Noch ein Nachschlag:
Meine ABH wollte Unterlagen, die wir mir der Sachbearbeiter sagte, zu lesen und zu verstehen sind. Der ABH reichten in Russland gemachte Übersetzungen, notariell beglaubigt mit Apostille. Wobei die Apostille natürlich Blödsinn ist. Damit beglaubigt der Notar den Übersetzer und nicht die Übersetzung.
Also fragen, fragen, fragen!:)
Gruß
Uwe
Apostille für Heiratsurkunde
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Magdeburg-Moskva
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Ähm, ist es nicht doch sinnvoll, nach Ankunft schonmal das Familienbuch anzulegen und die Ehe hier in Deutschland sozusagen erneut zu registrieren? Kann das nicht spätere Behördengänge, z. B. bei Geburt von Kindern, erleichtern?Uwe hat geschrieben:Eine Ehe in Russland braucht in D nicht anerkannt zu werden sondern wird nur zur Kenntnis genommen. Den Weg zum Standesamt kannst Du Dir sparen.
Das mit den in Deutschland ansässigen beeidigten Übersetzern kann ich ja - auch aus beruflichem Eigennutz - nachvollziehen. Hinzu kommt: Leider halten sich viele russische Übersetzer nicht an die deutschen Vorgaben zur Urkundenübersetzung, d. h. deren fachlicher Ausführung.Uwe hat geschrieben:Der Übersetzer muss in Deutschland bei einem Landgericht zugelassen sein.
Vorsichtig: Hier ist es wieder bundeslandsabhängig, wie da verfahren wird.
Manchen OLG's ist es wurscht, wo der Übersetzer zugelassen ist und wo er wohnt. Andere OLG's (Koblenz z.B.) verlangen einen in Deutschland ansässigen, zugelassenen Übersetzer. Wiederum andere OLG's verlangen, dass der Übersetzer von einem Landgericht in Ihrem Gerichtsbezirk zugelassen ist.
"OLG" möchte ich allgemein auf Behörden ausdehnen. Diese Unsicherheit (wird die Übersetzung denn auch anerkannt?) macht im negativen Sinne Laune. Interessant ist auch die Frage, was bei Umzug geschieht. Okay, das geht zu weit... Ich stelle die Frage mal bei Gelegenheit im Übersetzerforum und berichte.
Zuletzt geändert von Magdeburg-Moskva am 01 Mai 2007, 20:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Magdeburg-Moskva
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Dann, Herr Sachbearbeiter, gehen Sie mal Russisch lernen :-DUwe hat geschrieben:Meine ABH wollte Unterlagen, die wir mir der Sachbearbeiter sagte, zu lesen und zu verstehen sind.
De facto kann der Übersetzer ja immer nur als Sachverständiger bestätigen: Diese Übersetzung ist richtig. In Russland nimmt er durch seine Unterschrift strafrechtliche Verantwortung nach § 54 Strafgesetzbuch auf sich.Uwe hat geschrieben:Der ABH reichten in Russland gemachte Übersetzungen, notariell beglaubigt mit Apostille. Wobei die Apostille natürlich Blödsinn ist. Damit beglaubigt der Notar den Übersetzer und nicht die Übersetzung.
Die Apostille ist dabei gar nicht so blödsinnig: Der Notar beglaubigt
- die Echtheit der Unterschrift und Identität des Unterzeichners
- dass er die fachliche Qualifikation durch Prüfung des Hochschuldiploms überprüft und festgestellt hat
- er den Übersetzer direkt oder indirekt über seine Pflichten iVm § 54 des UK RF belehrt hat.
Ebenso kann man bei den deutschen Landgerichten eine (machnmal erst Vorbeglaubigung) und Apostille für Unterschrift und Stempel des im Landgerichtsbezirk beeidigten Übersetzers bekommen.
Das alles gilt auch für Übersetzerinnen und Notarinnen.
Apostillefreie Grüße
M.-M.
