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Bundesverwaltungsgericht, 16.11.2010, Az.: 1 C 20.09
Beim Ehegattennachzug nach Deutschland ist grundsätzlich zwischen dem Ehegattennachzug zu deutschen ((§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ) und zu ausländischen Staatsangehörigen ((§ 30 AufenthG ) zu unterscheiden.
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, entfaltet Art. 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Schutzwirkung. Dabei soll es dem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Insofern ist auch die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen.
Der Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen ist nach § 30 AufenthG zu beurteilen. § 30 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer einen der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis f AufenthG abschließend genannten Aufenthaltstitel besitzt und im Fall der Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d bis f AufenthG die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein.
Einen Fall des Ehegattennachzuges zu einem ausländischen Staatsangehörigen und die damit zusammenhängende Frage des gesicherten Lebensunterhaltes hatte nun das Bundeverwaltungsgericht in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.
Sachverhalt: Der Kläger, ein 37-jähriger türkischer Staatsangehöriger, erstrebte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Im Jahre 2002 hatte der Kläger eine in Deutschland lebende Türkin geheiratet, mit der er drei Kinder zeugte. 2005 reiste er mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland ein. Nachdem der Kläger für sich, seine Ehefrau und seinen jüngsten Sohn ab September 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bezogen hatte, versagte die Beklagte (Land Berlin) 2008 dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis, da der Lebenunterhalt der Familie durch den Kläger nicht gesichert sei. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das beklagte Land dagegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Es war der Auffassung, dass es für die Sicherung des Lebensunterhalts genüge, wenn der Unterhaltsbedarf des nachziehenden Ausländers selbst gedeckt sei. Das sei hier der Fall, denn das Einkommen des Klägers reiche mittlerweile für seinen eigenen Bedarf aus, wenn auch nicht für den der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes.
Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG folgte der Ansicht des Klägers und des OVG Berlin-Brandenburg in der oben genannten Entscheidung nicht. Nach Ansicht des BVerwG reiche es nicht aus, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinen Einkünften bei isolierter Betrachtung zwar seinen eigenen Bedarf sicherstellen könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen sei. Der Familiennachzug setze in der Regel voraus, dass nicht nur der Lebensunterhalt des nachziehenden Ausländers sondern auch der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden könne. Das sei hier nicht der Fall, da die Familie weiterhin Sozialleistungen nach dem SGB II beziehe.
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Ausländerrecht: Urteil zum Ehegattennachzug
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