Dienstreise-Vorschrift

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E.P.H.
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Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von E.P.H. »

Hallo ihr alle,

wahrscheinlich sollte ich folgende Frage eher russischen Juristen vorlegen, aber ich vertraue natürlich auf die geballte Ladung Erfahrung unseres Forums.
Zur Vorrede auch noch, dasss ich die beiden alten Threads jetzt nicht mehr bereichern, sondern meine Frage in einem Extra-Thema isolieren wollte, also bitte ich schon mal um Nachsicht.
Bzw. vielleicht könnte zimdriver oder ein anderer Moderator die Dinge aus dem u.g. Thread heraustrennen und hier zusammenfügen?

Also, es geht um die berühmte Dienstreisevorschrift. Einiges ist schon hier http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?f=36&t=8468 in den letzten Antworten beschrieben.

Ich möchte hier anschließen:
Nikolaus hat geschrieben:Mir scheint (!!), die gesetzliche Basis koennte so sein:
- Nach Artikel 13 des Auslaendergesetzes (ist die Arbeit (ohne vid) ausserhalb des Subjektes der RF, fuer das man eine Arbeitsgenehmigung hat, zunaechst generell verboten. Ausnahmen kann aber nach Pkt. 6 die Regierung der RF gestatten.
- Das hat sie getan mit der Verordnung Nr. 97 vom 17.02.07. Dort sind Prinzipien und Fristen fuer solche Ausnahmen festgelegt. Die genaue Festlegung der Berufsgruppen/Taetigkeiten, fuer die die Ausnahmen gelten, wurde dem zustaendigen Ministerium uebertragen.
- Das hat sich seiner Aufgabe mit einer Anordnung/Prikaz entledigt (Приказ Минздравсоцразвития от 17 сентября 2007 г. N 607, z.B. unter http://www.apsc.ru/base_apsc/legislation/pr_migr/) und ein offensichtliches kleines Versaeumnis mit einer weiteren Anordnung korrigiert (Приказ Минздравсоцразвития от 31 января 2008 г. N 44н).
In der Verordnung Nr. 97 steht unter Punkt 1b:
б) если постоянная работа осуществляется работником в пути или носит разъездной характер и это определено его трудовым договором. При этом общая продолжительность трудовой деятельности иностранного гражданина вне пределов указанного субъекта Российской Федерации не может превышать 60 календарных дней в течение периода действия разрешения на работу, выданного иностранному гражданину.
Frage 1: Reicht eine Formulierung im Arbeitsvertrag (hier für einen Ingenieur) oder gibt es dafür im Register der Berufe, aus denen einer ja bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis angegeben werden muß, spezielle Berufsbezeuchnungen? (Hintergrund: ich habe die Beantragung der Arbeitserlaubnis nicht gemacht, könnte aber herausfinden, was dort angegeben wurde)


Dann weiter zum Prikaz Nr. 607 vom 17.09.2007. Der bezieht sich ja auf die Regelung der Ausnahmen nach Punkt 3 der Verordnung 97. In der Anlage 1 (Link wie bei Nikolaus angegeben) stehen dann bei Diensstellung Dinge wie Консультант по экономическим вопросам, Техник по наладке и испытаниям usw.

Frage 2: Muss diese Diensstellung im Arbeitsvertrag mit Hinweis auf den Prikaz auftauchen? Muß auch hier wieder der beantragte Berufstyp aus dem Register übereinstimmen?

Frage 3: Darf sich der jeweilige Arbeitnehmer dann auch wohnhaft in einem anderen Subjekt melden / eine Wohnung mieten?


Genaueres zu den Umständen in diesem speziellen Fall möchte ich nicht öffentlich besprechen, PN wäre dann besser.

Schon mal tausend Dank für eure Hilfe.

E.P.H.
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von E.P.H. »

Mhm, keiner weiß was?
Vielleicht liegt es an einer Ungenauigkeit von mir, die ich gerade in meiner Frage entdeckt habe: es geht nicht um die Berufsbezeichnung bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis, sondern bei der Beantragung der Qoute - da musste man aus einer standardisierten Liste den Beruf angegeen, soweit ich weiß.

Auf meine erste Frage habe ich schon die Antwort herausgefunden: ein Satz im Arbeitsvertrag reicht. So hats jedenfall ein großer deutscher Automobilhersteller gemacht.

