Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
-
pimpim
Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Hallo Leute
Vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch über meinen Erfahrungsbericht bezüglich meiner Heirat in Russland. Die Heirat hat ja damals super einfach funktioniert, aber danach kam es dann knüppeldick. Nur Problem und bis jetzt ist meine Frau nicht bei mir.
Die Probleme lagen ausschließlich bei der heimigen ABH und deckten das ganze in den gängigen Foren abgedeckte Spektrum ab.
Wir haben zur Zeit eine Remonstration laufen die ganz erfolgsversprechend aussieht. jedoch hat man uns heute mitgeteilt dass ide 12 jährige Tochter wohl kein Visum zum FZF erhalten wird, da die notarielle Bescheinigung des Vaters nicht mehr ausreicht. Man bezieht sich dabei auf BVerwG 1c 31.07 in welchem ein ähnlicher Fall (land ohne Sorgerechtsentscheid bei Eheschließung) verhandelt wurde.
Nun meine Frage: weiss einer von euch wie lange eine Sorgerechtsentscheidung in Russland dauert? Kann man (bei gegenseitigem Einverständnis irgendetwas beschleunigen)? Wo wird sowas entschieden? Bin für jede Info dankbar.
Liebe Grüße pimpim
PS: Wenn alles irgendwann mal überstanden ist, gibt es den zweiten (nicht ganz so erfreulichen) Teil des Erfahrungsberichtes.
Vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch über meinen Erfahrungsbericht bezüglich meiner Heirat in Russland. Die Heirat hat ja damals super einfach funktioniert, aber danach kam es dann knüppeldick. Nur Problem und bis jetzt ist meine Frau nicht bei mir.
Die Probleme lagen ausschließlich bei der heimigen ABH und deckten das ganze in den gängigen Foren abgedeckte Spektrum ab.
Wir haben zur Zeit eine Remonstration laufen die ganz erfolgsversprechend aussieht. jedoch hat man uns heute mitgeteilt dass ide 12 jährige Tochter wohl kein Visum zum FZF erhalten wird, da die notarielle Bescheinigung des Vaters nicht mehr ausreicht. Man bezieht sich dabei auf BVerwG 1c 31.07 in welchem ein ähnlicher Fall (land ohne Sorgerechtsentscheid bei Eheschließung) verhandelt wurde.
Nun meine Frage: weiss einer von euch wie lange eine Sorgerechtsentscheidung in Russland dauert? Kann man (bei gegenseitigem Einverständnis irgendetwas beschleunigen)? Wo wird sowas entschieden? Bin für jede Info dankbar.
Liebe Grüße pimpim
PS: Wenn alles irgendwann mal überstanden ist, gibt es den zweiten (nicht ganz so erfreulichen) Teil des Erfahrungsberichtes.
-
Zeppelin
- Zar/iza

- Beiträge: 3051
- Registriert: 25 Jun 2006, 14:12
- Wohnort: Berlin, Gartenhaus 2 Treppen rechts
Re: Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Hat die ABH auch mitgeteilt, in welcher Form sie einen Sorgerechtsentscheid verlangt?
Mit dem Az. des genannten Urteils kann ich leider nichts anfangen. Wurde die das nicht vollständig genannt?
Mit dem Az. des genannten Urteils kann ich leider nichts anfangen. Wurde die das nicht vollständig genannt?
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
-
pimpim
Re: Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Hi Zeppelin
Die Sb will einen Gerichtsbeschluss (nicht näher konkretisiert) sehen, wenn der unmöglich zu erbringen ist, könnte man immer noch über §32 (4) reden.
