Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
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Sparckatze
Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Hallo, wende mich heute mal an das Forum und hoffe auf Hilfe.
Zur Situation: Ich bin Deutscher, mein Frau ist Russin aus Sankt Petersburg und wohnt seit gut 20 Jahren in Deutschland (Unbefristete Aufenthaltserlaubnis) Ihe Mutter ist mittlerweile schon 83 Jahre alt, wohnt noch in Sankt Petersburg, besucht uns seit 20 Jahren jeweils 3 Monate i.Jahr.
Da die Mutter keine weiteren Verwandten hat, wollen wir sie jetzt zu uns holen (Pflege im Alter etc.) Eine Private KV, die sie trotz des Alters noch versichern würde, habe ich schon gefunden. So einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe ich mir aus dem Internet geholt. Was muss ich tun, welche Dokumente sind notwendig, was gibt es zu beachten??
Danke für die Hilfe!!
Zur Situation: Ich bin Deutscher, mein Frau ist Russin aus Sankt Petersburg und wohnt seit gut 20 Jahren in Deutschland (Unbefristete Aufenthaltserlaubnis) Ihe Mutter ist mittlerweile schon 83 Jahre alt, wohnt noch in Sankt Petersburg, besucht uns seit 20 Jahren jeweils 3 Monate i.Jahr.
Da die Mutter keine weiteren Verwandten hat, wollen wir sie jetzt zu uns holen (Pflege im Alter etc.) Eine Private KV, die sie trotz des Alters noch versichern würde, habe ich schon gefunden. So einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe ich mir aus dem Internet geholt. Was muss ich tun, welche Dokumente sind notwendig, was gibt es zu beachten??
Danke für die Hilfe!!
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Zeppelin
- Zar/iza

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Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Ich bin mir nicht sicher, ob hier der § 36 Abs. 2 angewendet werden könnte.
Wenn ja, müsste zunächst ein ganz normales Besuchsvisum beantragt werden, dass dann hier in eine AE umzuwandeln wäre.
Ob und wie das Ganze funktionieren würde, kann ich nicht sagen, da ich solch einen Fall nicht kenne. Daher würde ich mich bei der zuständigen ABH erkundigen.
vielleicht kann die Frage auch auf www.info4alien.de beantwortet werden.
Wenn ja, müsste zunächst ein ganz normales Besuchsvisum beantragt werden, dass dann hier in eine AE umzuwandeln wäre.
Ob und wie das Ganze funktionieren würde, kann ich nicht sagen, da ich solch einen Fall nicht kenne. Daher würde ich mich bei der zuständigen ABH erkundigen.
vielleicht kann die Frage auch auf www.info4alien.de beantwortet werden.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Soweit ich diese Konstellation bisher recherchiert habe, habt ihr keinerlei Anspruch auf eine AE. Ich habe zumindest keinerlei Gesetze gefunden, die diesbezueglich gelten wuerden.
Aber moeglich ist es natuerlich doch. Und das die Sache mit der Versicherung geklaert ist, das ist natuerlich ein grosses Plus.
Ich wuerde als Erstes bei euch aufs AuslaenderAmt gehen und dort mit dem Zustaendigen Sachbearbeiter sprechen. Ausserdem ist es bestimmt hilfreich nachzuweisen, dass deine Schwiegermutter in RU sonst niemanden mehr hat, etc. etc....
Es waere sehr sehr nett, wenn du mich auf dem Laufenden halten koentest? Denn vielleicht (aber nur GAANZ vielleicht) kommt das Problem auf uns auch mal zu....
Aber moeglich ist es natuerlich doch. Und das die Sache mit der Versicherung geklaert ist, das ist natuerlich ein grosses Plus.
Ich wuerde als Erstes bei euch aufs AuslaenderAmt gehen und dort mit dem Zustaendigen Sachbearbeiter sprechen. Ausserdem ist es bestimmt hilfreich nachzuweisen, dass deine Schwiegermutter in RU sonst niemanden mehr hat, etc. etc....
Es waere sehr sehr nett, wenn du mich auf dem Laufenden halten koentest? Denn vielleicht (aber nur GAANZ vielleicht) kommt das Problem auf uns auch mal zu....
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
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Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Hallo,
auf jeden Fall erstmal herzlich willkommen hier im Forum. Dein Gedanke mit der
Schwiegermutter ehrt Dich in Deiner Einstellung zur Familie.
Natürlich musst Du genug Einkommen haben, um dann 2 Frauen zu versorgen.
Aber Dein Gewinn an Erkenntnis und Seelenzufriedenheit ist nicht mit Gold aufzuwiegen.
Wir dachten früher auch schon daran, Schwiegermutti zu uns zu holen. Dann war es
leider zu spät. Gottseidank hat sie gute Freunde dort, die das Grab pflegen.
Sie war mir bei unseren Besuchen dort richtig ans Herz gewachsen.
Danke für Deine PN und wünsche Dir noch viel Erfolg im Ausländerbüro !
LG. von Werner
auf jeden Fall erstmal herzlich willkommen hier im Forum. Dein Gedanke mit der
Schwiegermutter ehrt Dich in Deiner Einstellung zur Familie.
Natürlich musst Du genug Einkommen haben, um dann 2 Frauen zu versorgen.
Aber Dein Gewinn an Erkenntnis und Seelenzufriedenheit ist nicht mit Gold aufzuwiegen.
Wir dachten früher auch schon daran, Schwiegermutti zu uns zu holen. Dann war es
leider zu spät. Gottseidank hat sie gute Freunde dort, die das Grab pflegen.
Sie war mir bei unseren Besuchen dort richtig ans Herz gewachsen.
Danke für Deine PN und wünsche Dir noch viel Erfolg im Ausländerbüro !
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"Uns findet man in jedem Winkel der Erde, wir sind im Auftrag des Herr`n"
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- Zar/iza

