Wechselgeld-Regelungen

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Zejtnot
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Wechselgeld-Regelungen

Beitrag von Zejtnot »

Mysh hat geschrieben:Hatte vor ein paar Jahren mal das Problem, dass ein Berliner Busfahrer mich nicht mitfahren ließ, weil ich kein Kleingeld hatte sondern nur einen 5er-Schein... und er zwar Wechselgeld habe, aber keine Lust zu wechseln (O-Ton).
Das ist übrigens sein Problem. Beträge bis zu irgendeiner bestimmten Höhe muss man als Geschäftsbetrieb wechseln können. Du darfst laut Gesetz bis zu 10 Euro (?) in 1-Cent-Münzen zahlen und umgedreht gibt es für Scheine erst ab einem bestimmten Wert eine Mindestsumme (50 Euro oder so), die der Verkäufer fordern darf. Was ich sagen will: einen 5-Euro-Schein darf er überhaupt nicht ablehnen, selbst wenn er kein Wechselgeld hätte. Sein Problem.
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7punkt
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Re: arrogant!

Beitrag von 7punkt »

Zejtnot_ hat geschrieben:...Du darfst laut Gesetz bis zu 10 Euro (?) in 1-Cent-Münzen zahlen und umgedreht gibt es für Scheine erst ab einem bestimmten Wert eine Mindestsumme (50 Euro oder so), die der Verkäufer fordern darf...
Kannste den Link zum Gesetz geben, Zejtnot?
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Re: arrogant!

Beitrag von Zejtnot »

Kannste den Link zum Gesetz geben, Zejtnot?
Schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmi ... ungsmittel

Da sind die genauen Regelungen vermerkt. Gemäß dieser Quelle muss man nun maximal 50 Münzen auf einmal annehmen.

Vor dem Euro war die Maximalgrenze fünf Mark. Wir haben das als Schülerzeitungsredakteure gern genutzt, um die Läden der Umgebung auf Schülertauglichkeit zu testen ... drei Schokoriegel mit Pfennigen bezahlen - war immer sehr lustig.
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7punkt
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Wechselgeld II

Beitrag von 7punkt »

Zejtnot_ hat geschrieben:...Da sind die genauen Regelungen vermerkt. Gemäß dieser Quelle muss man nun maximal 50 Münzen auf einmal annehmen....
wow finde ich cool, dass sone Regelung gar gibt 8) Hier in RU hab ich nix von gehoert.
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Wechselgeld in deutschen Bussen, Trams usw.

Beitrag von Magdeburg-Moskva »

Hallo, Mysh, Zejtnot_, 7punkt, Kolleginnen und Kollegen, превосходительства, дамы и господа, "гражданье, алкоголики и хулиганье",
(eine Personengruppe fehlte noch, ich krieg's nicht mehr zusammen)
Mysh hat geschrieben:Hatte vor ein paar Jahren mal das Problem, dass ein Berliner Busfahrer mich nicht mitfahren ließ, weil ich kein Kleingeld hatte sondern nur einen 5er-Schein... und er zwar Wechselgeld habe, aber keine Lust zu wechseln (O-Ton).
Zejtnot_ hat geschrieben:Das ist übrigens sein Problem. Beträge bis zu irgendeiner bestimmten Höhe muss man als Geschäftsbetrieb wechseln können. [.../M-M/16.04.2008] Was ich sagen will: einen 5-Euro-Schein darf er überhaupt nicht ablehnen, selbst wenn er kein Wechselgeld hätte. Sein Problem.
Für den öffentlichen Personennahverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit Bus, Straßenbahn, O-Bus usw. gilt folgende

"Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)" mit Stand vom 08.11.2007, kurz BefBedV, zu finden unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf
BefBedV hat geschrieben:§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
Das ist natürlich wunderbar selbstgestaltetes Recht der öffentlichen Beförderungsträger, ich hatte letztens gerade einigen Ärger, weil man meine Fahrscheinheftchen, das mittlerweile abgelaufen waren (wegen Tariferhöhung) nicht mehr zurücknehmen, umtauschen, was auch immer wollte. Die gesetzliche Grundlage stimmte leider. Grund für eine Verfassungsbeschwerde. Schließlich verjähren andere Ansprüche nicht so schnell, die BefBedV hebelt sozusagen das BGB in diesem Bereich aus.

@Mysh: Berliner Busfahrer sind sowieso für ihre besondere Freundlichkeit bekannt. Naja, die müssen mal an den Richtigen, noch besser die Richtige geraten.