Das Urteil ist als "Verwaltungsgericht Berlin vom 25.09.2008" in der Mail bezeichnet. Ich vermute dass es sich um folgendes handelt:
"Der 1. Senat des BVerwG hat mit einem Einstellungsbeschluss vom 28.8.2008 (BVerwG 1 C 31.07) in einem
Visaverfahren, das den Kindesnachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil, der nicht das alleinige Sorgerecht
ausübte, Aufsehen erregt. Der Einstellungsbeschluss enthält einen Leitsatz, der für den Nachzugsanspruch von Kindern
nach § 32 Abs. 3 AufenthG klarstellt, dass der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils mit Blick auf die
sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen sei."
Das Datum stimmt zwar nicht genau, aber es wäre immerhin eine Rechtsgrundlage für die Botschaft/ABH die notarielle Erklärung des Vaters als nichtig abzulehnen.
Der Vater hat übrigens sein Kind seit 4 Jahren nicht gesehen, hat nie einen Rubel Unterhalt bezahlt und ist womöglich gar nicht in der RuF gemeldet. LAso ich denke auch §32 (4) sollte irgendwie Aussicht auf Erfolg haben.
Gruss
Die Sb will einen Gerichtsbeschluss (nicht näher konkretisiert) sehen, wenn der unmöglich zu erbringen ist, könnte man immer noch über §32 (4) reden.
Das Urteil ist als "Verwaltungsgericht Berlin vom 25.09.2008" in der Mail bezeichnet. Ich vermute dass es sich um folgendes handelt:
"Der 1. Senat des BVerwG hat mit einem Einstellungsbeschluss vom 28.8.2008 (BVerwG 1 C 31.07) in einem
Visaverfahren, das den Kindesnachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil, der nicht das alleinige Sorgerecht
ausübte, Aufsehen erregt. Der Einstellungsbeschluss enthält einen Leitsatz, der für den Nachzugsanspruch von Kindern
nach § 32 Abs. 3 AufenthG klarstellt, dass der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils mit Blick auf die
sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen sei."
Das Datum stimmt zwar nicht genau, aber es wäre immerhin eine Rechtsgrundlage für die Botschaft/ABH die notarielle Erklärung des Vaters als nichtig abzulehnen.
Der Vater hat übrigens sein Kind seit 4 Jahren nicht gesehen, hat nie einen Rubel Unterhalt bezahlt und ist womöglich gar nicht in der RuF gemeldet. LAso ich denke auch §32 (4) sollte irgendwie Aussicht auf Erfolg haben.
Gruss
Re: Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Deine Frau kann sich alleine an ein Gericht wenden und dort eine gerichtliche Entscheidung bewirken, die ihr erlaubt, die Tochter dauerhaft mit ins Ausland zu nehmen. Der Vater muss nicht anwesend sein. Lies mal, was ich hier dazu geschrieben habe.
Du erntest, was du säst.
-
Paulchen
Re: Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Hier ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts:
http://www.bverwg.de/enid/1c6d3cc6298f8 ... he_8o.html
Da sich in diesem Verfahren offensichtlich die Hauptsache erledigt hatte, sind die Entscheidungsgründe ziemlich mager ausgefallen.
Ersichtlich wird aber, dass es offensichtlich darauf ankommt, dass der in Deutschland lebende Elternteil alleinsorgeberechtigt ist.
Eine notarielle Erklärung des Vaters reicht daher tatsächlich nicht aus. Vielmehr muss, wie Du es schon dargestellt hast, eine formale Zuteilung des alleinigen Sorgerechts in Russland erfolgen und gegenüber der ABH nachgewiesen werden.
http://www.bverwg.de/enid/1c6d3cc6298f8 ... he_8o.html
Da sich in diesem Verfahren offensichtlich die Hauptsache erledigt hatte, sind die Entscheidungsgründe ziemlich mager ausgefallen.
Ersichtlich wird aber, dass es offensichtlich darauf ankommt, dass der in Deutschland lebende Elternteil alleinsorgeberechtigt ist.
Eine notarielle Erklärung des Vaters reicht daher tatsächlich nicht aus. Vielmehr muss, wie Du es schon dargestellt hast, eine formale Zuteilung des alleinigen Sorgerechts in Russland erfolgen und gegenüber der ABH nachgewiesen werden.
