Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Wenn bei der Erteilung einer AE die auslaendischen Ehefrauen von in D mit einer AE lebenden Auslaendern besser behandelt werden, als auslaendische Frauen von Deutschen... dann ist auch das moeglich!
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
W. Churchill (1940)
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Da bist du auf dem Holzweg. Lies mal § 5 Absatz 2 AufenthaltsgesetzPaulchen hat geschrieben:also Zeppelin, nochmal.
Unabhängig davon meine ich allerdings, dass auch zunächst touristisch eingereiste Verlobte nach der Heirat nicht mehr abgeschoben werden können und dürfen, denn sie können sich dann auf §§ 27, 28 AufenthaltsG und vor allem auf Art. 6 des Grundgesetzes berufen. Die §§ 27, 28 AufG regeln nicht nur den Nachzug von Familienangehörigen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sondern auch den Erhalt einer bereits bestehenden familiären Lebensgemeinschaft. Eine Abschiebung zur anschließenden Familienzusammenführung wäre da wohl rechtswidrig.
Freilich sollte der oder die einreisende Tourist/in nicht dem Grenzbeamten sagen, dass sie eigentlich einreist, um den/die Liebste(n) zu ehelichen. Dann wird sie/er nämlich nach § 15 Abs. 1 Ziff. 2 AufG gar nicht erst reingelassen, weil der Verdacht dann begründet ist, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck (nämlich alte Steine und schöne Landschaft angucken) dient.
Wer daher alles brav und richtig machen will reist am besten mit einem Heiratsvisum ein und quält sich durch die eigens hierfür vorgesehenen Prozeduren
Deine Verlobte landet hier, ihr reist nach DK aus um zu heiraten. Dann reist ihr wieder nach D ein. Und da deine Frau ein Tourivisum bei der erneuten Einreise hat, ist es das falsche Visum für die Begründung eines Daueraufenthalts, da sie dazu ein FZF Visum bräuchte und kein Tourivisum (siehe Nr.1).(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Es gibt zwar die EInschränkung die ABH kann absehen, das bedeutet aber das es im Ermessen der ABH liegt. Da kannst du kaum was machen wenn die ABH die Ausreise verlangt zwecks Beantragung FZF.
Da nützen dir §§ 27 und 28 wegen §5 gar nichts. Art 6 GG bringt die auch nicht weiter, da die ABH ja grundsätzlich nicht deine Ehe verhindern will, sondern lediglich verlangt, dass die rechtlichen Regularien eingehalten werden. Kannst es ja dann mal vorm BVerG versuchen, ich glaube, das macht keiner
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Paulchen
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Nein, auf dem Holzweg bist Du selbst.Marco hat geschrieben: Da bist du auf dem Holzweg. Lies mal § 5 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
Wie sagen die Juristen so schön: weitergelesen dabeigewesen...
Der von Dir zitierte § 5 Absatz 2 AufenthaltsG findet nämlich in den von uns hier besprochenen Fällen keine Anwendung. Hierzu heißt es dementsprechend in den vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 5 AufenthaltsG unter Ziff. 5.2.:
"5.2.1. § 5 Abs. 2 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Erteilung der längerfristigen oder dauerhaften Aufenthaltstitel, dass das Visumverfahren nicht nur ordnungsgemäß, sonder auch unter vollständiger Angabe insbesondere des Aufenthaltszwecks durchgeführt worden ist. Auf diese Weise soll die Einhaltung des Visumsverfahrens als wichtes Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleistet werden.
5.2.2. Die Voraussetzung kommt zum tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gemäß Â§Â§ 39 bis 42 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf."
Dementspechend steht in dem hier diskutierten Fall § 39 AufenthV Deiner Einwendung aus § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen.
Gemäß Â§ 39 Ziff. 3 AufentshV darf ein Ausländer im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel nämlich zum Beispiel dann einholen, wenn er ein gültiges Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind (was in unserem Fall ja nach § 28 AufenthG der Fall ist).
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Zeppelin
- Zar/iza

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Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Den Ton kannst Du Dir - und vor allem mir - bitte ersparen!Paulchen hat geschrieben:also Zeppelin, nochmal.