Zur Frage 2:
bella_b33, deinem Eintrag in dem Thread http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?f=36&t=8468 nach, hat deine Frau die приложение № 2 des Prikazes des MinSozDravSozRazvitia N 607 zitiert. Da geht es um временно (пребывающие) проживающие. Die Liste für die Leute mit Arbeitsvisum ist leider kürzer, aber egal. Könntest du mal deine Frau fragen, ob sie weiß, ob diese Berufe dieselben sein müssen, wie bei der Beantragung der Quote angegeben, d.h. nach diesem Einheitsregister?

Danke, E.P.H.
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bella_b33
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von bella_b33 »

ich frag sie mal danach! Ich denke aber schon, daß man den Beruf ausführen muss, den man auf der Arbeitserlaubnis beantragt hat! Oder meintest Du, welche Berufe man für ein Arbeitsvisum beantragen kann und sollte?

Gruß
Silvio
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Nikolaus
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von Nikolaus »

E.P.H. hat geschrieben: Frage 3: Darf sich der jeweilige Arbeitnehmer dann auch wohnhaft in einem anderen Subjekt melden / eine Wohnung mieten?
Ich verstehe ja nicht so ganz das Ziel Deiner Frage. Aber: Kennst Du diese Regierungsverordnung?
http://www.fmsmoscow.ru/registracija_text.php?nid=28
U.a. die Punkte 5. und 16.
E.P.H.
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von E.P.H. »

Hallo,
danke erstmal für eure Mühe.

@bella_b33
Nicht ganz. Ich wollte auf folgendes hinaus: der Punkt 1b der Regierungsverordnung - das die Arbeit "fahrenden Charakter" trägt - taucht nirgends bei der Quotenbeantragung auf und kann somit offenbar einfach im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Mich interessiert, ob die Bezeichnung der Berufe aus der Liste, die du auch zitierst, genau dieselben sind, wie bei der Quotenbeantragung angegeben oder nicht. D.h. ob zum Beispiel die Bezeichnung Techniker "po naladke i ispytanii" aus der Liste einfach in den Arbeitsvertrag geschrieben werden kann - für einen laut Quote beantragten einfachen Techniker.


@Nikolaus: Danke für den Link. Es geht mir darum, ob ein ausländischer Arbeitnehmer (ohne РВП), der sich nach Punkt 3 der Regierungsverordnung länger als 60 Tage außerhalb des Arbeitserlaubnis-Subjektes aufhält, a) dadurch das Recht hat, eine Wohnung in dem anderen Subjekt zu mieten und b) sich dann dort registrieren darf (anmelden muss er sich ja sowieso nach 3 Tagen).
Ich dachte mir, es würde im Normalfall sicherlich Probleme geben, wenn dieser AN mit Anmeldung / Registrierung aus einem anderen Subjekt einen Mietvertrag unterschreiben möchte, oder ist dem nicht so?


E.P.H.
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Nikolaus
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von Nikolaus »

Nun, ich habe es selbst nicht getan, aber mir scheint, dass er kein Problem hat, einen Mietvertrag abzuschliessen.
Nach Pkt. 6 der angefuehrten Verordnung muss er diese (als Nebenwohnsitz) im FMS seines Hauptwohnsitzes registrieren. Im FMS der Nebenwohnung kann er das wohl nicht, wenn er nicht automatisch an seinem Hauptwohnsitz abgemeldet werden will. (Pkt.15). Dort muss er aber jedes Mal seinen zeitweiligen Aufenthalt (per Post) melden.
Aber das ist nur meine Interpretation, vielleicht meldet sich noch jemand mit Erfahrung.
Hals- und Beinbruch!

Uebrigens bezieht sich das, was ich oben geschrieben habe, auf Leute mit zeitweiliger Aufenthaltserlaubnis in Russland. Auf die trifft aber Pkt. 2b (!) der Verordnung №97 zu. Bis 90 Tage/Jahr ausserhalb des Subjektes der Foederation, wo der Hauptwohnsitz ist.
Fuer nur zeitweilig sich in RU aufhaltende Auslaender (mit Arbeitsvisum) trifft der von Dir zitierte Pkt. 1b zu, der aber nur bis zu 60 Tage Auswaertsarbeit erlaubt. Da ist doch aber gar kein Wohnsitz in Russland registriert, sondern nur der Aufenthalt gemeldet?!
Offenbar verstehe ich nicht, in welcher Situation Du bist...
E.P.H.
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von E.P.H. »

Hallo Nikolaus,

zu Glück besteht die Situation noch nicht, ich will vorher nur so viel wie möglich abklären.
Sorry, ich habe beim letzten Posting in meinem Punkt b) "Registrierung" angegeben - war mir nicht sicher, ob sich Arbeitnehmer mit Visum nur "anmelden" müssen.

