FAQ: Aufenthaltserlaubnis in Russland
- Norbert
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Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Gut, meine Frage hatte ich vor zwei Jahren gestellt. Diesen Wisch, den Du erwähnst, gibt es nun seit vergangenem Jahr ... bis dahin hat es keinen so recht interessiert.
So oder so ... Punkt 10 sagt ja auch in anderen Worten, dass man schon hauptsächlich in Russland sein muss!
So oder so ... Punkt 10 sagt ja auch in anderen Worten, dass man schon hauptsächlich in Russland sein muss!
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Ragnar Schluchtmann
Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Frage:
Was ist, wenn meine russische Frau nicht mehr in Russland gemeldet ist, sondern beim Konsulat der RF in Berlin. Habe ich dann trotzdem Anspruch??
Was ist, wenn meine russische Frau nicht mehr in Russland gemeldet ist, sondern beim Konsulat der RF in Berlin. Habe ich dann trotzdem Anspruch??
- Norbert
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Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Nein. Denn laut Gesetz muss der Angehörige in der RF wohnen. Zitat:Ragnar Schluchtmann hat geschrieben:Was ist, wenn meine russische Frau nicht mehr in Russland gemeldet ist, sondern beim Konsulat der RF in Berlin. Habe ich dann trotzdem Anspruch??
Без учета утвержденной Правительством России квоты разрешение на временное проживание может быть выдано иностранному гражданину: ... состоящему в браке с гражданином Российской Федерации, имеющим постоянное место жительства в Российской Федерации.
Hätte man eigentlich als russischer Partner eines Deutschen, der nicht in D ist, Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung in D?
Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Wobei ich mir allerdings vorstellen koennte, dass "eigene" Kinder mit deutscher Staatsbuergerschaft da auch irgendwie helfen koennten.§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
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Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Ich hatte mal einen deutschen Arbeitskollegen, der mit seiner russ. Frau nach Russland gezogen ist. Die Frau hatte vorher die Aufenthaltsgenehmigung in DE und verlor diese nicht mit der Begründung, man würde damit die Reisefreiheit und Arbeitswahlrecht des deutschen Ehemanns einschränken. Daher würde die Frau auch nicht die Aufenthaltsgenehmigung verlieren, wenn sie weniger als 180 Tage in DE ist...
Aber das wird nur in Deutschland sein. Für uns in Russland wohl nicht...
Aber das wird nur in Deutschland sein. Für uns in Russland wohl nicht...
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Meiner Meinung müsstest Du die Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre bekommen, musst Dich nur beim Konsulat der RF in Berlin registrieren. Denn auch das Konsulat zählt wohl zum Hoheitsgebiet der RF.Ragnar Schluchtmann hat geschrieben:Frage:
Was ist, wenn meine russische Frau nicht mehr in Russland gemeldet ist, sondern beim Konsulat der RF in Berlin. Habe ich dann trotzdem Anspruch??
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Moment, klar ist das Konsulat Hoheitsgebiet der RF. Aber die Frau wohnt doch nicht auf dem Territorium des Konsulats! Sondern in Deutschland, was nur im Konsulat registriert wurde. Also hat sie keinen ständigen Wohnsitz in Russland und damit der deutsche Ehemann keinen Anspruch auf ein russisches Wohnrecht (Wortlaut siehe oben).Sibirier hat geschrieben:Meiner Meinung müsstest Du die Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre bekommen, musst Dich nur beim Konsulat der RF in Berlin registrieren. Denn auch das Konsulat zählt wohl zum Hoheitsgebiet der RF.
Nur weil ich mich als Deutscher im Generalkonsulat Novosibirsk gemeldet habe, ist mein Wohnsitz doch nicht Deutschland - sondern "Nowosibirsk, Russische Föderation".
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Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Achim, machst Du bitte mal eine FAQ daraus?
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Uwe-Jens
Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Hallo, von einem Bekannten, der gerade diesen Marathon hinter sich gebracht hat, hörte ich, dass er sich nunmehr zwanzig Tage vor einer beabsichtigten Ausreise aus Russland abmelden muss. Das stellt schon eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Hat jemand dazu weitere Informationen? Uwe.
Re: FAQ: Wohnrecht in Russland nach Eheschließung
Das kommt auf 2 Dinge an:Uwe-Jens hat geschrieben:Hallo, von einem Bekannten, der gerade diesen Marathon hinter sich gebracht hat, hörte ich, dass er sich nunmehr zwanzig Tage vor einer beabsichtigten Ausreise aus Russland abmelden muss. Das stellt schon eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Hat jemand dazu weitere Informationen? Uwe.
- Was hat dein Bekannter hinter sich gebracht? Hat er die Dokumente abgegeben und wartet jetzt auf seine AE, oder hat er bereits seine "Vremmenoe.."?
- Ist dein bekannter deutscher Staatsbuerger? (Oder Italiener oder Pole?)
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W. Churchill (1940)
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