Familienzusammenführung und Umzug

Du willst eine russisch-deutsche Ehe eingehen, die allgemeinen Tipps im Internet helfen Dir aber nicht mehr weiter? Oder Du bist schon russisch-deutsch verheiratet und hast einen guten Rat für andere binationale Ehen? Dann melde Dich hier zu Wort!
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

Zeppelin hat geschrieben:
morchant hat geschrieben:Vielleicht versuchen wir das mal?
Ich würde alles versuchen und gut dokumentieren, was passiert. Ich denke da an eine eventuell nötige Klage auf Schadenersatz.
Danke für Deine Hilfe - und tut mir Leid wegen der Edits, ich hatte immer geschaut, ob eine Antwort da ist und wollte nicht Posts schinden :)
Zeppelin
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Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von Zeppelin »

morchant hat geschrieben:Danke für Deine Hilfe - und tut mir Leid wegen der Edits, ich hatte immer geschaut, ob eine Antwort da ist und wollte nicht Posts schinden :)
Ist schon okay. Ging mir umgekehrt genau so. Quotenschinden muss ich auch nicht haben. Ich war halt zu langsam mit meinen Antworten. :( ;)

Mir ging es nur darum, das Ganze auch für andere nachvollziehbar zu machen, die in ähnliche Situationen geraten könnten.

Gruß,
Z.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

Meine hartnäckige Herumtelefoniererei scheint Früchte zu tragen, aber nun habe ich eine neue Frage.

Obwohl meine Frau ja freiwillig sowieso den Integrationskurs macht, soll sie dazu verpflichtet werden. Ist das denn so vorgesehen?
Ich werde aus dem Gesetz nicht so richtig schlau :


§ 44a AufenthG
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Kapitel 3 (Integration)

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1.

er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)

sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)

zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder


In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

Meiner Meinung nach müsste durch das verlangte Zertifikat A1 zum FZF Visum bereits 1a) nicht zutreffend und somit eine Verpflichtung entfallen.

Wie ist es denn nun?

Danke!
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

§28.1.1

§ 28 AufenthG
Familiennachzug zu Deutschen
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.

Ehegatten eines Deutschen,


trifft zwar zu, aber was sind ausreichende Deutschkenntnisse?
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

morchant hat geschrieben:In der Integrationsverordnung habe ich etwas interessantes gefunden :

§ 5
Zulassung zum Integrationskurs

(1) Das Bundesamt kann Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs zulassen, wenn Kursplätze verfügbar sind. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.


Vielleicht versuchen wir das mal?
Hierzu folgendes Update :

Der Antrag über den Kursträger kann nur bei bereits erfolgter Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.(laut Auskunft des Kursträgers)
Zeppelin
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Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von Zeppelin »

morchant hat geschrieben:Obwohl meine Frau ja freiwillig sowieso den Integrationskurs macht, soll sie dazu verpflichtet werden. Ist das denn so vorgesehen?
Ich werde aus dem Gesetz nicht so richtig schlau :


§ 44a AufenthG
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Kapitel 3 (Integration)
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

Meiner Meinung nach müsste durch das verlangte Zertifikat A1 zum FZF Visum bereits 1a) nicht zutreffend und somit eine Verpflichtung entfallen.

Wie ist es denn nun?
Verbal beißt sich da die Katze in den Schwanz. Und das hat folgenden Grund:
Es gibt viele Zuwanderer/-innen, die einen Integrationskurs bitter nötig hätten, aber sich darum drücken (möchten.)
Die werden dann gemäß der Einschätzung der zust. Sachbearbeiter aus der Kommunikation mit Betroffenen zu einem I-Kurs verpflichtet, haben damit aber eben auch den Anspruch auf die Förderung.

Und es gibt eben den umgekehrten Fall der Zuwanderer/-innen die sehr bemüht um eine aktive Integration sind und sich den Anspruch auf eine Förderung erkämpfen müssen, dann aber auch verpflichtet sind, den Kurs wahrzunehmen.

Die "Verfügbarkeit von Kursplätzen" hängt natürlich stark von der Landespolitik ab, die die entsprechenden Budgets in ihren Haushalt eingestellt haben muss. Allein davon hängt ab, wie viele Plätze die Subventionsabschöpfer da anbieten. Nur darum geht es denen.

Mach Dir keine Illusionen! Die Qualität der Kurse ist etwa vergleichbar mit der von staatlich geförderten beruflichen Weiterbildungen; sprich indirekte ABM für Kursträger, die am freien Markt nicht überleben würden.

