arbeitserlaubnis gilt ja dort, wo sie ausgestellt ist. Mit der darf Jeder arbeiten, auch ohne Wohnrecht, und zwar überall.
Ich sehe es auch so: Wieder einmal eine Regelung, die keiner begreifen soll, damit die Exekutive sie möglichst flexibel anwenden kann.
- Norbert
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Also ich habe es nun schriftlich. War heute wegen meiner Registrierung im Паспортный стол, wo mir ein Infoblatt gegeben wurde. Ist zwar toll, dass man inzwischen über Gesetzesänderungen informiert wird, aber was drin steht, ist weniger toll:
"В связи с вступившим с силу 10.01.2007 г. Федеральным законом РФ № 2-Ф3 иностранный гражданин, получивший разрешение на временное проживание не освобождается от оформления разрешения на работу." (Im Zusammenhang des am 10.01.2007 föderalen Gesetzes der RF Nr. 2-F3, sind Ausländer, die ein vorrübergehendes Wohnrecht erhalten haben, nicht von der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis befreit.)
Im Amt des Stadtbezirkes wusste keiner, wie dieser Satz zu deuten ist. Habe deswegen in der Novosibirsker Zentrale angerufen, dort sagt man, dass Arbeitsverträge, die vor dem 10.1. abgeschlossen wurden, weiter gelten und man vorerst keine Arbeitsgenehmigung braucht. (Da Arbeitsverträge maximal bis zum Ende des aktuellen Visas / des aktuellen Wohnrechts abgeschlossen sein dürfen, erledigt sich diese Ausnahme im Laufe der nächsten Monate.)
Da ich per 15.1. jedoch den Arbeitgeber gewechselt habe, brauche ich schon eine Arbeitsgenehmigung. Wahrscheinlich. So richtig weiß es keiner und ich muss noch einmal anrufen ...
"В связи с вступившим с силу 10.01.2007 г. Федеральным законом РФ № 2-Ф3 иностранный гражданин, получивший разрешение на временное проживание не освобождается от оформления разрешения на работу." (Im Zusammenhang des am 10.01.2007 föderalen Gesetzes der RF Nr. 2-F3, sind Ausländer, die ein vorrübergehendes Wohnrecht erhalten haben, nicht von der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis befreit.)
Im Amt des Stadtbezirkes wusste keiner, wie dieser Satz zu deuten ist. Habe deswegen in der Novosibirsker Zentrale angerufen, dort sagt man, dass Arbeitsverträge, die vor dem 10.1. abgeschlossen wurden, weiter gelten und man vorerst keine Arbeitsgenehmigung braucht. (Da Arbeitsverträge maximal bis zum Ende des aktuellen Visas / des aktuellen Wohnrechts abgeschlossen sein dürfen, erledigt sich diese Ausnahme im Laufe der nächsten Monate.)
Da ich per 15.1. jedoch den Arbeitgeber gewechselt habe, brauche ich schon eine Arbeitsgenehmigung. Wahrscheinlich. So richtig weiß es keiner und ich muss noch einmal anrufen ...
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War meiner auch, darf er aber nicht sein. Hat man uns auch letztes erklärt.Dietrich hat geschrieben:Also mein Arbeitsvertrag ist unbefristet......
Dietrich hat geschrieben:Ansonsten ist das aber schon ein starkes Stueck, dass man mit der Vremennoe jetzt noch nicht mal mehr arbeiten darf. Oder gilt das wieder mal nur fuer Nicht-CIS-Auslaender?
Neee, für alle. Aber die CIS-Ausländer bekommen die Arbeitserlaubnis viel viel einfacher! Siehe erstes Posting von Manu.
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Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!
---ausgrab---
Fuer die Spezialisten ein Leckerli
, habe jetzt drei verschiedene Meinungen von Apparatschicks vorliegen, leider aber nichts Schriftliches........... :(
Zur Ergaenzung :
Wenn man als deutscher Nichtarbeitnehmer infolge Heirat ein vorlaeufiges Wohnrecht im Oblast Leningrad, aber nicht in der Stadt St. Petersburg hat, kann man ein selbstaendiges Gewerbe legal ausueben
a. dort, wo man das Wohnrecht hat
b. in der ganzen Oblast Leningrad MIT Piter
c. in ganz Russland
d. nirgendwo
LG
Fuer die Spezialisten ein Leckerli
Zur Ergaenzung :
Wenn man als deutscher Nichtarbeitnehmer infolge Heirat ein vorlaeufiges Wohnrecht im Oblast Leningrad, aber nicht in der Stadt St. Petersburg hat, kann man ein selbstaendiges Gewerbe legal ausueben
a. dort, wo man das Wohnrecht hat
b. in der ganzen Oblast Leningrad MIT Piter
c. in ganz Russland
d. nirgendwo
LG
in dubio pro duriore