M-M,
im Grunde hast Du ja recht. Aber hier ist Russland.
Der Notar hat ein Übersetzungsbüro, von dem er auch die Übersetzungen beglaubigt. Adresse bekommt man beim Notar.
Ich war letztens in solch einem relativ großen Büro (ca. 10 Mitarbeiter waren am werkeln). Keiner sprach auch nur ein Wort deutsch und von Allen nur eine Frau sehr, sehr gebrochen englisch. Aber meine deutschen Unterlagen wurden sofort übersetzt.
Die andere Richtung kann ich kontrollieren. Daher halte ich die Forderung in D nach einem vereidigten Übersetzer bei Personenstandsurkunden schon für begründet.
Es gibt aber durchaus vereidigte Übersetzer, die nicht in Deutschland ansässig sind. Die werden aber von manchen OLG's nicht anerkannt, trotz Vereidigung.
Ähm, das Familienbuch wird abgeschafft. Ein genauer Termin steht noch nicht fest. Außerdem hat man doch die Urkunden, auf denen das Familienbuch aufbaut, sowieso Alle im Original. Die Russischen sogar mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (nur vereidigt, vereidigt und in Deutschland ansässig, vereidigt im Amtsbezirk des OLG, oder in Deutschland ansässig und vereidigt im Amtsbezirk des OLG).
Mit stempelfreiem Gruß
Uwe
im Grunde hast Du ja recht. Aber hier ist Russland.
Der Notar hat ein Übersetzungsbüro, von dem er auch die Übersetzungen beglaubigt. Adresse bekommt man beim Notar.
Ich war letztens in solch einem relativ großen Büro (ca. 10 Mitarbeiter waren am werkeln). Keiner sprach auch nur ein Wort deutsch und von Allen nur eine Frau sehr, sehr gebrochen englisch. Aber meine deutschen Unterlagen wurden sofort übersetzt.
Es gibt aber durchaus vereidigte Übersetzer, die nicht in Deutschland ansässig sind. Die werden aber von manchen OLG's nicht anerkannt, trotz Vereidigung.
Ähm, das Familienbuch wird abgeschafft. Ein genauer Termin steht noch nicht fest. Außerdem hat man doch die Urkunden, auf denen das Familienbuch aufbaut, sowieso Alle im Original. Die Russischen sogar mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (nur vereidigt, vereidigt und in Deutschland ansässig, vereidigt im Amtsbezirk des OLG, oder in Deutschland ansässig und vereidigt im Amtsbezirk des OLG).
Mit stempelfreiem Gruß
Uwe
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Magdeburg-Moskva
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Um es nochmal eindeutig zu machen: Eben wegen solcher Mängel bei manchen russischen Übersetzungsbüros (ich wollte es nicht so deutlich schreiben) ist es absolut richtig, dass die deutschen Behörden Übersetzungen durch (nach jeweiligem Bundeslandesrecht) beeidigte Übersetzer fordern.Uwe hat geschrieben: [.../MM]Ich war letztens in solch einem relativ großen Büro (ca. 10 Mitarbeiter waren am werkeln). Keiner sprach auch nur ein Wort deutsch und von Allen nur eine Frau sehr, sehr gebrochen englisch. Aber meine deutschen Unterlagen wurden sofort übersetzt.[.../MM] Daher halte ich die Forderung in D nach einem vereidigten Übersetzer bei Personenstandsurkunden schon für begründet.
Dem möchte ich noch meinen frommen Wunsch nach Qualifikation der bundesdeutschen beeidigten Übersetzer anfügen. Leider gibt es auch in dieser ehrenwerten Zunft einige Schwachmaten.
Aus diesem Grund nehme ich z. B. keine Aufträge mehr für Urkundenübersetzungen mit anderen Sprachen, z. B. Ukrainisch, mehr an. Die hatte ich früher an andere vereiterte Übersetzer weitergegeben. Das war aber angesichts des Korrektur- und Prüfaufwands eine wirtschaftliche Katastrophe.
