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Wie kann mein russ. Freund für länger nach D kommen?

Verfasst: 10 Mai 2007, 22:03
von Agnuschka
Ich habe zwar versucht, mich durch Bestimmungen zu Aufenthalts- und Arbeitsrecht zu wühlen, aber vielleicht kann mir hier jemand verständlicher und fixer Auskunft geben.
Mein Freund will nach dem Studium für mehrere Monate, vielleicht auch länger nach Deutschland kommen. Gibt es außer der Möglichkeit, an einem Austausch- oder Praktikantenprogramm teilzunehmen, weitere selbstorganisierbare Möglichkeiten? Es muss sich halt auch finanzieren lassen.. gibt es Chancen, in Deutschland zu jobben, oder kriegt man die Arbeitserlaubnis nur als gezielt von einer Firma angeworbener Spezialist? (Für ihn käme Gastrobereich oder Werbebranche in Frage.)
Perspektivisch meine nächste Frage: wie läuft das, wenn man heiratet? Hat der Partner dann automatisch Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis? :?

Verfasst: 11 Mai 2007, 10:18
von manuchka
Wenn man heiratet, hat der ausländische Partner ein Recht auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, erstmal befristet, dann irgendwann auch unbefristet. Je nachdem, ob sich der Partner schon dauerhaft und legal in DE aufhält zu dem Zeitpunkt, wann die Hochzeit stattfindet, kann er gleich bleiben. Ansonsten muss er evtl. zurück in sein Heimatland und dort den sogenannten Familiennachzug beantragen. Das passiert über die deutsche Botschaft, die eine Anfrage an die Ausländerbehörde nach DE schickt (am zukünftigen Wohnort, meine ich) und dann ein Familiennachzugsvisum ausstellt, das anschließend in DE in eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsrecht umgewandelt wird.

Verfasst: 11 Mai 2007, 12:05
von Glider
Dein Herzbube wird dann ein längerfristig gültiges Visum für D bekommen, wenn er z.B. Deutsch an einer Institution lernen will.
Derartige Visa sind mit dem entsprechenden Zweck im Antrag und unter Zusagebestätigung des Bildungsträgers zu beantragen. Das Konsulat holt für ein solches Visum die Zustimmung der örtlichzuständigen Ausländerbehörde ein. Problematisch ist immer, die Finanzierung des Aufenthalts. Privates Sponsoring durch Dich ist wahrscheinlich eher schädlich, wenn er ein Stipendiat wäre, passt das wahrscheinlich besser.

Wichtig auch bei Studentenvisum ist eben auch, dass der Konsulatsbeamte von einem Rückkehrwillen des Antragstellers ausgehen kann.

Mit Touristenvisum einreisen und hinterher den Aufenthaltszweck ändern funktioniert nicht! Ein Touristenvisum ist m.W. auch nicht verlängerbar.

Mit Touristenvisum einreisen und dann nach der Einreise den Entschluss fassen zu heiraten, ist nur eine sehr theoretische Möglichkeit, da man in dieser Zeit kaum eine Chance hat, bei Standesamt wirksam ein Aufgebot zu bestellen, aufgrund dessen der Kandidat dann nicht wieder ausreisen müsste.

Verfasst: 17 Mai 2007, 08:58
von Zeppelin
In Ergänzung zu den Vorpostings:

Es käme womöglich eine Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß Â§ 16 Absatz 1 oder Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Frage, sofern die bildungsmäßigen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind.

Was glider zur Frahe heiraten während eines Besuchsaufenthaltes geschrieben hat, ist weitestgehend richtig. Meistens funktioniert das nicht und wird auch wirklich nicht gern von den Behörden hingenommen.

Aber: Bei Einigen hier im Forum (u.a. auch bei uns) hat es trotzdem funktioniert.
Wir hatten rechtzeitig vorab unsere geplante Eheschließung angemeldet und das dabei notwendige Verfahren zur Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (EFZ) eingeleitet.
(Zum EFZ siehe auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1135777125 mit darin enthaltenen weiteren Links.)

Der größte Aufwand dabei bestand in der Beschaffung der nötigen russ. Urkunden und deren Überbeglaubigungen (Apostillen) meiner Frau und deren Übersetzungen durch gerichtlich beeidigte Übersetzer.

Nach der Befreiung vom EFZ kam meine Frau mit Besuchsvisum zu einer Fachtagung hierher. Bei dieser Gelegenheit haben wir auch geheiratet und sie bekam sofort eine AE nach § 28 / I AufenthG.
(Das hängt aber stark von der jeweiligen Ausländerbehörde [ABH]ab!)

Aber auch wenn die AE nicht sofort nach der Heirat hier in D erteilt wird, entsteht automatisch ein Aufenthaltsrecht. Allerdings bestehen manche ABH auf eine vorläufige Wiederausreise, um das 'richtige' Visaverfahren zur Familienzusammenführung (FZF) zu erzwingen.
Das kostet dann natürlich Reiseaufwendungen, Nerverei beim Konsulat und Wartezeit etc.
Auf das FZF-Visum hat der Ehepartner einen Rechtsanspruch; im Unterschied zu einem Visum zum Zweck der Eheschließung.
Der vorige Satz gilt insbesondere auch für den Fall einer Heirat im Ausland, sofern sie als rechtskräftig anerkannt wird und der Vardacht einer "Scheinehe" gar nicht erst aufkommt oder ausgeräumt werden kann. (Belege für Gemeinsamkeiten sammeln!)

Die AE nach § 28 / I AufenthG beinhaltet auch eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.
Bei einer AE zum Studium oder Sprachkurs gem § 16 AufenthG darf man hingegen nur 90 ganze / 180 halbe Tage pro Jahr arbeiten.
Ferner ist für die 16'er AE der Nachweis eines ausreichenden Lebensunterhalts vorab erforderlich.

Bei weiterführenden Fragen stell diese hier oder bei den Aliens

Gruß,
Zeppelin