Pupsik hat geschrieben:Hallo,
Ich bin seit fast 2 Jahren mit meiner russischen Frau verheiratet. Vorher war sie 5 Jahre bereits als Studentin in Deutschland. Mittlerweile schreibt sie ihre Diplomarbeit. Bis jetzt hatte sie ein studentisches Vusim und im letzten Jahr ein befristestes Visum als Ehefrau gehabt. Nun möchten wir eine Niederlassungserlaubnis für sie beantragen. Hat sie ein Recht dazu? In Deutschland ist sie ja schon seit über 7 Jahren. Sie hat auch immer neben dem Studium gearbeitet. Ich brauche eure Ratschläge. Und ich bin für jeden Tip dankbar.
Bin inzwischen leider nicht mehr auf dem allerneuesten Stand zu dem Thema, aber die Eckdaten für eine NE etc. bringe ich noch im wesentlichen zusammen.
Vorab sei aber bemerkt, dass es etwas schwierig ist (u.a. abhängig vom Bundesland bzw. der konkreten ABH), die Aufenthaltszeiten aus dem Studentenstatus und dem Ehestatus zusammenzuführen, um zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine NE zu gelangen.
Wesentliche Voraussetzung für die NE ist, dass beide Ehepartner völlig unabhängig von Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII sind, d.h., dass sie relativ gesicherte Einkommen haben, von denen der Lebensunterhalt beider komplett gedeckt ist. (Wohngeld zählt da nicht mit.)
Russische Staatsangehörige, die Ehepartner von Deutschen sind, erwerben nach drei Jahren
in D gelebter Ehe den Anspruch auf eine NE. Inwiefern hierbei nun vorige Aufenthaltszeiten mit angerechnet weden, kann man halt nicht genau sagen.
Es kann jedoch gut möglich sein, dass in dieser Kostellation etwas genauer hingeschaut wird, weil natürlich sofort der Verdacht auch eine "Scheinehe" hochkommen
kann, weil erst kurz vor Ende des Studiums geschlossen, um hierbleiben zu können - zumal wenn man dann so schnell wie möglich die NE haben möchte.
Klingt alles etwas zu sehr nach "auf jeden Fall in D bleiben." (Sorry,
ich will das nicht unterstellen, aber ich weiß aus langjähriger Erfahrung mit dem Thema, dass dies in der Praxis häufig passiert.) Siehe dazu auch zahllose Threads bei
http://www.info4alien.de
Um das Entstehen von Verdachtsmomenten zu vermeiden, würde ich in diesem Falle zunächst mal eine weitere AE beantragen, die dann aller Wahrscheinlichkeit nach für die kommenden drei Jahre gelten würde. Bei dieser Gelegenheit könnte man allerdings durchaus auch nachfrageen, ob nicht auch gleich eine NE erteilt werden könnte...
So sieht die Sache dann gleich ganz anders aus :-)