-
pimpim
Re: Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Schon mal besten dank für die Hilfe. Das sieht ja jetzt ziemlich besch..... aus. Wir werden es jetzt mit §32 Abs 4 probieren, denn das Kindeswohl sollte ja (hoffentlich) immer noch über der Familienrichtlinie stehen. Weiss einer ob es schon eine Ausführungsverordnung für die ABH´s und Botschaften gibt, wo auf die neue Rechtsauffassung eingegangen wird?
Gruss pimpim
Gruss pimpim
-
pimpim
Erstreiten eines Sorgerechtsurteils in Russland
Hallo
Nun habe ich es amtlich: Der Kindesnachzug aus Russland ist unerwünscht, und alle Visaanträge müssen nun ein gerichtliches Sorgerechtsurteil enthalten (Auskunft der Referatsleitung Auswärtiges Amt).
Für meine Stieftochter bedeutet dies, dass sie nicht mit meiner Frau nach Deutschland kommen kann. Der deutsche Staat will ja bekanntlich keine Kinder
.
Nun bleibt uns nur noch die Klage vor einem russischen Gericht um das Sorgerecht:
WER HAT DAMIT ERFAHRUNG
????
Wie lange dauert soetwas? Gibt es die Möglichkeit bei beiderseitigem Einverständnis das Verfahren zu beschleunigen? Wo ist der Gerichtsort? Welches Gericht? Gibt es in Deutschland empfehlenswerte Anwälte, die sich mit soetwas auskennen?
Bin für jeden Tip und jede Info dankbar.
Gruss pimpim
Nun habe ich es amtlich: Der Kindesnachzug aus Russland ist unerwünscht, und alle Visaanträge müssen nun ein gerichtliches Sorgerechtsurteil enthalten (Auskunft der Referatsleitung Auswärtiges Amt).
Für meine Stieftochter bedeutet dies, dass sie nicht mit meiner Frau nach Deutschland kommen kann. Der deutsche Staat will ja bekanntlich keine Kinder
Nun bleibt uns nur noch die Klage vor einem russischen Gericht um das Sorgerecht:
WER HAT DAMIT ERFAHRUNG
Wie lange dauert soetwas? Gibt es die Möglichkeit bei beiderseitigem Einverständnis das Verfahren zu beschleunigen? Wo ist der Gerichtsort? Welches Gericht? Gibt es in Deutschland empfehlenswerte Anwälte, die sich mit soetwas auskennen?
Bin für jeden Tip und jede Info dankbar.
Gruss pimpim
Re: Erstreiten eines Sorgerechtsurteils in Russland
Was sollen Aussagen wie "Der Kindesnachzug aus Russland ist unerwünscht" oder "Der deutsche Staat will ja bekanntlich keine Kinder" im Zusammenhang mit Deinem Fall?
Natürlich ist es Mist, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht und sich der eine nicht um das Kind kümmert, aber blockiert, wenn man was mit dem Kind machen will. Das hat aber alles recht wenig mit Deutschland zu tun. Wie fändest Du es, wenn Du geschieden wärst, Kids bei der Ex wären und die plötzlich mit den Kids nach Australien auswandern wollte? Wäre das ok für Dich, wenn Du nicht gefragt werden müsstest und ein anderer Staat Deine Ex quasi bei der Kindesentziehung unterstützt?
Wie ist das eigentlich genau in Russland? Hier wird ja nach Sorgerecht (habe ich z.B. gemeinsam mit meiner Ex) und Aufenthaltsbestimmungsrecht (habe ich alleine) unterschieden. In Russland auch?
Nochmal: Die Situation ist schwierig. Es sollte ein Gesetz geben, dass wenn sich ein Elternteil eine gewisse Zeit nachweislich nicht um das Kind kümmert, er Rechte verliert. Was aber nicht sein kann ist, dass ein Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht für das Kind wesentliche Entscheidungen alleine fällen darf.