Rein technisch gesehen, habe ich auch die Vermutung, dass man einen Mietvertrag unterschreiben kann - aber der Verdacht liegt halt nahe, dass der Mieter sich dann auch dort länger aufhalten wird als die "normalen" 60 Tage im Jahr und es schon zu einem Haufen Fragen kommen wird, weil die Arbeitserlaubnis für ein anderes Subjekt gilt. Könnte man als versuchte Umgehung der Quoten des "Auswärts-Subjektes" werten.

Da auch die UFMS vernetzt sind, fürchte ich, dass spätestens 60 Tage nach der Abmeldung aus dem Stammsubjekt die entsrechenden Kontrollorgane in der Firma im Stammsubjekt auf der Matte stehen und fragen, wo denn nun der Herr Sowieso sich befindet und wo er arbeitet.

Wenn es nun aber ganz legal wäre, sich aufgrund Punkt 3 in der Regierungsverordnung im anderen Subjekt in selbst gemietetem Wohnraum anzummelden, würde ich es auf einen Streit mit dem UFMS ankomen lassen.

Wie denkst du darüber?

E.P.H.
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von bella_b33 »

E.P.H. hat geschrieben:ob zum Beispiel die Bezeichnung Techniker "po naladke i ispytanii" aus der Liste einfach in den Arbeitsvertrag geschrieben werden kann - für einen laut Quote beantragten einfachen Techniker.
Schreiben kann man das sicherlich....
bringt aber in meinem Fall hier in Mordowien KEINE Befreiung von den 60 Maximaltagen, die ich mit vorläufiger Aufenthaltsgenehmigung in anderen Gebieten arbeiten darf. Meine Frau hatte sich da schon erkundigt, man muss genau einen der speziellen Berufe ausüben die von der RF festgelegt worden sind. Nur weil ich Techniker in Montagetätigkeit bin haben Die kein Einsehen bei mir gehabt :( ich hab also auch noch die 60 Tage Regelung bei mir im Moment(nicht mehr lange hoffentlich)

Gruß
Silvio
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Nikolaus
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von Nikolaus »

E.P.H. hat geschrieben:Rein technisch gesehen, habe ich auch die Vermutung, dass man einen Mietvertrag unterschreiben kann - aber der Verdacht liegt halt nahe, dass der Mieter sich dann auch dort länger aufhalten wird als die "normalen" 60 Tage im Jahr...

Nun, ausserhalb aufhalten darf man sich ja, solange man will, nur nicht arbeiten.
Der Knackpunkt sind wohl die komandirowotschnyje udostowerenija.
Wie denkst du darüber?
Hm, wenn die auswaertige Region Moskau ist, da gab es Anfang des Jahres mal Bestrebungen, dass der Mietvertrag in einem lokalen Register registriert werden muss, bevor man einen Wohnsitz beim FMS registrieren kann. Aber Du willst ja nur Deinen Aufenthalt vom Vermieter melden lassen...ueber die Post...

Tscha, viel weiss ich leider zu diesem Thema nicht gerade, sorry.
Nikolaus
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Re: Dienstreise-Vorschrift

Beitrag von Nikolaus »

bella_b33 hat geschrieben:...bringt aber in meinem Fall hier in Mordowien KEINE Befreiung von den 60 Maximaltagen, die ich mit vorläufiger Aufenthaltsgenehmigung in anderen Gebieten arbeiten darf.
Hm, hast Du eine andere Version der Regierungsverordnung № 97?
Bei mir steht fuer Leute mit zeitweiliger Aufenthaltserlaubnis unter 2a maximal 40 Tage auf Dienstreise und unter 2b bzw. 3. fuer Berufe mit "Vagabunden-Profil" maximal 90 Tage. Unbeschraenkt finde ich da nirgendwo. (Ich dachte, das gibt es nur mit vid?!)

Na, vielleicht muss ich mal ausschlafen...
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