auch Hallo

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urknaller
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auch Hallo

Beitrag von urknaller »

habe mich eigentlich nur angemeldet, um einmal den Irrtum aufzuklären, dass zur Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin ein Nationales Visum erforderlich ist.

§ 39 Verlängerung eines Aufenthaltes für längerfristige Zwecke (Heirat) Ein Schengen Visum ist ebenso gültig.

Vielleicht kann dies jemand auf entsprechendes Forum übertragen. Mir ist dies nicht möglich.

leider kann ich keinen link einstellen, da dies ein Behördenlink ist, der nur mit Passwort funktioniert
Beantworte allerdings gerne Fragen diesbezüglich sofern ich dazu in der Lage bin

Gruß in die Runde
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manuchka
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Re: auch Hallo

Beitrag von manuchka »

Danke für die Klarstellung; jetzt aber - bevor jemand auf den fröhlichen Gedanken kommt, beim nächsten Besuch der Liebsten in DE von dieser Regelung Gebrauch zu machen, meine Frage:

Wird das regelmäßig praktiziert, oder gibt es da ein Ermessen oder sonstwelche Voraussetzungen?
Muss der/die Frischverheiratete dann wieder nach Hause und von dort aus Familienzusammenführung beantragen, oder darf er/sie nach der Heirat gleich in DE bleiben?

Ich frage u.a. deswegen, weil mein (russischer) Mann beim letzten Antrag auf ein Schengenvisum in der dt. Botschaft den Zusatzwisch unterschreiben musste, dass er das Schengen-Besuchsvisum nicht zur Eheschließung oder Begründung eines dauerhaften Aufenthaltes in DE nutzen wird... diese "Verpflichtung" würde man ja umgehen, wenn man in DE sein Visum einfach umwidmen lässt... oder sehe ich das falsch?

Ich verschiebe das Thema später in die Visa- oder Ehe-Rubrik, muss mal schauen, wo es besser passt.
Du erntest, was du säst.
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Dietrich
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Re: auch Hallo

Beitrag von Dietrich »

Hallo,

Ich will dir das ja sehr gerne glauben, aber zumindest im Text zu §39 AufenthV kann ich bezüglich eines Schengenvisums nur Absatz 3 finden:
http://dejure.org/gesetze/AufenthV/39.html
§ 39
Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung oder
7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.
Zuerst: Russland ist eines der Länder aus dem Anhang.
Aber dann steht da:
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
Wie ist dieser Anspruch entstanden?
Durch die Hochzeit ja nicht, denn die soll ja durch die Verländerung erst erfolgen.
Und was ist mit dem A1-Zertifikat?

Also bitte noch einmal genauer ausführen... danke!
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Re: auch Hallo

Beitrag von kamensky »

Hallole und Willkommen mit einem urknallend freundlichen Gruss :)
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Sibirier
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Re: auch Hallo

Beitrag von Sibirier »

manuchka hat geschrieben:Ich frage u.a. deswegen, weil mein (russischer) Mann beim letzten Antrag auf ein Schengenvisum in der dt. Botschaft den Zusatzwisch unterschreiben musste, dass er das Schengen-Besuchsvisum nicht zur Eheschließung oder Begründung eines dauerhaften Aufenthaltes in DE nutzen wird... diese "Verpflichtung" würde man ja umgehen, wenn man in DE sein Visum einfach umwidmen lässt... oder sehe ich das falsch?
Manu, hast Du zufällig da den genauen Text? Weil die Botschaft da definitiv gegen das GG verstößt, wenn Sie einem Ausländer mit einem Schengen-Visum die Heirat verbietet. FZF ist ein anderes Thema. Aber heiraten darf man definitiv in DE mit jeglichem "Anwesenheitsrecht = Visum usw.".....

Nur das anschließend mit die ABH erst einmal die Ausreise verlangen kann, gab es ja schon Urteile....Aber für die Eheschließung selbst ist es schnuppe...
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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Re: auch Hallo

Beitrag von manuchka »

Nein, ich hab den Text nicht da. Ich bin aber auch nicht sicher, dass die Botschaft gegen Grundrechte verstößt, denn
- das Schengenvisum wird für Besuchszwecke erteilt;
- zum Heiraten gibt es ein spezielles Visum.
Dem Ausländer wird also das Heiraten nicht unmöglich gemacht.