1) Die Rechtsgültigkeit einer in DK geschlossenen Ehe unter den gg. Voauss. stellt niemand in Abrede.Paulchen hat geschrieben:.... Die einzige interessante Frage die hier im Form kontrovers diskutiert wird ist daher, ob die AB nun bei vorhandenem Touristenvisum auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthaltsG erteilen wird oder ob Sie den Ehepartner abschiebt (notfalls mittels Abschiebehaft ! gem. § 62 AufenthaltsG) und freundlich auf die Möglichkeit des FZF-Visum verweist, welches zunächst im Heimatland bei der dt. Botschaft beantragt werden soll.
Meine Frau war Studentin in Dtl. und hatte daher eine AE nach § 16 AufenthaltsG. Dementsprechend war die Behörde bei Ihr zur Umwandlung in eine AE nach § 28 AufenthaltsG gesetzlich verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 39 Ziff. 1 Aufenthaltsverordnung. Insofern gebe ich Dir recht, lieber Zeppelin, dass dieser Umstand hervorzuheben ist.
Unabhängig davon meine ich allerdings, dass auch zunächst touristisch eingereiste Verlobte nach der Heirat nicht mehr abgeschoben werden können und dürfen, denn sie können sich dann auf §§ 27, 28 AufenthaltsG und vor allem auf Art. 6 des Grundgesetzes berufen. Die §§ 27, 28 AufG regeln nicht nur den Nachzug von Familienangehörigen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sondern auch den Erhalt einer bereits bestehenden familiären Lebensgemeinschaft. Eine Abschiebung zur anschließenden Familienzusammenführung wäre da wohl rechtswidrig.
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Wer daher alles brav und richtig machen will reist am besten mit einem Heiratsvisum ein und quält sich durch die eigens hierfür vorgesehenen Prozeduren
2) Anerkennung einer Ehe durch eine ABH ist sowieso irrelevant.
Daher gehe ich darauf gar nicht ein.
Nett dass Du mir recht gibst, was die Eheschließung im Rahmen eines längerfristigen studentischen Aufenthaltes betrifft. 8)
Bis zur Inkraftsetzung der aktuellen Ausl.-/Aufenth.-Ges.' u. Verordn.' konnte man durchaus noch so argumentieren, und wir sind damit auch gut durchgekommen: Der eigentliche Einreisezweck ist erfüllt worden und so ganz nebenbei haben wir einfach mal geheiratet. Ergo wurde die AE erteilt, weil ein Visaverstoß nicht vorlag und ein sofortiger Daueraufenthalt gar nicht beabsichtigt war, jedoch eine Anspruchsgrundlage existierte. - Allerdings ging es um den Anspruch auf eine jederzeitige Wiedereinreise meiner Frau ohne erneute Visaverfahren, wobei Letzteres für uns der casus cnactus war.
Ist mir aber inzwischen auch alles völlig Wurscht, zumal ich mich nicht auf Fünftsemestler Jurastudentenniveau auf die Auslegung von Rechtsnormen einlassen werde, sondern mich nur an der Praxis orienetiere.
Und eben diese böse Praxis besagt teilweise etwas anderes als die positivistisch-idealistische Rechtstheorie.
Alle weiteren Ausführungen zum Thema sind unter http://www.info4alien schon bis zum Erbrechen ausdiskutiert worden. Aber Vielleicht kannst Du die Profis dort ja von Deinen Ansichten überzeugen.
Zu Deinem Hinweis auf den 39er: Wie sieht es denn mit dem Spachnachweis aus?
Im Übrigen käme es gar nicht zu einer "Abschiebung" sondern höchstens zu einer "Ausreiseaufforderung" im ersten Schritt, wenn man allein mit Bezug auf eine rechtskräftige Ehe versucht eine AE zu bekommen. Was spricht dagegen diese Ehe sonstwo zu leben?
Eine Abschiebung wäre erst dann auf der Tagesordnung, falls sich die Person über den Gültigkeitszeitraum des Schengenvisums hinaus innerhalb von Schengen aufhält - sprich keinen gültigen AT mehr hat.
Aber was solls? Muss halt jeder sehen, dass er/sie nicht von Klugsch*** hinters Licht geführt wird und dann das Nachsehen hat.
Im Notall kann man sich ja dann an "Paulchen" wenden. Der wirds schon richten.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
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Paulchen
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
hey Zeppelin, sorry wenn ich auf Deinen offensichtlich ziemlich langen Schlips getreten habe. Aber beleidigt habe ich Dich nicht und deswegen gefällt es mir nicht, dass Du Dich derart abfällig über mich äußerst! 
