Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Welche Unterlagen werden für ein Visa nach Russland benötigt, was ist eine Migrations-Karte, Probleme mit der Registrierung ... Hilfe findest Du hier.
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Sibirier
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Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Sibirier »

Ab dem 01.04.2003 darf gem. Gesetz ein einzelner Elternteil mit seinem Kind aus der RF ausreisen. Ohne Einverständniserklärung des anderen Elternteil.

Dies habe ich mit meiner Ex-Frau und ihrem Sohn praktiziert. Damals hatte bei Visumbeantragung auch noch die dt. Botschaft nach der Bescheinigung nachgefragt. Wir haben auf das neue Gesetz verwiesen und dann wurde der Antrag stattgegeben ohne Bescheinigung. Man erklärte uns zwar, wir könnten an der russischen Grenze Probleme bekommen, die wir aber nie hatten.

Gestern hörte ich, dass die dt. Botschaft wohl noch immer diese Bescheinigung haben möchte..... Bei wem trifft dies noch zu?
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Zejtnot
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Zejtnot »

Also ich habe oft von solchen Dokumenten gehört, auch bei Reisen von Mama und Kind ohne Papa an die ukrainische Schwarzmeerküste ...
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7punkt
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von 7punkt »

@Sibirier:
Ich hab gerade mit meiner Freundin telefoniert. Sie hat eine Tochter, lebt seit einer gewissen Zeit getrennt von dem Vater der Tochter, war mit dem nicht verheiratet, aber in der Geburtsurkunde der Tochter steht er ganz offiziell als Vater. Sie (Freundin) reist viel mit ihrer Tochter und kennt sich gut mit dem Thema aus. Also: im Prinzip (und so ist es auch) kann die Botschaft (die Visastelle) alle moeglichen Papiere von dir fordern und kann dir das Visum auch absagen, wenn du nicht alle von dennen gewuenschten Papiere vorliegst. ABER laut Gesetz (Закон о порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию от 15 августа 1996 года N114-ФЗ) darf das Kind mit einem der Elternteile ausreisen ohne schriftliches Einverstaendnis des anderen Elternteils. Oder auch: im Artikel 21 steht, dass der Elternteil, der mit dem Ausreisen des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, dies ueber das Gericht klaeren kann.
Hier das Gesetz (in RU) http://www.fmsrf.ru/document.asp?did=188

Die von Dir erwaehnte Aenderung des Gesetzes vom 01.04.2003 hab ich bis jetzt noch nicht gefunden :roll:

LG,
7punkt
Zuletzt geändert von 7punkt am 18 Nov 2008, 14:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Zeppelin »

Hm? Da komme ich nun aber ins Grübeln; zumal ich nicht in der Lage bin ein russisches Gesetz zu verstehen (also den russ. Text.)
Bislang war mir nur 'bekannt' dass eine Zustimmung des anderen Elternteils nach russ. Recht vorliegen müsse.

Doch womöglich gibt es da einen entscheidenden Unterschied je nach Art des gewünschten Visums. Bei befristeten Visa mit Rückkehrpflicht wäre die Zustimmung durchaus überflüssig.
Etwas anderes wäre dies allerdings bei Visa, die in einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland münden (FZF, Heirat).

Vllt. könnt ihr das mal genauer überprüfen.
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7punkt
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von 7punkt »

Wo ueberpruefen und wie?
Es gibt ein Gesetz (s. oben) und es gibt Praxis.
Die Visastelle bleibt nicht immer im Rahmen des Gesetzes. Sehr oft werden Dinge gefordert, gefragt, die die Visastelle gar nicht angehen, und die man vorliegen, beantworten muss, sonst folgt Stress, Absage etc.

7punkt
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Sibirier
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Sibirier »

Zeppelin: Du hast Recht. Bei Umzug ins Ausland ist unbedingt die Einverständniserklärung des anderen Elternteils notwendig. Wenn nicht das alleinige Sorgerecht (richterliche Entscheidung).

Für Besuchs- und Urlaubsreisen ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht mehr notwendig. Wie gesagt, als uns die dt. Botschaft dies fragte, habe ich auf die Gesetzesänderung in Russland hingewiesen. Wir brauchten es nicht vorlegen, da es auch keine Ausführungsbestimmung für die Erteilung von Visen verlangt. Nur die Gesetzesänderung in der RF sind halt an den Konsulaten vorbeigegangen. Somit nach dem Motto: Haben wir immer gefragt, also warum auch nicht heute....
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Sibirier »

Übrigens, es ist wohl die Änderung des Gesetzes vom 10.01.2003. Vielleicht habe ich mich da mit dem Datum getäuscht.... Sorry...
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Zeppelin »

7punkt hat geschrieben:Wo ueberpruefen und wie?
Es gibt ein Gesetz (s. oben) ...
Was dabei zählt, ist allein das russische Recht. Und dieses kann ich leider weder lesen, geschweige denn korrekt auslegen. Meine Frage war also so zu verstehen, ob und unter welchen Umständen das russ. Recht die Zustimmung des anderen Elternteils verlangt.
...und es gibt Praxis.
Die Visastelle bleibt nicht immer im Rahmen des Gesetzes. Sehr oft werden Dinge gefordert, gefragt, die die Visastelle gar nicht angehen, und die man vorliegen, beantworten muss, sonst folgt Stress, Absage etc.
Ich verstehe den verbreiteten Ärger darüber.
Aber ich bitte auch um Verständnis dafür, dass sich die Konsulate (nicht nur die deutschen) da sehr in der Klemme befinden.
Die werden leider auch nicht gerade mit allen relvanten Einzelheiten, die sie beachten müssen vom AA überhäuft.
Außerdem muss man dann noch die zweifelhaften Praktiken des Schalterpersonals im Unterschied zu dem der dt. Beamten sehen.