Angemerkt: Ich möchte nicht die Qualifikation der russischen Übersetzer schlecht machen. Ich selbst kenne sehr viele gute und fähige Leute. Nur leider tritt auch der Fall auf, den Uwe beschrieben hat.
Tja, trotz aller Reglementierungssucht ist im internationalen Rechtsverkehr die Ausübung und Anerkennung des wohl "internationalsten" Berufsstandes nicht geregelt, nicht einmal im bundesdeutschen föderalen Rechtsverkehr. Tja, BDÜ (http://www.bdue.de, Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer) & Co., dann tut mal etwas dafür.Uwe hat geschrieben:Es gibt aber durchaus vereidigte Übersetzer, die nicht in Deutschland ansässig sind. Die werden aber von manchen OLG's nicht anerkannt, trotz Vereidigung.[.../MM]
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Zeppelin
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Nachschlag zum Thema Familienbuch
Ich weiß ja nicht, ob jemand den Link zum Thema Familienbuch, den ich weiter oben hier eingestellt hatte, mal nachgelesen hat.
Da steht aber auch noch längst nicht alles, was es damit auf sich hat, sondern nur, wie es mit diesem nach Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes weitergehen wird.
Der Tipp von M.-M. war jedoch sehr sinnvoll!
Die Aufnahme in das Familienbuch geschieht auf Antrag und ist keineswegs Pflicht!
Aber gerade für binationale Paare ist es von unsätzbarem Wert für die Zukunft.
Denn dabei werden alle relevanten Abstammungsdaten BEIDER Eheleute soweie derer Vor- und Nachfahren in die dt. Personenstandsregister übernommen und können somit in jedem Bedarfsfall auch von den dt. Standesbehörden beurkundet werden.
D.h. z.B. die Geburtsurkungen, die man (u.a) für eine Heirat benötigt. haben in den Unterzeichnerstaaten der Haager Konvention i.d.R. eine Gueltigkeit von 6 Monaten. Danach sind sie mehr oder weniger "Makulatur".
Falls es bei irgendwelchen Personenstandsveränderungen nötig würde, müsste man sich also erneut an das Geburtsstandesamt wenden, was bei Ausländern dan eben auch wieder Überbeglaubigung und Übersetzung nach sich zieht.
Dieser Spuk hat ein Ende, wenn man sich in das Familienbuch eintragen lässt.
Bislang wurde dieses Familienbuch immer an den aktuellen Wohnort (in D) übersendet und dort weitergeführt.
Ab 2008 soll sich dies nun endlich ändern, in dem es eine bundesweite Zentraldatenbank geben soll, auf die dann jede Stadesbehörde zugreifen kann.
Insofern wird in diesem Zusammenhang nur die jetzige Bezeichung "Familienbuch" durch die Bezeichnung "Heiratsregister" ersetzt.
Letzteres hat sowohl die Funktion des jetzigen Familienbuchs, als auch einige darüber hinaus.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass nichtmehr die Papierakte an das für einen anderen Wohnort zuständige Standesamt überstellt werden muss, sondern diese verbleibt beim Standesamt der Eheschließung, wird dort archiviert und fortgeführt.
Noch nicht so richtig klar ist aber, ob dann auch die Einträge in die Datenbank nur von einem Standesamt gemacht werden können, oder aber von jedem beliebigen, bei dem man eine Veränderung in den familiären Gegebenheiten per Beleg nachweist / anzeigt.
Auszüge aus der db soll man dann aber überall bekommen können.
Z.
Da steht aber auch noch längst nicht alles, was es damit auf sich hat, sondern nur, wie es mit diesem nach Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes weitergehen wird.
Der Tipp von M.-M. war jedoch sehr sinnvoll!
Die Aufnahme in das Familienbuch geschieht auf Antrag und ist keineswegs Pflicht!
Aber gerade für binationale Paare ist es von unsätzbarem Wert für die Zukunft.
