Steuersatz 30/13%

Hier findest Du Insiderinformationen zum mittel- oder langfristigen Aufenthalt in Russland die Dir helfen das Leben in Russland zu meistern. Du lebst (noch) nicht in Russland? Dann könnte dieses Unterforum für Dich besonders interessant sein, damit Du von unseren Erfahrungen profitierst. Expats are welcome!
daveg

Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von daveg »

Ich habe mir jetzt noch einmal den Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommena angesehen und bin mir nicht so recht sicher. Dort heisst es:

A)
Artikel 4
Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck »eine in einem Vertragsstaat ansässige Person« jede Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gründung als juristische Person durch Registrierung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. Dieser Ausdruck umfaßt jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur in bezug auf Einkünfte aus Quellen in diesem Staat oder in bezug auf in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten Über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
2. kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
4. behandelt jeder der Vertragsstaaten sie als seinen Staatsangehörigen oder betrachtet keiner der Vertragsstaaten sie als solchen, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt diese in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet.
B)
Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehalter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Empfänger hält sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines beliebigen 12-Monatszeitraums auf, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, und
2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
C)
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Wenn eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen gezahlte Steuerbetrag von der Steuer, die von dieser Person in der Russischen Föderation erhoben wird, abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch den Steuerbetrag, der von diesen Einkünften oder diesem Vermögen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation ermittelt wird, nicht übersteigen.
2. Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die Einkünfte aus der Russischen Föderation sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Russischen Föderation ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.
2. Auf die von den nachstehenden aus der Russischen Föderation stammenden Einkünften und den dort. gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Vermögenssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die russische Steuer angerechnet, die nach russischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

cc) Einkünfte von Künstler und Sportler.
Wenn ich mir jetzt C Pkt 1 anschaue, sieht es doch so aus, als ob ich doch hier und dort für den jeweiligen Zeitraum Steuern zahlen müsste. Dann kommt aber doch wieder B Pkt 2. 2 ins Spiel, nachdem ich in D wohl garnicht steuerpflichtig bin, da ich ja deutlich länger als 183 Tage in Ru war.

Kompliziert, kompliziert!
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Grund: Formatierung korrigiert
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zimdriver
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von zimdriver »

daveg hat geschrieben:...... nur zählt die effektive Zeit in Russland oder die Zeit der Anstellung.....
Es zählt die Zeit des Aufenthaltes, nicht der Anstellung. Ich bin kein Steuerexperte. Das Schlüsselwort heisst Arbeits- und Lebensmittelpunkt. Bei mehr als 183 Tagen (plus einiger mehr, um Diskussionen zu verringern) ist die Grenze. Abweichungen gibt es bei der Besteuerung von Wohneigentum und wenn die Familie z.B. noch in D lebt und die ESt.- Erklärung gemeinsam mit dem Ehepartner abgegeben wird.
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bella_b33
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von bella_b33 »

Sibirier hat geschrieben:Also eine Steuererstattung gibt es in Russland schon (z. B. wenn man eine Wohnung kauft).
Ähm, da sind wir neulich mal dran gewesen, hatten uns ja im Sommer auch die eigenen 4 Wände geleistet. Momentan hat sich wohl die Lage zum Schlechten verschoben, was solche Dinge angeht, so ist jedenfalls meine Ansicht:
- man kann die Steuern des Hauskaufes nur einmal im Leben erstattet bekommen
- man kann nur noch die Steuern von maximal 2.000.000rub erstatten lassen(bis Mitte 2009 war es auch für mehr gängig)
- Erstattung gibt es angeblich auch keine, man will meiner Frau so lange die Steuern erlassen, bis der Betrag dann "abgezahlt" ist

So der Stand von unserer ersten Nachfrage im September, das muss alles zum Jahresabschluss eingereicht werden, wir werden uns also jetzt nochmals damit auseinandersetzen. Wenn Du irgendwo die Paragraphen für uns hast, in denen etwas von der Erstattung steht, dann immer her damit!

Viele Grüße
Silvio
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Sibirier
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von Sibirier »

Also die Regelung gilt schon ab 2003...

Ich habe auch damals für 2003 eine Erklärung abgegeben und Erstattungsantrag. Haben sie relativ lange liegen lassen, Beschwerdebrief geschrieben. Dann hatte ich innerhalb 4 Wochen das Geld...

