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Anonymous
Gesetzeslage zur Frage der Stellenanzeigen...
Zur Diskussion über die Geschlechtsneutralität von Stellenanzeigen eine Anmerkung aus juristischer Sicht:
§ 611 b BGB:
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
§ 611 a BGB:
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§ 611 b BGB:
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
§ 611 a BGB:
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
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achim
Da fehlt nur noch mein Lieblingspassus das bei gleicher Qualifikation die Frau vorgezogen muss!
Die Politiker die sich das mal ausgedacht haben, wurden zuhause bestimmt mit Sex-Entzug gefuegig gemacht!!
Sorry, "Gleichheit" von Mann und Frau ist ja eine tolle Sache. Aber solche Gesetze uebertreiben es dann doch irgendwie.
Wenn ich eine Firma habe und der Meinung bin in meinen Laden passen besser weibliche Verkaeuferinnen (z.B.) ... dann will ich die auch gezielt einstellen koennen!!!!
Die Politiker die sich das mal ausgedacht haben, wurden zuhause bestimmt mit Sex-Entzug gefuegig gemacht!!
Sorry, "Gleichheit" von Mann und Frau ist ja eine tolle Sache. Aber solche Gesetze uebertreiben es dann doch irgendwie.
Wenn ich eine Firma habe und der Meinung bin in meinen Laden passen besser weibliche Verkaeuferinnen (z.B.) ... dann will ich die auch gezielt einstellen koennen!!!!
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achim
oder eventuell behinderte oder andere XXX (vom admin entfernt) arten von mensch ...Dietrich hat geschrieben:Da fehlt nur noch mein Lieblingspassus das bei gleicher Qualifikation die Frau vorgezogen muss!
sehr schwache argumentation.gast hat geschrieben:"achim hat folgendes geschrieben::
nur mal so nachgefragt:warum sollte eure zukuenftige haushaltshilfe weiblich sein? ich faende es angebracht, die stellenausschreibung geschlechtsneutral zu halten. wen ihr auswaehlt ist natuerlich eure sache."
behinderte bevorzugt? war nur die frage, der political correctness wegen.
einstellen kannst du ja wen du willst!
ich sehe nicht ein, warum frauen in oeffentlichen ausschreibungen fuer niedere taetigkeiten und maenner fuer fuehrungsjobs propagiert werden sollten. und andererseits, wenn ich als mann unbedingt putzen moechte und ich gar keine chance habe, da alle stellen nur fuer frauen ausgeschrieben sind, dann ist dass ebenfalls sch....
Zuletzt geändert von achim am 13 Okt 2004, 14:12, insgesamt 2-mal geändert.
Waere ich hier Moderator, bekaemst Du dafuer von mir die Gelbe Karte.achim hat geschrieben:oder eventuell behinderte oder andere mindere arten von mensch ...
Zaehlst Du Behinderte als "mindere Art von Mensch"?
Vergiss nicht, die Seite ist in Deutschland gehostet, die haben fuer sowas bestimmt Paragraphen...
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achim


