Ich habe bereits eine Antwort erhalten:
Zu den Ehegattennachzugsvoraussetzungen gehört neben der Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft auch eine formell rechtsgültige Eheschließung. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine im Ausland geschlossene Ehe im hiesigen Rechtsbereich rechtswirksam ist, wird -wie sie richtigerweise schreiben- auf die nach Ortsrecht rechtsgültige Eheschließung abzustellen sein. Da es hinsichtlich des Ortsrechts -je nachdem, in welchem Land die Ehe geschlossen wurde- große regionale Unterschiede gibt, bedient sich die Ausländerbehörde der Sachkunde des Standesamtes oder der deutschen Auslandsvertretung. Diese Stellen können mit ihrer Einschätzung wichtige Hinweise zur Rechtmäßigkeit der im Ausland nach Ortsrecht geschlossenen Ehe geben.
Dabei handelt es sich keineswegs um eine "Anerkennung" einer Ehe, sondern lediglich um eine Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit. Und eine Nachbeurkundung ist in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich.
Habe dann auch noch die Frau die dafür zuständig angerufen und nochmal gefragt, die meinte, "ich muss bei dt. Standesamt nachprüfen ob das nach ortrechts geschehen ist, das ist keine Nachbeurkundung".
Jetzt muss ich wohl home fliegen und das klären :/