Denn dabei werden alle relevanten Abstammungsdaten BEIDER Eheleute soweie derer Vor- und Nachfahren in die dt. Personenstandsregister übernommen und können somit in jedem Bedarfsfall auch von den dt. Standesbehörden beurkundet werden.
D.h. z.B. die Geburtsurkungen, die man (u.a) für eine Heirat benötigt. haben in den Unterzeichnerstaaten der Haager Konvention i.d.R. eine Gueltigkeit von 6 Monaten. Danach sind sie mehr oder weniger "Makulatur".
Falls es bei irgendwelchen Personenstandsveränderungen nötig würde, müsste man sich also erneut an das Geburtsstandesamt wenden, was bei Ausländern dan eben auch wieder Überbeglaubigung und Übersetzung nach sich zieht.
Dieser Spuk hat ein Ende, wenn man sich in das Familienbuch eintragen lässt.
Bislang wurde dieses Familienbuch immer an den aktuellen Wohnort (in D) übersendet und dort weitergeführt.
Ab 2008 soll sich dies nun endlich ändern, in dem es eine bundesweite Zentraldatenbank geben soll, auf die dann jede Stadesbehörde zugreifen kann.
Insofern wird in diesem Zusammenhang nur die jetzige Bezeichung "Familienbuch" durch die Bezeichnung "Heiratsregister" ersetzt.
Letzteres hat sowohl die Funktion des jetzigen Familienbuchs, als auch einige darüber hinaus.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass nichtmehr die Papierakte an das für einen anderen Wohnort zuständige Standesamt überstellt werden muss, sondern diese verbleibt beim Standesamt der Eheschließung, wird dort archiviert und fortgeführt.
Noch nicht so richtig klar ist aber, ob dann auch die Einträge in die Datenbank nur von einem Standesamt gemacht werden können, oder aber von jedem beliebigen, bei dem man eine Veränderung in den familiären Gegebenheiten per Beleg nachweist / anzeigt.
Auszüge aus der db soll man dann aber überall bekommen können.
Z.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
Zep,
irgenwie bist Du da falsch informiert. Das Familienbuch vereinfacht etwas. Mehr aber auch nicht. Es hat mir noch nie groß weitergeholfen. Als Deutscher habe ich bei einer Eheschließung automatisch eins. Das muss man aber, wenn man oft umgezogen und dann auch noch vielleicht im Ausland war, kräftig suchen.
Selbst für meine Eheschließung brauchte ich eine frische Geburtsurkunde.
Alle meine anderen Urkunden habe ich im Original mit Apostille und meine Frau hat Ihre mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen, vereidigten Übersetzer. Auch die reichen einem deutschen Standesbeamten vollkommen aus.
Wie das mit dem Familienbuch weitergeht, ist selbst Fachleuten nicht klar. Geredet wird über eine Änderung schon seit Jahren. Mal sehen was kommt. Ein Bekannter von mir ist Leiter eines sehr großen Standesamtes und steht selbst noch auf dem Schlauch.
Gruß
Uwe
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irgenwie bist Du da falsch informiert. Das Familienbuch vereinfacht etwas. Mehr aber auch nicht. Es hat mir noch nie groß weitergeholfen. Als Deutscher habe ich bei einer Eheschließung automatisch eins. Das muss man aber, wenn man oft umgezogen und dann auch noch vielleicht im Ausland war, kräftig suchen.
Selbst für meine Eheschließung brauchte ich eine frische Geburtsurkunde.
Alle meine anderen Urkunden habe ich im Original mit Apostille und meine Frau hat Ihre mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen, vereidigten Übersetzer. Auch die reichen einem deutschen Standesbeamten vollkommen aus.
Wie das mit dem Familienbuch weitergeht, ist selbst Fachleuten nicht klar. Geredet wird über eine Änderung schon seit Jahren. Mal sehen was kommt. Ein Bekannter von mir ist Leiter eines sehr großen Standesamtes und steht selbst noch auf dem Schlauch.
Gruß
Uwe
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