@Zejtnot_: Was du schreibst, stimmt auf jeden Fall für Bus & Co., was jetzt andere Geschäfte, wie Supermärkte, kleine Läden usw. betrifft - k. A. Ich denke, es ist auch Vertragsgestaltung. So steht an vielen Tankstellen ja an jeder Zapfsäule: "Aus Sicherheitsgründen nehmen wir keine 200- und/oder 500-EUR-Scheine an.", was ja auch verständlich ist. Allerdings wird sich das wegen der Benzinpreise ändern und sie werden schreiben: "Ihre Rechnung wird eh sehr hoch ausfallen, daher nehmen wir keine Scheine/Münzen mit Wert unter 50 EUR an" 8)

Ich denke, es sollte mal die Vernunft siegen, dass man sich gütlich einigt, wenn ein Verkäufer mit wenig Bargeldverkehr nicht wechseln kann oder andere Umstände eintreten, wie Kreditkartenterminal funktioniert nicht.

@Mysh: Wegen fehlenden Wechselgelds seitens des Fahrers der Buslinie X9 TXL-Bahnhof Zoo hatte ich mal ne kostenlose Fahrt in der BVG.
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Re: arrogant!

Beitrag von Saboteur »

Zejtnot_ hat geschrieben:
Mysh hat geschrieben:Hatte vor ein paar Jahren mal das Problem, dass ein Berliner Busfahrer mich nicht mitfahren ließ, weil ich kein Kleingeld hatte sondern nur einen 5er-Schein... und er zwar Wechselgeld habe, aber keine Lust zu wechseln (O-Ton).
Das ist übrigens sein Problem. Beträge bis zu irgendeiner bestimmten Höhe muss man als Geschäftsbetrieb wechseln können. Du darfst laut Gesetz bis zu 10 Euro (?) in 1-Cent-Münzen zahlen und umgedreht gibt es für Scheine erst ab einem bestimmten Wert eine Mindestsumme (50 Euro oder so), die der Verkäufer fordern darf. Was ich sagen will: einen 5-Euro-Schein darf er überhaupt nicht ablehnen, selbst wenn er kein Wechselgeld hätte. Sein Problem.
Da möchte ich widersprechen. In meiner Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhanlde die ich vor 10 Jahren begann war das auch mal Thema. Und uns wurde erklärt dass man zu garnichts verpflichtet ist. Denn um etwas zu kaufen oder zu verkaufen müssen von KäuferIn und VerkäuferIn beidseitige Willenserklärungen vorliegen. Ein Verkäufer oder eine Verkäuferin ist also nicht verpflichtet dir was zu verkaufen und damit auch nicht verpflichtet sich mit Massen an Kleingeld zu belasten....
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Wechselgeld III

Beitrag von Zejtnot »

Also ich hatte mir damals in der Bibo extra einen Rechtsratgeber ausgeliehen und den Gesetzestext immer bei unseren blödsinnigen Aktionen dabei ...

"Ein Verkäufer oder eine Verkäuferin ist also nicht verpflichtet dir was zu verkaufen ..." hmmm, das würde ich nun wiederum anzweifeln. Man darf als Verkäufer eigentlich keinen Kunden ausschließen, denn das wäre Diskriminierung. Wenn Du einen Laden aufmachst, musst Du damit leben, dass jeder bei Dir einkaufen darf. (Also dass es faktisch anders läuft und die ganze Diskriminierungsdiskussion zweifelhaft ist, ist eine andere Frage, klar.)

Übrigens, gerade auf http://www.shopblogger.de/blog/archives ... ngeld.html gefunden: "Soweit ich mich entsinne gab es aber früher eine 5 Mark-Grenze für die Annahme von Pfennigen. Daher könnte die 5-Euro-Mär herrühren." Also da muss es wirklich etwas gegeben haben.
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Re: arrogant! (Wechselgeld in Läden, Vertragsfreiheit)

Beitrag von Magdeburg-Moskva »

Hallo, Zejtnot_ und Saboteur,
Zejtnot_ hat geschrieben:Also ich hatte mir damals in der Bibo extra einen Rechtsratgeber ausgeliehen und den Gesetzestext immer bei unseren blödsinnigen Aktionen dabei ...