Natürlich ist es Mist, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht und sich der eine nicht um das Kind kümmert, aber blockiert, wenn man was mit dem Kind machen will. Das hat aber alles recht wenig mit Deutschland zu tun. Wie fändest Du es, wenn Du geschieden wärst, Kids bei der Ex wären und die plötzlich mit den Kids nach Australien auswandern wollte? Wäre das ok für Dich, wenn Du nicht gefragt werden müsstest und ein anderer Staat Deine Ex quasi bei der Kindesentziehung unterstützt?
Wie ist das eigentlich genau in Russland? Hier wird ja nach Sorgerecht (habe ich z.B. gemeinsam mit meiner Ex) und Aufenthaltsbestimmungsrecht (habe ich alleine) unterschieden. In Russland auch?
Nochmal: Die Situation ist schwierig. Es sollte ein Gesetz geben, dass wenn sich ein Elternteil eine gewisse Zeit nachweislich nicht um das Kind kümmert, er Rechte verliert. Was aber nicht sein kann ist, dass ein Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht für das Kind wesentliche Entscheidungen alleine fällen darf.
Re: Erstreiten eines Sorgerechtsurteils in Russland
Du hast schon einmal danach gefragt, und ich habe dir dazu schon einmal etwas geschrieben.
Zunächst einmal will ich den bösen dt. Staat ein wenig in Schutz nehmen: Es geht hier nicht darum, dass Deutschland gegen Familiennachzug von Kindern ist. Es geht aber darum, im Rahmen internationaler Abkommen die Rechte von Kindern und ihren Eltern zu schützen. Manche Väter haben sehr wohl ein Interesse, mit ihrem Kind Umgang zu pflegen, an seiner Erziehung teilzuhaben etc, auch wenn sie geschieden sind und das Kind nicht bei ihnen lebt. Und so lange ihnen das Sorgerecht nicht gerichtlich aberkannt ist, darf sie daran auch keiner hindern - auch nicht die Mutter, auch nicht der neue (ausländische) Lebenspartner der Mutter und auch kein ausländischer Staat. Das liefe nämlich auf Kindesentzug heraus.
Dass in vielen Fällen die Väter faktisch keinen Kontakt mit den Kindern haben, ist traurig und bedeutet für die Mutter und den neuen Lebenspartner einen Mehraufwand. Insofern kann ich verstehen, dass du frustriert bist. Aber juristisch ist das in Ordnung, und das wird nicht nur in Deutschland so praktiziert.
Zu deinen Fragen: Zuständig für Familiensachen ist das ordentliche Gericht (sud obshej jurisdicii), normalerweise das am Wohnort des "Beklagten". Ein Entzug der "elterlichen Rechte" kommt übrigens nicht in Betracht, weil es dafür streng geregelte Gründe gibt, die bei euch wohl nicht vorliegen. Was aber geht, ist eine gerichtliche Entscheidung, die die Ausreise des Kindes zur dauernden Wohnsitznahme ins Ausland erlaubt. Wie lange das dauert, weiß ich nicht - wenn der Vater einverstanden ist, gehts natürlich bedeutend schneller.
Warum du Anwälte in Deutschland willst, die sich mit sowas auskennen, verstehe ich nicht - das wird eine sinnlose Geldverschwendung. Die Sache wird sowieso in Russland ausgetragen. Wenn, dann solltest ihr einen russischen Anwalt suchen, der sich im Familienrecht auskennt und ggf. vor Ort auch helfen kann. Der Artikel, den ich dazu mal gelesen habe, war von E.Grigrojan, Kanzlei "Tretjakov und Partner", Moskau.
Dein Einverständis vorausgesetzt, werde ich diese neue Beitragskette an die alte von dir begonnene mit dran hängen, denn es geht ja ums gleiche Thema, dann müssen künftig interessierte Leser nicht so lange nach der "Fortsetzung" suchen.