Das 5 Jurasemester habe ich zum Glück schon lange hinter mir und bin seit 7 Jahren Rechtsanwalt. Das ist keine Schleichwerbung weil ich im Ausländerrecht nicht praktiziere
Aber meine anderweitigen beruflichen Erfahrungen mit Behörden haben leider immer wieder belegt, dass die dortigen Beamten gerne mal irgendwas erzählen, ohne sich richtig mit dem Vorschriften auseinandergesetzt zu haben oder diese zu verstehen, sie sind eben oftmals keine Juristen. Wer sich damit zufrieden gibt mags tun. Wer nicht kann sich durchaus auch mal erfolgreich unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Fachmannes wehren. In Deutschland ist die Gerichtsbarkeit im Gegensatz zu Russland gottlob von der Verwaltung unabhängig. Oft genügt daher schon die fundierte Argumentation gegenüber der Behörde, damit die nachgibt.
Die Internetforen sind jedenfalls voll mit Vermutungen und Spekulationen, ohne dass das oft wirklich mal jemand überprüft und durchexerziert hat. Das ist ja ok und auch in hiesigem Forum werden Auffassungen unverbindlich ausgetauscht damit sich die geneigten Leser ein eigenes Bild machen können. Weshalb man sich dann aber gleich persönlich so beschimpfen muß ist mir schleierhaft.
Bisher haben mir Deine Auffassungen sogar oft gefallen, was ich von meinem Bild über Dich leider nicht mehr uneingeschränkt sagen kann...schade.
Das 5 Jurasemester habe ich zum Glück schon lange hinter mir und bin seit 7 Jahren Rechtsanwalt. Das ist keine Schleichwerbung weil ich im Ausländerrecht nicht praktiziere
Die Internetforen sind jedenfalls voll mit Vermutungen und Spekulationen, ohne dass das oft wirklich mal jemand überprüft und durchexerziert hat. Das ist ja ok und auch in hiesigem Forum werden Auffassungen unverbindlich ausgetauscht damit sich die geneigten Leser ein eigenes Bild machen können. Weshalb man sich dann aber gleich persönlich so beschimpfen muß ist mir schleierhaft.
Bisher haben mir Deine Auffassungen sogar oft gefallen, was ich von meinem Bild über Dich leider nicht mehr uneingeschränkt sagen kann...schade.
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Paulchen
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Hab mir auf Deine Empfehlung hin mal diese Seite und vorallem die Profile der Betreiber angeguckt. Also von "Profis" würde ich da nur sehr eingeschränkt sprechen. Bis auf einen sind offensichtlich alle nicht (mehr) im Metier tätig und fachkundige Anwälte, Verwaltungsjuristen oder gar Richter scheinen sich da gar keine dort zu finden.Zeppelin hat geschrieben: unter http://www.info4alien schon bis zum Erbrechen ausdiskutiert worden. Aber Vielleicht kannst Du die Profis dort ja von Deinen Ansichten überzeugen.![]()
Und was mir noch mehr zu denken gäbe ist folgende eigene Beschreibung der Macher devon ihrer Seite:
"Wenn irgendwelche Homepages Interessen von bestimmten oder bestimmbaren Gruppen vertreten, stecken in der Regel die Betroffenen selbst dahinter. Hier ist das etwas anders. Wir, die "Macher" dieser Seite, sind eigentlich auf der "Gegenseite". Wir stehen aber dafür ein, dass wir dafür da sind, Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. "
Also ich würde schon sehr kritisch hinterfragen ob da den Betroffenen wirklich immer die optimale Lösung angeboten wird. Muß gar nicht böswillig geschehen, sonder einfach weil das eine oder andere ohne fundierte verwaltungs- und prozessrechtliche Kenntnisse schlichtweg nicht richtig widergegeben werden kann...
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Zeppelin
- Zar/iza

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Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Da hast Du wahr.Paulchen hat geschrieben:... Also ich würde schon sehr kritisch hinterfragen ob da den Betroffenen wirklich immer die optimale Lösung angeboten wird. Muß gar nicht böswillig geschehen, sonder einfach weil das eine oder andere ohne fundierte verwaltungs- und prozessrechtliche Kenntnisse schlichtweg nicht richtig widergegeben werden kann...
