achim hat geschrieben:
Ich will bestimmt keine Schauprozesse. Aber ich möchte Dich doch mal ganz neugierig fragen, worin für Dich der eigentliche Sinn einer Gerichtsverhandlung einer Urteilsfindung und vor allem auch der Strafe besteht? Vielleicht sollte man die Strafen ganz abschaffen?
Wenn es nur darum geht einem Schuldigen zu bestätigen, dass er Schuld hat, dann könnte man tatsächlich annehmen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein "angemessenes" Urteil handelt.
Der eigentliche Zusammenhang wird dabei ausgeblendet. Und ich denke, dass das Unrechtsbewußtsein nicht unbedingt durch dieses Urteil geschärft wird. Es wird vielmehr "bestätigt", dass es dann halt doch irgendwie ein Zusammenspiel unglücklicher Zufälle war.
Achim, das ist wirklich eine sehr grundsätzlich und eigentlich schon fast rechtsphilosophische Frage....
Für die Notwendigkeit von Strafe gibt es 3 wesentliche rechtsphilosophische Rechtfertigungsversuche:
- die Generalprävention (d.h. die bloße Existenz von Strafvorschriften soll potentielle Täter bereits abschrecken)
- die Spezialprävention (d.h. die Allgemeinheit soll vor einem bereits straffällig gewordenen Delinquenten geschützt werden und dieser soll sich durch seine Buße bessern ...naja wers glaubt!)
- die Vergeltungs- und Genugtungsfunktion für das Opfer
Diese Funktionen kommen aber erst der Strafe zu, d.h. der Vollstreckung
nach Festellung der Schuld des Angeklagten. Würde man diese Funktion bereits in den Strafprozess vorverlagern, dann wäre man bereits mitten in einem Schauprozess. Denn dann stünde schon vorher das Ergebnis fest, weshalb der Staat sich auch nicht schämen würde, den (bis zum Urteil ja nur mutmaßlichen) Täter schonmal kräftig durch den bloßen Ablauf des Prozesses zu "bestrafen" und zu quälen (Nach dem Motto: "das geschieht dem mal ganz recht"). Wir haben hier ein Grundsatz den jeder kennt : "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten). Dieser Rechtsgrundsatz verbietet es dem Staat, vor Rechtskraft eines Strafurteils jegliche Strafmaßnahme durchzuführen (U-Haft dient nicht der Bestrafung sondern der Verhinderung von Flucht oder Verdunkelung und wird hinterher nur angerechnet).
Und dass es vorliegend ein Zusammenspiel unglücklicher Zufälle war, davon muss man doch ausgehen, denn sonst wäre es keine fahrlässig begangene Tat mehr sondern eine vorsätzliche. Manu kennt das bis zum Erbrechen, denn wir haben das bei der Ausbildung tausendmal durchgekaut
Fahrlässig: "das habe ich nicht gewollt"
Grob Fahrlässig: "wird schon gutgehen" (ich weiss es ist riskant aber ich vertraue darauf dass nix passieren wird)
bedingter Vorsatz: "Na wenn schon" (ich nehm den Erfolg als Möglichkeit billigend in Kauf)
unbedingter Vorsatz 2. Grades : "Ich weiss das es passieren wird"
unbedingter Vorsatz 1. Grades: " Ich tue es genau deshalb, weil ich diesen Erfolg will"
Hier hat die Beweislage wohl für einen solchen zumindest bedingten Vorsatz nicht ausgereicht...in dubio pro reo