In Ergänzung zu den Vorpostings:
Es käme womöglich eine Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß
§ 16 Absatz 1 oder Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Frage, sofern die bildungsmäßigen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind.
Was
glider zur Frahe heiraten während eines Besuchsaufenthaltes geschrieben hat, ist weitestgehend richtig. Meistens funktioniert das nicht und wird auch wirklich nicht gern von den Behörden hingenommen.
Aber: Bei Einigen hier im Forum (u.a. auch bei uns) hat es trotzdem funktioniert.
Wir hatten rechtzeitig vorab unsere geplante Eheschließung angemeldet und das dabei notwendige Verfahren zur Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (EFZ) eingeleitet.
(Zum EFZ siehe auch
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1135777125 mit darin enthaltenen weiteren Links.)
Der größte Aufwand dabei bestand in der Beschaffung der nötigen russ. Urkunden und deren Überbeglaubigungen (Apostillen) meiner Frau und deren Übersetzungen durch gerichtlich beeidigte Übersetzer.
Nach der Befreiung vom EFZ kam meine Frau mit Besuchsvisum zu einer Fachtagung hierher. Bei dieser Gelegenheit haben wir auch geheiratet und sie bekam sofort eine AE nach § 28 / I AufenthG.
(Das hängt aber stark von der jeweiligen Ausländerbehörde [ABH]ab!)
Aber auch wenn die AE nicht sofort nach der Heirat hier in D erteilt wird, entsteht automatisch ein Aufenthaltsrecht. Allerdings bestehen manche ABH auf eine vorläufige Wiederausreise, um das 'richtige' Visaverfahren zur Familienzusammenführung (FZF) zu erzwingen.
Das kostet dann natürlich Reiseaufwendungen, Nerverei beim Konsulat und Wartezeit etc.
Auf das FZF-Visum hat der Ehepartner einen Rechtsanspruch; im Unterschied zu einem Visum zum Zweck der Eheschließung.
Der vorige Satz gilt insbesondere auch für den Fall einer Heirat im Ausland, sofern sie als rechtskräftig anerkannt wird und der Vardacht einer "Scheinehe" gar nicht erst aufkommt oder ausgeräumt werden kann. (Belege für Gemeinsamkeiten sammeln!)
Die AE nach § 28 / I AufenthG beinhaltet auch eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.
Bei einer AE zum Studium oder Sprachkurs gem § 16 AufenthG darf man hingegen nur 90 ganze / 180 halbe Tage pro Jahr arbeiten.
Ferner ist für die 16'er AE der Nachweis eines ausreichenden Lebensunterhalts vorab erforderlich.
Bei weiterführenden Fragen stell diese hier oder bei den
Aliens
Gruß,
Zeppelin
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)