Aber im worst case wenden sich die Leute halt dahin und werden dann mit den Meinungen der hardliner konfrontiert.
Es gab durchaus mehrere Gründe, weshalb ich bei i4a schon länger nix mehr gepostet habe.
Die Rechtsauslegung ist da gar zu sehr auf einen gewissen Moderator beschränkt... Man nennt ihn auch eingedeutschten Edelspanier
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Dem kann ich schlecht was entgegensetzen, einwandfreie ArgumentationPaulchen hat geschrieben:Nein, auf dem Holzweg bist Du selbst.Marco hat geschrieben: Da bist du auf dem Holzweg. Lies mal § 5 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
Wie sagen die Juristen so schön: weitergelesen dabeigewesen...
Der von Dir zitierte § 5 Absatz 2 AufenthaltsG findet nämlich in den von uns hier besprochenen Fällen keine Anwendung. Hierzu heißt es dementsprechend in den vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 5 AufenthaltsG unter Ziff. 5.2.:
"5.2.1. § 5 Abs. 2 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Erteilung der längerfristigen oder dauerhaften Aufenthaltstitel, dass das Visumverfahren nicht nur ordnungsgemäß, sonder auch unter vollständiger Angabe insbesondere des Aufenthaltszwecks durchgeführt worden ist. Auf diese Weise soll die Einhaltung des Visumsverfahrens als wichtes Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleistet werden.
5.2.2. Die Voraussetzung kommt zum tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gemäß Â§Â§ 39 bis 42 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf."
Dementspechend steht in dem hier diskutierten Fall § 39 AufenthV Deiner Einwendung aus § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen.
Gemäß Â§ 39 Ziff. 3 AufentshV darf ein Ausländer im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel nämlich zum Beispiel dann einholen, wenn er ein gültiges Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind (was in unserem Fall ja nach § 28 AufenthG der Fall ist).
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kascha
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Hallo!
Die Fülle unterschiedlicher Meinungen und Fallbeispiele macht mir gerade ziemlich zu schaffen. Ich schildere einfach meinen Status und hoffe das jemandem was dazu einfällt.
Mein spezieller Fall: Ich habe meine russische Freundin beim Studium in Deutschland kennen gelernt. Sie spricht fließend deutsch, und hat in Deutschland ihr Diplom gemacht. Wir leben jetzt seit 2,5 Jahren zusammen in Russland. (beide berufstätig)
Wir legen keinen Wert auf eine pompöse Hochzeit, wir wollen einfach die Möglichkeit in Zukunft auch zusammen in Deutschland leben und arbeiten zu können. Es eilt nicht besonders.
Ist ein Abstecher nach Dänemark beim nächsten Aufenthalt in Deutschland eine Option oder ein zusätzlicher "Problemgenerator"?
Noch was: Meine Freundin hatte im letzten Visum den Satz "nicht zur Eheschließung" stehen!? Wird eine Ehe nicht trotzdem anerkannt wenn im Land der Eheschließung sich niemand dafür interessiert?
Die Fülle unterschiedlicher Meinungen und Fallbeispiele macht mir gerade ziemlich zu schaffen. Ich schildere einfach meinen Status und hoffe das jemandem was dazu einfällt.
Mein spezieller Fall: Ich habe meine russische Freundin beim Studium in Deutschland kennen gelernt. Sie spricht fließend deutsch, und hat in Deutschland ihr Diplom gemacht. Wir leben jetzt seit 2,5 Jahren zusammen in Russland. (beide berufstätig)
Wir legen keinen Wert auf eine pompöse Hochzeit, wir wollen einfach die Möglichkeit in Zukunft auch zusammen in Deutschland leben und arbeiten zu können. Es eilt nicht besonders.
Ist ein Abstecher nach Dänemark beim nächsten Aufenthalt in Deutschland eine Option oder ein zusätzlicher "Problemgenerator"?
Noch was: Meine Freundin hatte im letzten Visum den Satz "nicht zur Eheschließung" stehen!? Wird eine Ehe nicht trotzdem anerkannt wenn im Land der Eheschließung sich niemand dafür interessiert?
Re: Heiraten in Dänemark (Sønderborg)
Mal dumm gefragt: Warum heiratet ihr nicht in Russland, wenn ihr sowieso hier lebt?
Du erntest, was du säst.