Zunächst einmal will ich den bösen dt. Staat ein wenig in Schutz nehmen: Es geht hier nicht darum, dass Deutschland gegen Familiennachzug von Kindern ist. Es geht aber darum, im Rahmen internationaler Abkommen die Rechte von Kindern und ihren Eltern zu schützen. Manche Väter haben sehr wohl ein Interesse, mit ihrem Kind Umgang zu pflegen, an seiner Erziehung teilzuhaben etc, auch wenn sie geschieden sind und das Kind nicht bei ihnen lebt. Und so lange ihnen das Sorgerecht nicht gerichtlich aberkannt ist, darf sie daran auch keiner hindern - auch nicht die Mutter, auch nicht der neue (ausländische) Lebenspartner der Mutter und auch kein ausländischer Staat. Das liefe nämlich auf Kindesentzug heraus.
Dass in vielen Fällen die Väter faktisch keinen Kontakt mit den Kindern haben, ist traurig und bedeutet für die Mutter und den neuen Lebenspartner einen Mehraufwand. Insofern kann ich verstehen, dass du frustriert bist. Aber juristisch ist das in Ordnung, und das wird nicht nur in Deutschland so praktiziert.
Zu deinen Fragen: Zuständig für Familiensachen ist das ordentliche Gericht (sud obshej jurisdicii), normalerweise das am Wohnort des "Beklagten". Ein Entzug der "elterlichen Rechte" kommt übrigens nicht in Betracht, weil es dafür streng geregelte Gründe gibt, die bei euch wohl nicht vorliegen. Was aber geht, ist eine gerichtliche Entscheidung, die die Ausreise des Kindes zur dauernden Wohnsitznahme ins Ausland erlaubt. Wie lange das dauert, weiß ich nicht - wenn der Vater einverstanden ist, gehts natürlich bedeutend schneller.
Warum du Anwälte in Deutschland willst, die sich mit sowas auskennen, verstehe ich nicht - das wird eine sinnlose Geldverschwendung. Die Sache wird sowieso in Russland ausgetragen. Wenn, dann solltest ihr einen russischen Anwalt suchen, der sich im Familienrecht auskennt und ggf. vor Ort auch helfen kann. Der Artikel, den ich dazu mal gelesen habe, war von E.Grigrojan, Kanzlei "Tretjakov und Partner", Moskau.
Dein Einverständis vorausgesetzt, werde ich diese neue Beitragskette an die alte von dir begonnene mit dran hängen, denn es geht ja ums gleiche Thema, dann müssen künftig interessierte Leser nicht so lange nach der "Fortsetzung" suchen.
Du erntest, was du säst.
-
pimpim
Re: Sorgerechtsentscheidung nach neuer juristischer Lage
Um mal richtig zu stellen, dass es sich nicht um Kindesentzug handelt.
Der Vater hat ausdrücklich die leibliche Mutter bevollmächtigt (Notar, Apostille blablabla) ALLEINE über das leibliche und seelische Wohl des Kindes zu entscheiden, und er hat ausdrücklich der dauerhaften Ausreise und Wohnsitznahme in Deutschland seines Kindes zugestimmt. Von Kindesentziehung kann hier also keine Rede sein.
Leider reicht diese Willenserklärung des Vaters der deutschen Bürokratie nicht mehr aus.
Der Vater hat ausdrücklich die leibliche Mutter bevollmächtigt (Notar, Apostille blablabla) ALLEINE über das leibliche und seelische Wohl des Kindes zu entscheiden, und er hat ausdrücklich der dauerhaften Ausreise und Wohnsitznahme in Deutschland seines Kindes zugestimmt. Von Kindesentziehung kann hier also keine Rede sein.
Leider reicht diese Willenserklärung des Vaters der deutschen Bürokratie nicht mehr aus.
