beim durchforsten einiger Threads zum Thema Arbeitserlaubnis viel mir folgender Beitrag noch einmal auf:
http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?p=81691#p81691
Ist dem tatsächlich so?Der Antrag für die Beschäftigung eines Ausländers war nicht nötig, da ich eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis habe(wenn ich die nicht hätte, bräuchte man diese Genehmigung zur Ausländerbeschäftigung)
...
Viele Grüße
Silvio
Im Gesetz Федеральный закон № 115-ФЗ "О правовом положении иностранных граждан в Российской Федерации" ist unter Artikel 13 die Arbeitsaufnahme geregelt. Von Silvios Aussage kann ich da allerdings nichts finden. Außer, es gilt Artikel 13.1. Aber, warum sollte der gelten? Die EInreise zum Erhalt der RVP erfolgt doch per Visum und strenggenommen erfolgt jede Ein- und Ausreise mit RVP auch per Visum - nur das mit D da eine Erleichterungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Ich freue mich auf eure Antworten.
E.P.H.




