In der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" vom 27.07.2009 (Drucksache 669/09, [1]), also hoffentlich in der aktuellsten, haben wir folgenden Punkt gefunden:
"28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen..."
Das klingt so, als *könnte* meiner Frau aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft ein Visum erteilt werden. Hat jemand Erfahrung damit, wie dieser Absatz angewandt wird? Kommt er faktisch wegen des "kann" nicht zum Einsatz, oder wird er häufig angewandt? Welche anderen Voraussetzungen müssen noch gegeben sein, wenn ein Visum aufgrund einer Schwangerschaft erteilt wird?
Vielen Dank!
Beste Grüße,
Marina & Christian
[1]http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8694 ... 669-09.pdf