Ihr bekommt also für 2009 die Steuern wieder, Paragraphen muss ich noch mal raussuchen....

Danach könnt ihr dann wie ein "Freibetrag auf den Lohnsteuerkarte" beantragen, dass die Steuer schon vom Gehalt nicht eingehalten wird. Dass habe ich aber nicht gemacht.

2 Mio. Rubel meinst Du für jeden 1 Mio. Rubel nicht wahr? Oder hat sich der Betrag erhöht?
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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bella_b33
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von bella_b33 »

Sibirier hat geschrieben: 2 Mio. Rubel meinst Du für jeden 1 Mio. Rubel nicht wahr? Oder hat sich der Betrag erhöht?
Oh, das kann sein. Immerhin sind wir ja zu zweit ;)

Gruß
Silvio
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Dietrich
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von Dietrich »

bella_b33 hat geschrieben:- man kann die Steuern des Hauskaufes nur einmal im Leben erstattet bekommen
War auch 2004 schon so.
bella_b33 hat geschrieben:- man kann nur noch die Steuern von maximal 2.000.000rub erstatten lassen(bis Mitte 2009 war es auch für mehr gängig)
Mehr? Noe. Auch 2004 waren es maximal Steuern für 2 Mio bei einem Paar. Und zwar jeder für max. 1 Mio. Das macht also bei 13% Steuern pro Person 130.000 Rubel.
bella_b33 hat geschrieben:- Erstattung gibt es angeblich auch keine, man will meiner Frau so lange die Steuern erlassen, bis der Betrag dann "abgezahlt" ist
Also bei uns war das NICHTso. Man konnte die Unterlagen des letzten Jahres einreichen und bekam das Geld dann auf ein Sber-knischka (musste man extra dafür anlegen) gutgeschrieben. Falls die im letzten Jahr gezahlten Steuern die Summe nicht ausschöpfen, dann zahlt man solange dann keine Steuern.
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W. Churchill (1940)
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von bella_b33 »

Danke, da hab ich wohl etwas falsch verstanden! Ich hoffe mal, daß wir eine Auszahlung bekommen....

Gruß
Silvio
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daveg

Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von daveg »

Hallo liebe Gemeinde,

heute habe ich von meinem ehemaligen dt. Finanzamt die folgende Mail erhalten:

Sg Herr ..,
für das Veranlagungsjahr 2009 ist eine Steuererklärung abzugeben (mit allen auch den russ. Einkünften aus 2009). Da der Ansässigkeitswechsel in 2009 stattfand, besteht bis 2009 unbeschränkte Steuerpflicht. Erzielen Sie nach 2009 noch Einkünfte in D? Sofern Sie bis zum Wegzug in D tätig waren, liegt das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte in D und danach bei Russland. Eine abschließende Beurteilung kann aber erst bei Vorlage der Steuererklärung erfolgen.

Also will man doch Steuern von mir, obwohl ich locker über 183 Tage (es waren mehr als 300) in Ru war.

Komisch!
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Apollo
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von Apollo »

daveg hat geschrieben:Eine abschließende Beurteilung kann aber erst bei Vorlage der Steuererklärung erfolgen.

Also will man doch Steuern von mir, obwohl ich locker über 183 Tage (es waren mehr als 300) in Ru war.

Komisch!
Ne, jetzt wird erstmal geprüft und dann entschieden.
Aus eigener Erfahrung kann ich aber sagen, dass es sehr schwer ist die Brüder los zu werden.
Wo ist das Bernsteinzimmer versteckt ?

http://stjgfb.blogspot.de/
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bella_b33
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Re: Steuersatz 30/13%

Beitrag von bella_b33 »

Och so schlimm wars gar nicht, vor ein paar Jahren haben wir einfach aufgehört die Steuererklärung zu machen(hätten sie natürlich auf Drängen und Mahnung durch die Steuerbehörde sofort nachgereicht, aber es ist einfach nichts zu holen gewesen bei mir, da ich nie in DE war und auch kaum Ausgaben hatte, die ich hätte absetzen können). Hat nie wieder jemand danach gefragt.....

Gruß
Silvio
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