Ich wollte auch nur auf die Unterschiede eingehen, wieso wann die Sprachnachweise zu erbringen sind.
Eine vom Gesetz direkt definierte Familienzusammenführung, also ein genaues Verfahren gibt es eigentlich nicht.
Die FZF ist also:
Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung
a)von Ehegatten,
b)von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
c)von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,
d)von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,
e)von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,
f)von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
g)von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
h)von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.
im Rahmen der geltenden Aufenthaltsgesetze.
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)