http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/f ... Gesetz.pdf
Dies sind Hinweise zu den wesentlichen Anderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) vom Bundesministerium des Inneren (BMI).
Dort steht unter Punkt IV.2 (Seite 52) folgender Passus:
Lese ich das richtig?Grundsatz und Ausnahmen
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist fur den Ehegat-
tennachzug zu Auslandern und zu Deutschen Voraussetzung, dass der zuziehende
Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verstandigen
kann.
Es gelten die folgenden Ausnahmetatbestande:
Ausgenommen vom Spracherfordernis sind Ehegatten, die zu den in § 30 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und Satz 3 Nr. 1 AufenthG genannten Auslandern nachzie-
hen (Asylberechtigte, anerkannte GFK-Fluchtlinge, Hochqualifizierte, Selbstan-
dige, Forscher, Daueraufenthaltsberechtigte). Soweit darin der Ehebestand im
Zeitpunkt des Zuzugs des Auslanders nach Deutschland gefordert wird, genugt das
formale Bestehen der Ehe.
Wenn ein gewohnlich im Ausland aufhaltiger Deutscher mit seinem auslandischen
Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begrunden mochte, findet
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbstandige) entsprechende
Anwendung. Daruber hinaus ist allgemein in derartigen „Ruckkehrerfallen“ regelma-
?ig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar ge-
ringer Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Spra-
che beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das
gesamtpolitische Interesse an der Ruckkehr von zumeist hoch- und hoherqualifizier-
ten Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.
Wenn ich also z.B. in 2 Jahren nach D "zurueckkehren" moechte, dann werde ich als "hoch- und hoherqualifizier-
ter Deutscher" (hoert! hoert!) behandelt und meine Frau braucht keinen Test....
Prima!



