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Re: Rückreiseproblem..was iost zu tun?

Verfasst: 24 Dez 2009, 12:02
von Sibirier
Naja, soweit ich weiß, muss man ja auch einen Grund bzw. woher man die Person kennt für die VE angeben und ich glaube ich nicht, dass darin steht, die Freundin meiner Frau möchte ihn eigentlich einladen, kann aber die VE nicht abgeben....

Re: Rückreiseproblem..was iost zu tun?

Verfasst: 24 Dez 2009, 12:13
von manuchka
Sibirier, das stimmt nicht. VE kannst du abgeben, wenn du alle Ausweis- und sonstigen Daten des Eingeladenen hast, das Amt interessiert sich nicht für die Hintergründe. Nur die Botschaft wird evtl. bei der Visumsbeantragung mal nachfragen, was das Ziel des Aufenthaltes ist und woher man sich kennt.
Die Eltern, die für ihre studierenden Kinder mal den Freund/die Freundin einladen, schreiben auch nicht rein "Eigentlich kommt die Dame zu meinem Sohn, aber der kann die VE nicht abgeben."

Re: Rückreiseproblem..was iost zu tun?

Verfasst: 24 Dez 2009, 13:01
von Sibirier
Na, zumindest muss man einen Aufenthaltszweck angeben....

Vordruck siehe hier: http://www.minden-luebbecke.de/media/cu ... 2257_1.PDF

Re: Rückreiseproblem..was iost zu tun?

Verfasst: 24 Dez 2009, 14:34
von manuchka
Aufenthaltszweck: Besuchsaufenthalt ... na und? Damit ist doch gar nichts gesagt, wer da konkret wo besucht wird.

Re: Rückreiseproblem..was iost zu tun?

Verfasst: 24 Dez 2009, 15:22
von Sibirier
Ähem, Gastgeber, Zweck: Besuchsaufenthalt...

Tatsächlich nicht bei ihm, sondern bei der Freundin der Frau....

Aber egal, wichtig ist, dass der TO "seinen Gast" so schnell wie möglich wieder über die Schengen-Grenze bringt.....

Re: Rückreiseproblem..was iost zu tun?

Verfasst: 24 Dez 2009, 16:10
von manuchka
Alles schön und gut, aber das prüft bei der Erstellung der VE keiner nach, ob der Gast wirklich zu dir kommt, und anders als von dir behauptet, muss man auch keine Angaben dazu machen, woher man sich kennt und was man mit dem Gast vorhat usw.
Wenn jemand eine VE abgibt für eine Person, haftet er aber jedenfalls für die, ob er sie nun kennt und bei sich beherbergt oder nicht. Darüber sollte man sich vorher im Klaren sein. Sind sich viele aber nicht, wie der Fall zeigt, und nun muss der VE-Ersteller sehen, wie er seinen Kopf aus der Schlinge ziehen kann. Und da stehe ich immer noch auf dem Standpunkt, dass er nicht warten sollte, bis sich die Gefahr verwirklicht und der "Gast" untertaucht. Immerhin hat der bereits konkret die Absicht eines rechtswidrigen Verhaltens geäußert. Da würde ich lieber die Karten auf den Tisch legen, als nachher dann viel größeren Ärger am Hals zu haben.