Das mit den 'ausreichenden' Sprachkenntnissen lassen wir mal dahin gestellt. An der Stelle Deiner Frau würde ich mich da etwas dümmer stellen als ich bin, aber irgend wie artikulieren, dass es ihr sowohl um den Ausbau ihrer Sprachkenntnisse bis zur Alltagstauglichkeit, als auch um die Unterrichtung in den allgemeinen Bügerrechten und -pflichten geht.

Nur ein Beispiel:
Uns 'Deutschen' ist bekannt, dass die gesetzlichen Pflichtpausen während der Arbeitszeit nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Wer also per Vertrag z.B. 8h pro Tag arbeiten muss, muss mindestens 8,75h pro Tag Anwesenheit abrechnen können.
Das wissen aber die meisten russ. Zuwanderer/-innen (vor allem wenn sie nur mit ihresgleichen zu tun haben) nicht. So ist z.B. ein Freund von mir, über dessen Werdegang ich hier schon in versch. Zshg. berichtet habe, bei seiner ersten Monatsabrechnung 'ins offene Messer gelaufen'.
Sowas ist natürlich besonders in der Probezeit ziemlich sensibel. Er hatte den Fehler begangen, auf seinem Stundenzettel täglich nur 8h anzugeben. Er wurde zwar nicht gefeuert, aber sein Chef hat es auch unterlassen ihm zu erklären, wo das Problem liegt.

Dabei hatte mein Freund tatsächlich täglich viel länger gearbeitet, als er aufgeschrieben hat. Aber er hatte Angst, als inkompetent zu gelten, wenn er 'zu viel Zeit' braucht, um seine Aufgaben zu erfüllen und deshalb noch in der Probezeit wieder gefeuert werden könnte. :roll:
Ist ja auch verständlich, wenn man sich nicht auskennt etc.
Als er mir das erzählte, war es ihm fürchterlich peinlich, dass er darüber nicht nachgedacht hatte, weil das in RUS eben anders war.

Und solche 'Fußangeln' lauern hier halt überall und Sprache allein genügt nicht. Ich betrachte es insofern als meine vornehmste Aufgabe gegenüber Leuten die mir nahe sind, sie darüber aufzuklären.

Daher appelliere ich noch einmal an Euch, nicht nur den Ausbau der Sprachkompetenz, sondern auch die Förderung der beruflichen Intergration Deiner Frau in den Vordergrund Eurer Argumentation zu stellen.
Dies gilt genau so als Strategie, von Eurer ABH nochmals eine FB zu fordern. Ganz nach dem Motto: "Wollen sie lieber Harz IV zahlen oder Einkommenssteuer einnehmen?"

Ich hoffe, dass Dir dies behilflich ist.

Gruß,
Z.
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Zeppelin
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Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von Zeppelin »

morchant hat geschrieben:Der Antrag über den Kursträger kann nur bei bereits erfolgter Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.(laut Auskunft des Kursträgers)
Deshalb nochmals: FB erstreiten. Die Anspruchsgrundlagen habe ich Dir genannt.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

Vielen Dank Zeppelin, ich finde es wirklich super dass Du Dir jedes Mal die Zeit nimmst eine hilfreiche Antwort zu verfassen!
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

Wir waren heute bei besagter Integrationsstelle,

es scheint als sind "ausreichende Deutschkenntnisse" B1. Hat man dies nicht, und weißt keine Gründe vor, warum man keinen Kurs besuchen kann, wird man dazu verpflichtet.
Da meine Frau den Kurs ja sowieso macht, war uns das zwar egal, ich persönlich finde die Logik aber seltsam...man hat einen rechtlichen Anspruch auf den Kurs, wird dann aber dazu verpflichtet, naja.

Aber eine interessante Sache konnte ich noch herausfinden, was wir nicht wussten, und viele nicht wissen :

Ist der Weg zum Goetheinstitut unzumutbar weit, in Ru kann es ja schnell in die 1000km gehen, dann kann man eine Ausnahmegenehmigung erhalten und OHNE A1 Zertifikat eine Familienzusammenführung machen, dann ist man verpflichtet den Kurs in D nachzuholen. Ich denke dies ist eine wichtige Info, die vielleicht etwas prominenter platziert werden sollte. Bei meiner Frau waren Leute im Kurs die aus Bashkiria nach Ekb reisten um den Kurs zu machen. Und auf Seiten der Botschaft steht das auch nirgendwo, da steht immer Bedingung ist, dass man das Zertifikat hat.
morchant

Re: Familienzusammenführung und Umzug

Beitrag von morchant »

Ah und noch etwas wurde uns mitgeteilt : schließt man den Kurs erfolgreich innerhalb 2 Jahren ab, kann man auf Antrag 50% der Kosten erstattet bekommen. Werden wir dann nächstes Jahr mal sehen, wie das genau geht, wenn sie damit fertig ist.
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