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Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Lt. meinen Recherchen kann eine Schwiegermami - wie Dietrich schon geschrieben hat - nicht nach Deutschland kommen, es sei denn, sie weist jüdische oder deutsche Wurzeln nach, dann fällt sie unter andere Paragrafen.
Die grundsätzliche Frage ist nur, ob es sinnvoll ist, "einen alten Baum zu verpflanzen". Jenseits der 80 in einem fremden Land zu leben?? Zumal die private KV da satt zuschlagen wird, da Schwiegermami keine Altersrückstellungen gebildet hat. Ich kann dir nur zum Lottogewinn gratulieren, den du gemacht haben musst, weil die monatliche KV-Prämie in diesem Alter - ohne jeglichen vorhandenen Kapitalstock - astronomisch ist.
Die grundsätzliche Frage ist nur, ob es sinnvoll ist, "einen alten Baum zu verpflanzen". Jenseits der 80 in einem fremden Land zu leben?? Zumal die private KV da satt zuschlagen wird, da Schwiegermami keine Altersrückstellungen gebildet hat. Ich kann dir nur zum Lottogewinn gratulieren, den du gemacht haben musst, weil die monatliche KV-Prämie in diesem Alter - ohne jeglichen vorhandenen Kapitalstock - astronomisch ist.
"Eines der zentralen Probleme heutzutage ist, dass die Politik so eine Schande ist. Gute Menschen gehen nicht in die Politik." (Donald Trump)
Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Ich hatte diesbezüglich schon mal im info4alien-Forum nachgefragt - Schwiegermutter (bei mir gings um den Schwiegervater).
§ 36 Abs. 2 AufenthG, auf den Zeppelin schon verwiesen hatte, lautet so: "Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. ..."
Diese außergewöhnliche Härte ist schwer nachzuweisen, und Krankenversicherung ist dann das nächste Ding. Mir hat jemand von den info4alien-Moderatoren was aus den VAH (das dürften Ausführungsbestimmungen) zitiert, da heißt es u.a.:
§ 36 Abs. 2 AufenthG, auf den Zeppelin schon verwiesen hatte, lautet so: "Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. ..."
Diese außergewöhnliche Härte ist schwer nachzuweisen, und Krankenversicherung ist dann das nächste Ding. Mir hat jemand von den info4alien-Moderatoren was aus den VAH (das dürften Ausführungsbestimmungen) zitiert, da heißt es u.a.:
36.1.2 Außergewöhnliche Härte
36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.
36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.
36.1.2.4 Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen.
36.1.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Abs. 2), in Betracht. In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine Beschäftigung vorliegt. In diesem Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.
...
36.1.2.8 Bei den Ermessenserwägungen nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich gewährleistet sind (z.B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft).
Du erntest, was du säst.
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Zeppelin
- Zar/iza

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Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Genau diese "Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG" hatte ich noch im Hinterkopf, aber nicht zur Verfügung.
In der Praxis wird es darum gehen, dass Lebensunterhalt, Krankenversicherung sowie Unterkunft und Pflege vollständig privat abgedeckt sein müssten, um die Einwilligung für den Nachzug zu erlangen.
Ein Schlüsselsatz ist in diesem Zusammenhang wohl:
In der Praxis wird es darum gehen, dass Lebensunterhalt, Krankenversicherung sowie Unterkunft und Pflege vollständig privat abgedeckt sein müssten, um die Einwilligung für den Nachzug zu erlangen.
Ein Schlüsselsatz ist in diesem Zusammenhang wohl:
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit).
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Genau.Zeppelin hat geschrieben:G
Ein Schlüsselsatz ist in diesem Zusammenhang wohl:36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit).
Und da es in Russland genau so schoene Altenpflegeheime gibt wie in D und diese sogar noch preiswerter sind.... wird das schwierig.
Noch ein paar Ironietags fuer jeden selber zu verteilen:
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
W. Churchill (1940)
Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Mal aus reiner Neugier gefragt: Wie hoch ist die Prämie, die die KV verlangen will? Versichern kann man ja fast alles, ist halt immer nur eine Frage der Prämie.
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Sparckatze
Re: Alte Schwiegermutter nach Deutschland; Aufenthaltserlaubnis
Hatte verschiedene KV-en/Makler etc. angeschrieben. Einer hat sich gemeldet und ist wohl auch fündig geworden.harald63 hat geschrieben:Mal aus reiner Neugier gefragt: Wie hoch ist die Prämie, die die KV verlangen will? Versichern kann man ja fast alles, ist halt immer nur eine Frage der Prämie.
Angeblich hat er eine KV gefunden, für ca. 400 EUR/Monat bei 700 EUR Selbstbeteiligung im Jahr. (Sicher nur Grundsicherung)
Voraussetzunmg: Bestätigung durch einen dt. Arzt, dass die zu versichernde Person einen dem Alter gemäßen Gesundheitszustand hat.
Ich habe aber noch nichts schriftliches, so recht glaube ich noch nicht dran. Ich werde Euch aber auf den laufenden halten. Versprochen!
Allen schon jetzt viel, viel Dank für die bisherigen Informationen.
Bei diesem Vorgang hängt sicher wieder mal vieles vom Detail (Woher in Russland eine Bestätigung erhallten, dass man keine weiteren Verwandten hat, dass man familiäre Lebenshilfe der Tochter benötigt etc.?) und dann vom Wohlwollen des Sachbearbeiteres ab, der zu entscheiden hat.
Viele Grüße aus Peine!