Vielleicht ging es auch nur um die Begründung des dauerhaften Aufenthaltes.. ich erinnere mich nicht mehr genau, das war 2010.
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Re: auch Hallo

Beitrag von Sibirier »

Nee, das ist m. E. ein Irrtum. Das die Botschaft schon gegen dt. Gesetze verstossen hat, kann ich Dir beweisen. Denn ich habe selbst mal eine Petition beim Bundestag dafür eingereicht.... Das wäre nichts neues.

Dieses spezielle Heiratsvisum ist gedacht für Heirat und anschl. FZF ohne wieder aus DE ausreisen zu müssen.

Was ich meine, den Fall, heiraten in DE und anschl. wieder zurück in die RF und das kann man mit Schengen-Visum und da braucht die Botschaft auch keine Erklärung, dass man dies nicht macht....Wenn ja, würde sie wieder gegen Gesetz verstoßen.... Es sind halt in der Botschaft auch "nur" Menschen...
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Re: auch Hallo

Beitrag von Dietrich »

Ob es eine generelle rechtliche Grundlage dafür gibt, dass man mit Schengenvisum nicht heiraten darf, glaube ich eher weniger, denn es gibt wohl nach wie vor viele Fälle, in denen das geklappt hat. Diese Unterschrift unter den "Ich werde mit dem Visum nicht heiraten"-Text ist unter Umständen nur eine quasi freiwillge Sache. Wobei man sich bei einer Weigerung natürlich erstmal irgendwie verdächtig machen würde.

Es ist auf der anderen Seite allerdings auch verständlich, dass sich das Konsulat das gerne bestätigen lassen möchte, denn dann braucht man gewisse Dinge erstmal gar nicht zu prüfen und auch die Standesämter brauchen dann nicht alle Experten im Ausländerrecht zu sein.
Außerdem lassen sich Dinge wie die Forderung nach dem A1-Sprachzertifikat so wesentlich einfacher durchsetzen. Denn wenn die Leute erstmal in Deutschland sind und dort mit Schengenvisum geheiratet haben, dann wollen sie natürlich gerne (nach §39, siehe oben) ihr Visum in ein nationales Visum umwandeln. Und wenn dann die Ausländerbehörde noch mit solchen "Kleinigkeiten" wie Sprachtests kommt.... gibt es schnell Ärger und die Betroffenen laufen hier und da Sturm gegen diese "Behördenwillkür".
Und Abschiebungen sind eben auch sehr teuer.

Vergessen sollte man dabei ja auch nicht, dass diese Regelungen nicht explizit für bzw. gegen Deutsch-russisch-binationale Paare gemacht wurden, sondern es in dem Bereich auch noch ganz andere Konstellationen gibt, die da unter Umständen viel mehr Probleme machen.
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Re: auch Hallo

Beitrag von Sibirier »

Weisste Dietrich, ich kann Dir folgendes berichten:

Als die Botschaft ein Dokument verlangte, worauf sie kein Anrecht hatten, dass es dt. Unternehmen so ausstellen, bekam ich von 2 Beamten die Auskunft, wir brauchen es fuer die Ueberpruefung. Als ich fragte, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage, keine Antwort. Schreiben an das Aussenministerium, Antwort, die Botschaften sind selber berechtigt, Dokumente anzufordern, auch welche und wie sie auszusehen haben. Petition beim Bundestag. Auf Anfrage des Petitionsausschusses antworte das Aussenministerium, die Botschaft haette nie dieses Dokument verlangt. Weitere Anfrage an das Aussenministerium per Email, ob das auch die Botschaft in Moskau wisse. Antwort innerhalb einer Stunde, wir haben die Botschaft angewiesen, das dieses Dokument nicht mehr verlangt wird.... Ich habe es darauf beruhen lassen, obwohl das Aussenministerium mich beim Petitionsausschuss fuer doof dargestellt hat mit ihrer Luege.

Ich sehe es halt so. Die Botschaft als Volksvertretung im Ausland muss sich auch gegenueber Auslaender nach dt. Recht verhalten und wenn Heirat mit Schengenvisum moeglich ist, dann darf sie auch so eine Erklaerung nicht verlangen. Sie darf wohl ein Merkblatt sich unterzeichnen lassen, dass eine Heirat nicht zur Erlangung der FZF gilt....oder so aehnlich.
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Re: auch Hallo

Beitrag von Sibirier »

Manu, war eigentlich Dein Mann da schon mit Dir verheiratet und habt Ihr wegen Gebuehrenfreiheit dabei die Heiratsurkunde vorgelegt?
Ha, Waschmaschine verarscht. Socken einzeln gewaschen....
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