"Ein Verkäufer oder eine Verkäuferin ist also nicht verpflichtet dir was zu verkaufen ..." hmmm, das würde ich nun wiederum anzweifeln. Man darf als Verkäufer eigentlich keinen Kunden ausschließen, denn das wäre Diskriminierung. Wenn Du einen Laden aufmachst, musst Du damit leben, dass jeder bei Dir einkaufen darf. (Also dass es faktisch anders läuft und die ganze Diskriminierungsdiskussion zweifelhaft ist, ist eine andere Frage, klar.)
Ähm, dem stimme ich nicht ganz zu: Die Auslagen in einem Laden oder Prospekte sind "Invitatio ad offerendum" (= Einladung an den Käufer, ein Angebot zum Vertragsschluss über einen Kaufvertrag abzugeben) so hab ich es mal im Studium gelernt. Der Kaufvertrag wird also erst an der Kasse durch schlüssiges Handeln (Ware aufs Band, Preis ansagen, bezahlen) geschlossen. Wenn das irgendwo stockt, z. B. "Oh, da stand ein anderer Preis dran, das ist mir jetzt zu teuer" oder "Oh, Geld reicht nicht" oder "Nö, will ich doch nicht", oder eben fehlendes Wechselgeld ist kein Vertrag geschlossen, alles muss wieder "rückabgewickelt" werden: Waren zurück, bereits übergebenes Geld zurück. Ebenso besteht Vertragsfreiheit, welche Zahlungsmittel ich annehme, in Deutschland kann ich z. B. USD annehmen (solange keine Meldepflicht nach AWV oder der Verdacht der Geldwäsche besteht), Überweisungen, Schecks, Kreditkartenzahlungen, muss es aber nicht.

Das mit der Diskriminierung ist ein neuer Aspekt (das ADG (?) gab es zu meinem Studienbeginn noch nicht), der Rechthabern und Rechtsverdrehern viel Arbeit und Geld bringen wird.

Edit, 16.04.2008 10:53 B: De facto sieht es natürlich anders aus. Kein Händler wird es sich erlauben können irgendeinem Kunden zu sagen: "Nö, das verkaufe ich Ihnen nicht" (wenn keine gesetzlichen Vorschriften etwas anderes fordern). Wie schön ist es doch manchmal, dass der Markt vieles selbst regelt und irgendwo auf irgendwelche Gesetze und deren Auslegung sch...t.
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Wechselgeld IV

Beitrag von Magdeburg-Moskva »

Münzgesetz (MünzG) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf
MünzG hat geschrieben:§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet.
(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.
Ich kann aber nicht bewerten, welchen Einfluss das auf die Vertragsfreiheit hat.
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Re: arrogant! (Wechselgeld in Läden, Vertragsfreiheit)

Beitrag von Saboteur »

Magdeburg-Moskva hat geschrieben:Hallo, Zejtnot_ und Saboteur,
Zejtnot_ hat geschrieben:Also ich hatte mir damals in der Bibo extra einen Rechtsratgeber ausgeliehen und den Gesetzestext immer bei unseren blödsinnigen Aktionen dabei ...

"Ein Verkäufer oder eine Verkäuferin ist also nicht verpflichtet dir was zu verkaufen ..." hmmm, das würde ich nun wiederum anzweifeln. Man darf als Verkäufer eigentlich keinen Kunden ausschließen, denn das wäre Diskriminierung. Wenn Du einen Laden aufmachst, musst Du damit leben, dass jeder bei Dir einkaufen darf. (Also dass es faktisch anders läuft und die ganze Diskriminierungsdiskussion zweifelhaft ist, ist eine andere Frage, klar.)
Ähm, dem stimme ich nicht ganz zu: Die Auslagen in einem Laden oder Prospekte sind "Invitatio ad offerendum" (= Einladung an den Käufer, ein Angebot zum Vertragsschluss über einen Kaufvertrag abzugeben) so hab ich es mal im Studium gelernt. Der Kaufvertrag wird also erst an der Kasse durch schlüssiges Handeln (Ware aufs Band, Preis ansagen, bezahlen) geschlossen. Wenn das irgendwo stockt, z. B. "Oh, da stand ein anderer Preis dran, das ist mir jetzt zu teuer" oder "Oh, Geld reicht nicht" oder "Nö, will ich doch nicht", oder eben fehlendes Wechselgeld ist kein Vertrag geschlossen, alles muss wieder "rückabgewickelt" werden: Waren zurück, bereits übergebenes Geld zurück. Ebenso besteht Vertragsfreiheit, welche Zahlungsmittel ich annehme, in Deutschland kann ich z. B. USD annehmen (solange keine Meldepflicht nach AWV oder der Verdacht der Geldwäsche besteht), Überweisungen, Schecks, Kreditkartenzahlungen, muss es aber nicht.
genau!
Edit, 16.04.2008 10:53 B: De facto sieht es natürlich anders aus. Kein Händler wird es sich erlauben können irgendeinem Kunden zu sagen: "Nö, das verkaufe ich Ihnen nicht" (wenn keine gesetzlichen Vorschriften etwas anderes fordern).
aber er könnte es theoretisch...
помню айнц цвай полицай. все там с ума сходили. Под самогон...
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