Offizell muss man sich abmelden, wenn man nicht mehr in Deutschland wohnt. Aber um rechtliche Belange in Deutschland zum Beispiel mit Banken und Versicherungen klären zu können, ist meistens ein Hauptwohnsitz in Deutschland notwendig. Deshalb sollte man diesen zum Beispiel bei den Eltern oder anderen Vertrauenspersonen belassen, und sich auch nicht offiziell bei den deutschen Konsulaten in Russland anmelden.
Da komme ich nicht ganz mit. Man wohnt offiziell in DE, bezahlt aber in RU Steuern?
Na gut also doch in RU Steuern zahlen, auch wenn man dort nur "unter der Brücke liegt", aber eben öfter als in DE!Wohnsitz und deutsches Steuerrecht
„Wohnsitz“ und “Gewöhnlicher Aufenthalt“
Die deutsche Abgabenordnung (AO) definiert in § 8 AO den steuerlichen Wohnsitz wie folgt:
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
Der Begriff des Wohnsitzes stellt also allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Nur die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen und aufzugeben oder die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfaltet keine steuerliche Wirkung. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige über eine Wohnung verfügen kann und sie nicht nur vorübergehend als Bleibe nutzt.
Wer im Ausland einen zweiten Wohnsitz begründet und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, hat auch weiterhin seinen Wohnsitz im steuerlichen Sinne in Deutschland.
Aber auch bei Fehlen eines Wohnsitzes in Deutschland kann bereits durch den gewöhnlichen Aufenthalt die unbeschränkte Steuerpflicht entstehen. Die Abgabenordnung regelt in § 9 AO:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz zwei gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“
Wenn also jemand zum Beispiel acht Monate in Deutschland unter Brücken lebt und keine Wohnung hat, ist er aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies soll nicht zynisch klingen, sondern deutlich machen, daß schon der gewöhnliche Aufenthalt eine Steuerpflicht begründen kann. Laut Gesetz ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer vorliegt.
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen unter Wohnsitz und Doppelbesteuerungsabkommen.
14.9.2007 http://www.dsa-ev.de/?/177-0-wohnsitz-u ... rrecht.htm
Aber ich dachte immer man ist verpflichtet, dort gemeldet zu sein wo eben der "Haupt"Wohnsitz ist...
Aber ich erinnere mich auch an einen Freund, der im europäischen Ausland geheiratet hat und fast 10 Jahre immer noch gemeldet in DE bei Familienangehörigen mit entsprechendem Personalausweis versorgt war.§ 11 Allgemeine Meldepflicht
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.
http://norm.bverwg.de/jur.php?mrrg,11
Wie ist sowas möglich? Geht es dabei nur um eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat,dass das so legere gehandhabt werden kann?