Denn das Problem ist ja folgendes: Für die Visavergabe müssen sowohl die Anforderungen des Staates erfüllt werden, welcher das Visum erteilt, als auch das Recht des Staates, dem der Antragsteller unterliegt.
Konkret bedeutet dies: Wenn D (oder ein anderer Staat) unrechtmäßig durch die Erteilung eines Visums die Verbringung eines Kindes ins Ausland ermöglicht, wäre dies - streng genommen - Beihilfe zu (hier nennt man das Schlepperei, Kindesentführung o.ä.)

Stell Dir mal vor was passieren würde, wenn der Russische Staat oder auch nur einer seiner Bürger sich darüber berechtigt beschweren würde. (Ich rede von Recht im Sinne von Gesetz und nicht im Sinne von Moral)
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von manuchka »

Ich habe mich heute mal ein wenig mit dieser Frage beschäftigt und dabei im "Gesetz über das Verfahren der Ausreise aus der RF und die Einreise in die RF" gestöbert.
Für die Ausreise mit minderjährigen Kindern sind Art. 20-22 maßgeblich, wobei Art. 22 die Haftung für Leib und Leben regelt, deswegen ist der im Augenblick hier nicht interessant, dafür aber Art. 21 umso mehr. Wenn von Eltern die Rede ist, gilt das Gleiche auch für Adoptiveltern und Vormund/Pfleger.
Art 20. Ein minderjähriger Bürger der RF reist in der Regel mit mindestens einem Elternteil... aus der RF aus. Wenn der Minderjährige ohne Begleitung aus der RF ausreist, muss er neben seinem Pass auch eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung der genannten Personen bezüglich der Ausreise des Minderjährigen unter Angabe des Reisezeitraum und der Staaten, die er zu besuchen beabsichtigt, bei sich tragen.

Art. 21. IWenn einer der Eltern... sein Nichteinverständnis mit der Ausreise des Minderjährigen aus der RF erklärt, ist die Frage der Möglichkeit seiner Ausreise aus der RF gerichtlich zu entscheiden. Das Verfahren der Erklärung des Nichteinverständnisses mit der Ausreise aus der RF bestimmt die Regierung der RF.
Das heißt, dass grundsätzlich bei Ausreise des Kindes mit einem Elternteil die Zustimmung des anderen nicht erforderlich ist (Art. 20, nur wenn keine Begleitung erfolgt, muss ein Elternteil zustimmen). Nur, wenn ein Elternteil ausdrücklich gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren erklärt hat, dass er gegen die Ausreise ist, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

Soweit das Gesetz. In der Praxis gibt es damit allerdings Schwierigkeiten. Manche Grenzbeamte verlangen immer noch die Vorlage der Einverständniserklärung (gerade an der russ-ukr. Grenze) und manche Botschaften wollen sie ebenfalls für die Ausfertigung eines Visums haben. Da kann man dann versuchen, auf dem Gesetz zu bestehen - ob es was bringt, ist eine andere Frage.

Außerdem meint Art. 20 nur die Ausreise für einen begrenzten Zeitraum, nicht die Ausreise auf Dauer zur Wohnsitznahme. Zu dieser Frage gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Ich habe dazu heute einen Artikel eines Rechtsanwalts gelesen (E.Grigrojan, Kanzlei "Tretjakov und Partner"), der meint folgendes: Selbst wenn es nach der Scheidung eine Gerichtsentscheidung gab, die den Wohnsitz eines Kindes an den Wohnsitz eines der geschiedenen Ehepartner (EP) knüpft, so gilt diese Entscheidung für die Bedingungen, in denen dieser EP und das Kind zur Zeit der Entscheidung lebten. Der Umzug ins Ausland stellt dagegen eine wesentliche Änderung der Lebensbedingungen dar, deswegen muss in diesem Fall bei Nichteinverständnis des anderen EP oder Unmöglichkeit des Erhalts des Einverständnisses gerichtlich die Erlaubnis zur dauernden Ausreise des Kindes eingeholt werden. In der Erlaubnis, die das Gericht erteilt, sollte ausdrücklich "Ausreise zur Wohnsitznahme" stehen, was für die Botschaft eines ausländischen Staates dann Grundlage für die Erteilung des Visums ist.
Du erntest, was du säst.
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Re: Einverständniserklärung des anderen Elternteils..

Beitrag von Zeppelin »

@ manu: Super! :blumen2:
Darauf wollte ich hinaus.

Materiell scheinen sich demnach russ. und dt. Recht kaum zu unterscheiden.
Formell aber wohl durchaus?
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